Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Erich Reichelt und Mag. Dr. Martha Seeböck als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas A*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****Gesellschaft mbH, ***** wegen S 75.585,82 brutto und S 22.000,- netto sA, über den Revisionsrekurs der I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Ra 357/00d-13, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. November 2000, GZ 7 Cga 146/00s-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der Behauptung, aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt ausgetreten zu sein, begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren von seinem Arbeitgeber ua S 75.585,82 brutto sA an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Sonderzahlungen und Überstundenentgelt. In der Klage wurde als beklagte Partei die I*****GmbH - also die nunmehrige Revisionsrekurswerberin - angeführt, deren Geschäftsführer als Oliver H***** bezeichnet wurde.
Die Klage wurde von Oliver H***** übernommen, der die Übernahme der Klage auf dem Rückschein durch seine Unterschrift und die Beisetzung der Stampiglie der G*****Gesellschaft mbH bestätigte.
Im Verfahren schritt die nunmehrige Revisionsrekurswerberin als beklagte Partei ein und bestritt ihre passive Klagelegitimation. Der Kläger sei nie bei ihr beschäftigt gewesen. Sein Arbeitgeber sei vielmehr die G***** Gesellschaft mbH.
Mit Beschluss vom 13. 11. 2000 ließ das Erstgericht über Antrag des Klägers die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf "G*****Gesellschaft mbH" zu. Aus dem Klagevorbringen sei eindeutig erkennbar, dass der Kläger seinen Arbeitgeber in Anspruch habe nehmen wollen und sich nur in der Bezeichnung vergriffen habe.
Das von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Aus dem vorbereitenden Schriftsatz der beklagten Partei (gemeint: der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin) sei ersichtlich, dass Oliver H***** auch Geschäftsführer der ursprünglich als Beklagte bezeichneten I***** GmbH (der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin) sei. Überdies habe die G*****Gesellschaft mbH eine Adresse an der in der Klage angegebenen Anschrift der I*****GmbH. Es könne daher nach dem Inhalt der Klage kein Zweifel bestehen, dass der Kläger ausschließlich seinen Arbeitgeber G*****Gesellschaft mbH habe in Anspruch nehmen wollen, die im Übrigen die Klage auch tatsächlich erhalten habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Internationale T***** GmbH mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die "Änderung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei als unzulässige Parteiänderung kostenpflichtig abgewiesen" werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen einem Parteiwechsel und der Berichtigung der Parteienbezeichnung Stellung genommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klageänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (9 ObA 11/89;
ecolex 1992, 243; RZ 1993/9; 9 ObA 220/92; 9 ObA 342/93; 4 Ob 152/93;
8 ObA 201/96; RdW 1997, 456; 8 ObA 175/97m; 9 ObA 144/99p).
Ein derartiger Fall liegt auch hier vor.
Zuzustimmen ist der Revisionsrekurswerberin nur insofern, als sie geltend macht, dass der Schluss des Rekursgerichtes, Oliver H***** sei auch ihr Geschäftsführer, durch die Aktenlage nicht gedeckt und unzutreffend ist. Tatsächlich ergibt sich aus dem Firmenbuch, dass Oliver H***** nicht Geschäftsführer der Revisionsrekurswerberin (wohl aber mehrheitlich an ihr beteiligt) ist. Daraus ist aber für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Im Gegenteil: Dass in der Klage Oliver H***** - also der Geschäftsführer des tatsächlichen Arbeitgebers des Klägers und nicht der Revisionsrekurswerberin - als Geschäftsführer der beklagten Partei bezeichnet wurde, ist in Wahrheit nur ein weiterer Hinweis, dass in einer für alle Beteiligten erkennbaren Weise mit der Klage der Arbeitgeber des Klägers in Anspruch genommen wurde und dass sich der Klagevertreter ganz offenkundig nur in der Bezeichnung der beklagten Partei vergriffen hat, die aber nicht nur durch die Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis sondern auch durch die (für beide Gesellschaften zutreffende) Adressierung und die Angabe des (richtigen) Geschäftsführers individualisiert wurde. Demgemäß wurde ja die Klage auch von Oliver H***** als Vertreter der G*****Gesellschaft mbH (also des Arbeitgebers des Klägers) entgegengenommen, der sie in der Folge jedoch offenkundig der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin weitergab, obwohl sowohl H***** als auch dem Vertreter der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin klar sein musste, dass sich die Klage in unmissverständlicher Weise gegen die G*****Gesellschaft mbH richtete.
Die vom Erstgericht vorgenommene Richtigstellung der Parteibezeichnung erweist sich daher als zutreffend.
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als unzulässig:
Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen, eine dennoch ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes ist nichtig (9 ObA 134/89; RIS-Justiz RS0039313; zuletzt 2 Ob 315/99h,; 9 ObA 144/99p; 8 ObA 144/98d).
Schon die zweite Instanz hätte daher den Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin zurückweisen müssen. Dass das Rekursgericht dennoch sachlich über den Rekurs entschieden hat, könnte jedoch nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden. Ein solches liegt dem Obersten Gerichtshof aber nicht vor, weil aus den schon oben ausgeführten Gründen die nicht in das Prozessrechtsverhältnis eingebundene Revisionsrekurswerbe- rin durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht beschwert ist.
Ihr Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E61417 09B00571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00057.01Z.0314.000Dokumentnummer
JJT_20010314_OGH0002_009OBA00057_01Z0000_000