TE Vfgh Beschluss 2002/9/24 B1190/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der (neuerliche) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit zu B1673/01 protokollierten Antrag begehrte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit dem über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, das Gewerbe der Baumeister ausgeübt habe (§366 Abs1 Z1 GewO 1994).

Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit hg. Beschluss vom 25. Februar 2002 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass unter Bedachtnahme auf den Inhalt der beigeschafften Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre, sodass sich eine Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erweise.

Die dem Einschreiter nach Zustellung dieser Entscheidung gemäß §464 Abs3 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VfGG zur Einbringung seiner Beschwerde durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt offen gestandene Frist verstrich ungenützt.

2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2002 wandte sich der Einschreiter jedoch (erneut) an den Verfassungsgerichtshof und "wiederhol[t]e" seinen in der unter Pkt. 1 geschilderten Rechtssache gestellten Antrag; darüber hinaus begehrte er auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Beschwerdeführung gegen den Verwaltungsgerichtshof". Beides im Wesentlichen mit der Begründung bzw. Behauptung, dass der Verwaltungsgerichtshof - geleitet von unsachlichen Motiven - die Behandlung der dort vom Einschreiter nach Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebrachten Beschwerde gegen den unter Pkt. 1 genannten Bescheid abgelehnt habe.

3. Dieser Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig bzw. aussichtslos:

a) Soweit der Einschreiter seinen zu B1673/01 protokollierten Antrag "wiederholt", also die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begehrt, ist sein Antrag unzulässig, weil ihm - da keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des unter Pkt. 1 genannten hg. Beschlusses vom 25. Februar 2002 entgegensteht (VfSlg. 13.595/1993, 14.182/1995). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist - wie der Einschreiter zu glauben scheint - insbesondere auch nicht dadurch eingetreten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hat.

Insofern war der (neuerliche) Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

b) Soweit der Einschreiter aber die Verfahrenshilfe begehrt, um sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu wenden, so erscheint eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als aussichtslos, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen oder - gegen wen auch immer - ein Verfahren wegen eines (vom Einschreiter vermuteten) Amtsmissbrauchs einzuleiten.

Insofern ist sein Antrag daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 VfGG) abzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1190.2002

Dokumentnummer

JFT_09979076_02B01190_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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