TE OGH 2001/3/14 9Ob48/01a

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ralph K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Adelheid F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4.410,-- sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 5 R 169/00k-24, womit infolge Rekurses des Klägers der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 2000, GZ 27 C 2554/98p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit seinem Urteil vom 22. März 1999, ON 12, das auf Zahlung von S 4.410,-- gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge, wobei es die Rechtsrüge für nicht berechtigt erachtete und einzelne Argumente derselben als gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässige Tatsachenrügen wertete.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge, wobei es die Rechtsrüge für nicht berechtigt erachtete und einzelne Argumente derselben als gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO unzulässige Tatsachenrügen wertete.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhob der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wobei er dessen Zulässigkeit darauf stützte, dass das Berufungsgericht - zumindest teilweise - wenn auch in Urteilsform, tatsächlich aber einen Beschluss im Sinne des § 471 Z 2 ZPO habe erlassen wollen.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhob der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wobei er dessen Zulässigkeit darauf stützte, dass das Berufungsgericht - zumindest teilweise - wenn auch in Urteilsform, tatsächlich aber einen Beschluss im Sinne des Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO habe erlassen wollen.

Das Erstgericht wies diesen Rekurs gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurück.Das Erstgericht wies diesen Rekurs gemäß Paragraph 523, ZPO als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rekurs vom 28. 2. 2000 (ON 19) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (ON 18) zu behandeln.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536). Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal das Rekursgericht bereits als Berufungsgericht in der Sache selbst über den geltend gemachten Klageanspruch entschieden hat.

Die vom Revisionsrekurswerber zur Zulässigkeit seines Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zitierte Rechtsprechung (SZ 58/186 sowie die in RIS-Justiz RS0044005 veröffentlichte Folgejudikatur) hat lediglich den Fall im Auge, dass das Berufungsgericht ein gegen seine Entscheidung erhobenes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückweist. Als Argument für die Zulässigkeit eines solchen Rekurses an den Obersten Gerichtshof wird aber gerade darauf verwiesen, dass unabängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage der Rechtsmittelwerber so gestellt werden soll, als ob bereits das Erstgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 523 ZPO zurückgewiesen hätte, weil ja dann noch ein weiterer Rechtszug - nämlich an das Gericht zweiter Instanz - offenstünde.Die vom Revisionsrekurswerber zur Zulässigkeit seines Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zitierte Rechtsprechung (SZ 58/186 sowie die in RIS-Justiz RS0044005 veröffentlichte Folgejudikatur) hat lediglich den Fall im Auge, dass das Berufungsgericht ein gegen seine Entscheidung erhobenes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückweist. Als Argument für die Zulässigkeit eines solchen Rekurses an den Obersten Gerichtshof wird aber gerade darauf verwiesen, dass unabängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage der Rechtsmittelwerber so gestellt werden soll, als ob bereits das Erstgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Paragraph 523, ZPO zurückgewiesen hätte, weil ja dann noch ein weiterer Rechtszug - nämlich an das Gericht zweiter Instanz - offenstünde.

Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht nicht als "Durchlaufgericht", sondern funktionell als Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes bestätigt. Damit liegt eine Konformatsentscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, ohne dass die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung gegeben wäre.Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht nicht als "Durchlaufgericht", sondern funktionell als Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes bestätigt. Damit liegt eine Konformatsentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, ohne dass die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung gegeben wäre.

Anmerkung

E61104 09A00481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00048.01A.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20010314_OGH0002_0090OB00048_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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