Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald W*****, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.500 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2000, GZ 1 R 366/00w-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14. Juni 2000, GZ 17 C 522/99k-22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Der PKW des Klägers Marke Opel Corsa mit dem polizeilichen Kennzeichen W 555 WE war bei der Beklagten im Rahmen einer Vollkaskoversicherung auch gegen das Risiko des Diebstahls versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1993) zugrunde.
Mit der am 7. 4. 1999 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Ersatz von S 58.000 sA als Mittelwert des Zeitwertes des am 5. 5. 1998 gestohlenen Fahrzeuges. Er habe bei den Angaben im Kaskofragebogen vergessen, dass im Jahr 1995 nach Verlust eines Fahrzeugschlüssels ein Nachschlüssel angefertigt worden sei. Davon, dass es sich bei dem weiteren der Beklagten übersendeten Schlüssel ebenfalls um einen nachgemachten Schlüssel handle, habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Dass der in einer versperrten Lade aufbewahrte Typenschein ebenfalls nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe der Kläger erst bemerkt, als er das Fahrzeug abmelden wollte. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verlust eines Fahrzeugschlüssels im Jahr 1995 zu einem Diebstahl des Fahrzeuges im Jahr 1998 führe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil der Kläger die im Kaskofragebogen gestellten Fragen teilweise vorsätzlich unrichtig beantwortet habe, indem er angegeben habe, dass sich der Typenschein in einer versperrten Lade befinde und dass nie ein Schlüssel nachgemacht worden sei. Da ihm bekannt gewesen sein musste, dass beide Originalschlüssel abhanden gekommen seien, wäre er verpflichtet gewesen, die Schlösser auszuwechseln oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um dem erhöhten Diebstahlsrisiko vorzubeugen. Sollte er vom Verlust der Schlüssel nichts gewusst haben, treffe ihn der Vorwurf, die Kontrolle seiner Fahrer grob fahrlässig unterlassen zu haben. Der Kläger habe sich offenbar überhaupt nicht um das Fahrzeug gekümmert, weil ihm der Verlust des Typenscheines erst nach dem Diebstahl aufgefallen sei. Damit habe er gegen § 61 VersVG verstoßen und grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil der Kläger die im Kaskofragebogen gestellten Fragen teilweise vorsätzlich unrichtig beantwortet habe, indem er angegeben habe, dass sich der Typenschein in einer versperrten Lade befinde und dass nie ein Schlüssel nachgemacht worden sei. Da ihm bekannt gewesen sein musste, dass beide Originalschlüssel abhanden gekommen seien, wäre er verpflichtet gewesen, die Schlösser auszuwechseln oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um dem erhöhten Diebstahlsrisiko vorzubeugen. Sollte er vom Verlust der Schlüssel nichts gewusst haben, treffe ihn der Vorwurf, die Kontrolle seiner Fahrer grob fahrlässig unterlassen zu haben. Der Kläger habe sich offenbar überhaupt nicht um das Fahrzeug gekümmert, weil ihm der Verlust des Typenscheines erst nach dem Diebstahl aufgefallen sei. Damit habe er gegen Paragraph 61, VersVG verstoßen und grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dazu traf es folgende Feststellungen:
Der Kläger verwendete seinen Opel Corsa im Rahmen eines (von ihm betriebenen) Pizza-zustell-dienstes. Das Fahrzeug wurde am 4. 5. 1998 von einem Fahrer des Klägers Ecke Fasangasse/Kölblgasse (in Wien) geparkt und am 5. 5. 1998 dort nicht mehr vorgefunden. Ein anderer Fahrer des Klägers, Herr Thomas F*****, zeigte den Diebstahl am 5. 5. 1998 bei der Polizei an. Der Kläger meldete den Diebstahl am 5. 5. 1998 oder 6. 5. 1998 seinem Versicherungsmakler, der die Diebstahlsmeldung und die Anzeigebestätigung am 5. 6. 1998 an die Beklagte weiterleitete. Am 16. 6. 1998 kam der Kläger darauf, dass der Typenschein seines Wagens ebenfalls gestohlen worden war.
In einem am 20. 7. 1998 ausgefüllten Fragebogen wurden nachstehende Fragen folgendermaßen beantwortet:
1. Von wem und wann wurde der Diebstahl bemerkt?
F***** Thomas, 5. 5. 1998, ca. 11.30 Uhr.
