Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alessandra V*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Yakup Y*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2000, GZ 38 R 150/00s-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen ist den Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Vermieter im vorliegenden Fall durch die den Vordruck ergänzenden Einfügungen deutlich zu erkennen gegeben und klar formuliert hat, dass er von der im Vordruck enthaltenen gesetzlichen Regelung abweichen wollte. Die bloße Unterlassung der Streichung des mit der vertraglichen Regelung in Widerspruch stehenden, der überdies nur subsidiär für den Fall keiner abweichenden vertraglichen Regelung Geltung haben sollte, Vordrucks kann daher nicht die Bedeutung einer undeutlichen Ausdrucksweise zugemessen werden (MietSlg 41.586; 50.812), die letztlich dazu führen würde, dass nicht die vereinbarte, sondern die gesetzliche Regelung zu gelten hätte. Dazu kommt, dass eine undeutliche Ausdrucksweise in einem vom Vermieter verwendeten Formular gemäß § 915 ABGB zu seinem Nachteil auszulegen wäre und es müsste in einem solchen Falle der Vermieter den Beweis der von ihm der Vereinbarung zugrundegelegten Willenseinigung über die gesetzlichen Kündigungstermine und Kündigungsfristen führen (MietSlg 41.586; 46.702). Richtig ist, dass die Wahl eines vertragswidrigen Kündigungstermines nur über die im vorliegenden Fall ohnehin erstattete ausdrückliche Einwendung des Beklagten aufzugreifen war (MietSlg 49.700), die im Folgenden noch dadurch präzisiert wurde, dass nach dem Text des Vertrages nur zum Monatsersten gekündigt werden dürfe (AS 134, 150, 160). Ob durch dieses Prozessvorbringen im Einzelfall eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen war, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828).Soweit die Revisionswerberin nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen ist den Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Vermieter im vorliegenden Fall durch die den Vordruck ergänzenden Einfügungen deutlich zu erkennen gegeben und klar formuliert hat, dass er von der im Vordruck enthaltenen gesetzlichen Regelung abweichen wollte. Die bloße Unterlassung der Streichung des mit der vertraglichen Regelung in Widerspruch stehenden, der überdies nur subsidiär für den Fall keiner abweichenden vertraglichen Regelung Geltung haben sollte, Vordrucks kann daher nicht die Bedeutung einer undeutlichen Ausdrucksweise zugemessen werden (MietSlg 41.586; 50.812), die letztlich dazu führen würde, dass nicht die vereinbarte, sondern die gesetzliche Regelung zu gelten hätte. Dazu kommt, dass eine undeutliche Ausdrucksweise in einem vom Vermieter verwendeten Formular gemäß Paragraph 915, ABGB zu seinem Nachteil auszulegen wäre und es müsste in einem solchen Falle der Vermieter den Beweis der von ihm der Vereinbarung zugrundegelegten Willenseinigung über die gesetzlichen Kündigungstermine und Kündigungsfristen führen (MietSlg 41.586; 46.702). Richtig ist, dass die Wahl eines vertragswidrigen Kündigungstermines nur über die im vorliegenden Fall ohnehin erstattete ausdrückliche Einwendung des Beklagten aufzugreifen war (MietSlg 49.700), die im Folgenden noch dadurch präzisiert wurde, dass nach dem Text des Vertrages nur zum Monatsersten gekündigt werden dürfe (AS 134, 150, 160). Ob durch dieses Prozessvorbringen im Einzelfall eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen war, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828).
Anmerkung
E61398 09A00201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00020.01H.0314.000Dokumentnummer
JJT_20010314_OGH0002_0090OB00020_01H0000_000