TE OGH 2001/3/14 9Ob255/00s

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otmar K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, gegen die beklagte Partei Siegfried E*****, Unternehmensberater, ***** vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 500.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juli 2000, GZ 4 R 101/00k-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen des § 877 ABGB auf alle ungültigen, insbesondere auch auf verbotene Geschäfte - etwa solche zur Umgehung grundverkehrsrechtlicher Beschränkungen - anzuwenden, sodass derjenige, der die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes wegen Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verlangt, auch alles zurückzustellen hat, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Mangels eines eigenen Regelungsgehaltes richten sich die einzelnen Rechtsfolgen nach Kondiktionsrecht (JBl 1987, 513; JBl 1988, 250 (Karollus); Schwimann/Apathy, ABGB2 V, § 877 Rz 5).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen des Paragraph 877, ABGB auf alle ungültigen, insbesondere auch auf verbotene Geschäfte - etwa solche zur Umgehung grundverkehrsrechtlicher Beschränkungen - anzuwenden, sodass derjenige, der die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes wegen Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verlangt, auch alles zurückzustellen hat, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Mangels eines eigenen Regelungsgehaltes richten sich die einzelnen Rechtsfolgen nach Kondiktionsrecht (JBl 1987, 513; JBl 1988, 250 (Karollus); Schwimann/Apathy, ABGB2 römisch fünf, Paragraph 877, Rz 5).

Bei der Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen bereits ausgetauscht wurden, ist von der Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien auszugehen, sodass die redlichen Vertragspartner bei der Rückabwicklung zwar die Hauptleistungen, nicht aber die daraus gezogenen Früchte und Nutzungen zu erstatten haben. Dasselbe gilt bei beiderseitiger Unredlichkeit, etwa bei einem zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes geschlossenen Rechtsgeschäftes, bei dem der Leistungsaustausch faktisch vollzogen wurde (SZ 60/6; JBl 1987, 513; JBl 1988, 250 (Karollus); JBl 1992, 594; RdW 1995, 177; ecolex 1996, 855; ecolex 1998, 624; Schwimann/Apathy, ABGB2 V, § 988 Rz 14; Schwimann/Honsell/Mader, ABGB2 V, § 1437 Rz 14; RIS-Justiz RS0010214). Das Berufungsgericht hat dazu im Einklang mit dieser ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass ausgehend von der festgestellten Äquivalenz der gegenseitigen Leistungen der Streitteile, ein Anspruch des Beklagten auf ein Benützungsentgelt zu verneinen ist.Bei der Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen bereits ausgetauscht wurden, ist von der Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien auszugehen, sodass die redlichen Vertragspartner bei der Rückabwicklung zwar die Hauptleistungen, nicht aber die daraus gezogenen Früchte und Nutzungen zu erstatten haben. Dasselbe gilt bei beiderseitiger Unredlichkeit, etwa bei einem zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes geschlossenen Rechtsgeschäftes, bei dem der Leistungsaustausch faktisch vollzogen wurde (SZ 60/6; JBl 1987, 513; JBl 1988, 250 (Karollus); JBl 1992, 594; RdW 1995, 177; ecolex 1996, 855; ecolex 1998, 624; Schwimann/Apathy, ABGB2 römisch fünf, Paragraph 988, Rz 14; Schwimann/Honsell/Mader, ABGB2 römisch fünf, Paragraph 1437, Rz 14; RIS-Justiz RS0010214). Das Berufungsgericht hat dazu im Einklang mit dieser ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass ausgehend von der festgestellten Äquivalenz der gegenseitigen Leistungen der Streitteile, ein Anspruch des Beklagten auf ein Benützungsentgelt zu verneinen ist.

Soweit der Revisionswerber seinen Anspruch auf Benützungsentgelt aus dem in Umgehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes geschlossenen Rechtsgeschäft im Wesentlichen auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes stützt, ist ihm entgegenzuhalten:

Die in ecolex 1996, 855, veröffentlichte Entscheidung behandelt den Fall, dass in einem Vertrag bloß die Nutzung eines Objektes - wie etwa bei einem Mietvertrag - zum Leistungsgegenstand gemacht wird und weist darauf hin, dass nur wenn die Nutzung selbst im typischen Austauschverhältnis steht, bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nichtigen Vertrages von demjenigen Vertragsteil, der das Objekt titellos benutzt hat, für den Zeitraum der Nutzung ein angemessenes Entgelt zu zahlen ist. Es steht nach ständiger Rechtsprechung also nicht - wie vom Revisionswerber undifferenziert behauptet und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert - für jede titellose Nutzung ein Entgelt zu. Die Argumentation des Revisionswerbers wäre also nur dann zielführend, wenn die Absicht beider Parteien auf Begründung eines Mietverhältnisses gerichtet gewesen wäre, was vom Beklagten in erster Instanz jedoch weder behauptet noch bewiesen wurde. Ausgehend vom fehlenden Beklagtenvorbringen und von der bindenden Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Kläger stets davon ausgegangen ist, außerbücherliches Eigentum an der gegenständlichen Wohnung zu erwerben, ist auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die in ecolex 1998, 624, veröffentlichte Entscheidung nicht zielführend, da im vorliegenden Fall für die Annahme eines konkludenten Mietverhältnisses kein Raum ist.

Letztlich hängt aber die Beurteilung, ob nach dem Willen der Parteien der Austausch der Sache selbst oder aber die bloße Nutzung im typischen Austauschverhältnis steht und somit Hauptleistung sein sollte, von der Interpretation der jeweiligen Willenserklärungen ab, welcher in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042555). Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042776, RS0042405). Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Es fehlt daher an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Letztlich hängt aber die Beurteilung, ob nach dem Willen der Parteien der Austausch der Sache selbst oder aber die bloße Nutzung im typischen Austauschverhältnis steht und somit Hauptleistung sein sollte, von der Interpretation der jeweiligen Willenserklärungen ab, welcher in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042555). Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042776, RS0042405). Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Es fehlt daher an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61410 09A02550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00255.00S.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20010314_OGH0002_0090OB00255_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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