4. Wer hat das Fahrzeug abgestellt?
Wenn nicht VN - Name: J***** Rasa
Adresse: *****
Beruf: Zusteller
Beziehung zum Versicherungsnehmer: Nein
5. Wieviele Schlüssel gibt es zu dem Fahrzeug? 2
Wurden weitere Schlüssel ausgefertigt? Nein
6. Wo befanden sich sämtliche zum KFZ gehörende Schlüssel zum Diebstahlszeitpunkt?
Erstschlüssel: Im Lokal Pizzamann versperrt
Ersatzschlüssel: Im Lokal Pizzamann versperrt
7. Welche Personen verfügen (bzw verfügten zum Diebstahlszeitpunkt) über einen Ersatzschlüssel? Keine
8. Wo befanden sich die Fahrzeugpapiere (Typenschein, Zulassung, Führerschein)?
Typenschein in Lade (versperrt) im Lokal, Zulassungsschein im Auto.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Typenschein des PKW Opel Corsa tatsächlich in einer Lade versperrt aufbewahrt wurde. Im Jahr 1995 ging ein Originalschlüssel des gegenständlichen Fahrzeuges verloren. Daraufhin wurde von einem Mitarbeiter des Klägers ein Nachschlüssel für den PKW angefertigt. Beide Schlüssel die vom Kläger für den PKW verwendet wurden waren Kopien. Es waren keine Originalschlüssel (mehr) vorhanden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vergessen hat, dass im Jahr 1995 ein Originalschlüssel zum PKW Opel Corsa verloren ging und ein Schlüssel nachgemacht wurde. Der Kläger hat den Wagen neu gekauft und war Erstbesitzer. Der PKW wurde dem Kläger mit zwei Originalschlüsseln ausgeliefert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass der zweite Schlüssel des Opel Corsa ebenfalls eine Kopie ist. Die dem Kläger mit dem Wagen übergebenen Originalschlüssel hatten eine schwarze Gummimuffe, auf denen das Firmenlogo Opel aufschien. Der Kläger hat keine Kontrollen bei seinen Fahrern oder seinen PKWs hinsichtlich der Schlüssel durchgeführt. Nach dem Verlust der Originalschlüssel wurden vom Kläger am PKW keine Vorkehrungen wie zB Schloßtausch getroffen, um einen möglichen Diebstahl zu verhindern.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass auch die falschen Angaben des Versicherungsnehmers (Schlüsselkopien, Angaben zur Verwahrung des Typenscheins) keinen Zweifel an der "Entwendung an sich" hervorrufen könnten. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei daher anzunehmen. Der Kläger habe jedoch grob fahrlässig eine Obliegenheit nach Art 5 Z 3 AFIB 1993 verletzt, weil für ihn auch als Laien ersichtlich gewesen sei, dass es sich um nachgemachte Schlüssel handle bzw ihm dies bei gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Da dem Kläger der Nachweis einer mangelnden Verschleierungsabsicht nicht gelungen sei, stehe ihm der Kausalitätsgegenbeweis nicht offen. Die Beklagte sei daher leistungsfrei, was sich auch nach § 61 VersVG ergebe, weil der Kläger - trotz des oftmaligen Fahrerwechsels im Rahmen seines Pizzadienstes - keinerlei Kontrolle durchgeführt und nach dem Verlust des einen Originalschlüssels im Jahr 1995 keinerlei Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug gesetzt habe. Auf die Sicherungsmaßnahme des Schlüsseltauschs im Lokal im August 1997 sei nicht weiter einzugehen, weil dies keinesfalls eine ausreichende Maßnahme darstelle.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass auch die falschen Angaben des Versicherungsnehmers (Schlüsselkopien, Angaben zur Verwahrung des Typenscheins) keinen Zweifel an der "Entwendung an sich" hervorrufen könnten. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei daher anzunehmen. Der Kläger habe jedoch grob fahrlässig eine Obliegenheit nach Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1993 verletzt, weil für ihn auch als Laien ersichtlich gewesen sei, dass es sich um nachgemachte Schlüssel handle bzw ihm dies bei gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Da dem Kläger der Nachweis einer mangelnden Verschleierungsabsicht nicht gelungen sei, stehe ihm der Kausalitätsgegenbeweis nicht offen. Die Beklagte sei daher leistungsfrei, was sich auch nach Paragraph 61, VersVG ergebe, weil der Kläger - trotz des oftmaligen Fahrerwechsels im Rahmen seines Pizzadienstes - keinerlei Kontrolle durchgeführt und nach dem Verlust des einen Originalschlüssels im Jahr 1995 keinerlei Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug gesetzt habe. Auf die Sicherungsmaßnahme des Schlüsseltauschs im Lokal im August 1997 sei nicht weiter einzugehen, weil dies keinesfalls eine ausreichende Maßnahme darstelle.
Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil dahin ab, dass der Klage stattgegeben wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es unterließ die Behandlung der Tatsachenrüge. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VersVG sei zu verneinen, weil das Verhalten des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich gewesen sei. Auch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel seien im Hinblick auf den oftmaligen Fahrerwechsel im Rahmen des Pizza-Zustelldienstes schwer vorstellbar. Beim Verschleierungsvorsatz trete die vereinbarte Leistungsfreiheit zwar jedenfalls ein. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch (zur Rechtslage vor der VersVG-Nov 1994) ausgesprochen, dass vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen die "nach menschlichem Ermessen" die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden könnten, außer Betracht zu bleiben hätten (7 Ob 25/95). Dies sei hier der Fall, weil sich die Obliegenheitsverletzungen des Klägers auf falsche Angaben hinsichtlich der Schlüsselkopien beschränkten. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur hier entscheidenden Frage des Ermessens (freies oder gebundenes Ermessen, Grenze des Ermessens, diesbezügliche Darlegungslast der Versicherung?) - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil dahin ab, dass der Klage stattgegeben wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es unterließ die Behandlung der Tatsachenrüge. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Paragraph 61, VersVG sei zu verneinen, weil das Verhalten des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich gewesen sei. Auch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel seien im Hinblick auf den oftmaligen Fahrerwechsel im Rahmen des Pizza-Zustelldienstes schwer vorstellbar. Beim Verschleierungsvorsatz trete die vereinbarte Leistungsfreiheit zwar jedenfalls ein. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch (zur Rechtslage vor der VersVG-Nov 1994) ausgesprochen, dass vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen die "nach menschlichem Ermessen" die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden könnten, außer Betracht zu bleiben hätten (7 Ob 25/95). Dies sei hier der Fall, weil sich die Obliegenheitsverletzungen des Klägers auf falsche Angaben hinsichtlich der Schlüsselkopien beschränkten. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur hier entscheidenden Frage des Ermessens (freies oder gebundenes Ermessen, Grenze des Ermessens, diesbezügliche Darlegungslast der Versicherung?) - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass es sich bei den zwei noch vorhandenen Fahrzeugschlüsseln um Kopien handelt.
Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer; der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h; RIS-Justiz RS0081313). Hier wurde von der beklagten Versicherung ein Verstoß des Klägers gegen Art 5 Z 3.1 der AFIB 1993 unter Beweis gestellt: Danach werden "als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (§ 6 Abs 3 VersVG 1958) bestimmt, [3.1] nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (S 2 des Ersturteils). Die Verletzung dieser Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit führt nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG), oder aber (§ 6 Abs 3 leg cit), wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (7 Ob 74/00h).Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer; der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h; RIS-Justiz RS0081313). Hier wurde von der beklagten Versicherung ein Verstoß des Klägers gegen Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, der AFIB 1993 unter Beweis gestellt: Danach werden "als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG 1958) bestimmt, [3.1] nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (S 2 des Ersturteils). Die Verletzung dieser Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit führt nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), oder aber (Paragraph 6, Absatz 3, leg cit), wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (7 Ob 74/00h).
Nach § 6 Abs 3 VersVG (idF BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 74/00h mwN). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt. § 6 Abs 3 VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzeren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 260 ff; 7 Ob 74/00h mwN).Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 74/00h mwN). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzeren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 260 ff; 7 Ob 74/00h mwN).
Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht (- als Negativfeststellungen zu Lasten des Klägers -) aufgezeigten unrichtigen Angaben des Klägers im Fragebogen der Beklagten ("hinsichtlich der Schlüsselkopien" [S 6 der Berufungsentscheidung], aber auch zum Verbleib der beiden Originalschlüssel und zur Verwahrung des Typenscheins [S 7 des Ersturteils]), als nicht täuschungsgeeignet beurteilt hat. Dass derartige Angaben für den Umfang der Leistungspflicht bedeutsam sind (vgl dazu Schauer, Die Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall in den KFZ-Versicherungen, VR 1996, 93 ff und die zu FN 11 zitierte Judikatur), kann nämlich schon im Hinblick auf die Bedeutung des Aufbewahrungsortes von KFZ-Reserveschlüssel für eine allfällige Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VersVG (vgl RIS-Justiz RS0111476 = 7 Ob 41/98z mwN) nicht zweifelhaft sein.Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht (- als Negativfeststellungen zu Lasten des Klägers -) aufgezeigten unrichtigen Angaben des Klägers im Fragebogen der Beklagten ("hinsichtlich der Schlüsselkopien" [S 6 der Berufungsentscheidung], aber auch zum Verbleib der beiden Originalschlüssel und zur Verwahrung des Typenscheins [S 7 des Ersturteils]), als nicht täuschungsgeeignet beurteilt hat. Dass derartige Angaben für den Umfang der Leistungspflicht bedeutsam sind vergleiche dazu Schauer, Die Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall in den KFZ-Versicherungen, VR 1996, 93 ff und die zu FN 11 zitierte Judikatur), kann nämlich schon im Hinblick auf die Bedeutung des Aufbewahrungsortes von KFZ-Reserveschlüssel für eine allfällige Leistungsfreiheit der Versicherung nach Paragraph 61, VersVG vergleiche RIS-Justiz RS0111476 = 7 Ob 41/98z mwN) nicht zweifelhaft sein.
Was aber den Verschleierungsvorsatz betrifft, hat der erkennende Senat die dazu maßgebenden Versicherungsbedingungen bereits in der Entscheidung 7 Ob 170/99x näher konkretisiert: Danach schließt schon der Umstand, dass die Aufklärungspflicht iSd Art 5 Z 3.1 AFIB 1993 auch dazu dient, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, auch die Möglichkeit aus, dass der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt. Für seine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach dieser Bestimmung genügt (bereits) das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss; dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (7 Ob 170/99x mwN). Bei der beschriebenen Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist; zumindest zählt zum Allgemeinwissen, dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h).Was aber den Verschleierungsvorsatz betrifft, hat der erkennende Senat die dazu maßgebenden Versicherungsbedingungen bereits in der Entscheidung 7 Ob 170/99x näher konkretisiert: Danach schließt schon der Umstand, dass die Aufklärungspflicht iSd Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, AFIB 1993 auch dazu dient, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, auch die Möglichkeit aus, dass der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt. Für seine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach dieser Bestimmung genügt (bereits) das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss; dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (7 Ob 170/99x mwN). Bei der beschriebenen Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist; zumindest zählt zum Allgemeinwissen, dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h).
Unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen zur Verschleierungsabsicht des Klägers wäre ihm der Kausalitätsgegenbeweis somit verschlossen, sodass auf den weiteren Einwand der Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VersVG nicht mehr eingegangen werden müsste. Sollte das Berufungsgericht jedoch von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen und die Verschleierungsabsicht des Klägers nach neu getroffenen Feststellungen zu verneinen sein, müsste auch noch geprüft werden, ob der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig iSd § 61 VersVG herbeigeführt hat.Unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen zur Verschleierungsabsicht des Klägers wäre ihm der Kausalitätsgegenbeweis somit verschlossen, sodass auf den weiteren Einwand der Leistungsfreiheit der Beklagten nach Paragraph 61, VersVG nicht mehr eingegangen werden müsste. Sollte das Berufungsgericht jedoch von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen und die Verschleierungsabsicht des Klägers nach neu getroffenen Feststellungen zu verneinen sein, müsste auch noch geprüft werden, ob der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig iSd Paragraph 61, VersVG herbeigeführt hat.
Da der Kläger die eingangs wiedergegebenen, streitentscheidenden Negativfeststellungen jedoch bekämpft und das Berufungsgericht seine Tatsachenrüge nicht behandelt hat, war der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Gericht zweiter Instanz die Tatsachenrüge der klagenden Partei zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61366 07A00171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00017.01B.0314.000Dokumentnummer
JJT_20010314_OGH0002_0070OB00017_01B0000_000