TE Vfgh Beschluss 2008/6/9 B518/06

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen an den alsVerfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt; geltend gemachte"Porti" sowie "Telefon- und Kopienpauschale" nicht (ausreichend)belegt

Spruch

Der Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der einschreitende und der Beschwerdeführerin zu B518/06 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2008 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm. §35 VfGG die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen: 1. Der einschreitende und der Beschwerdeführerin zu B518/06 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2008 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 VfGG die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:

"Porti                        € 8,80

Telefon- und Kopienpauschale  € 15,--

Summe                         € 23,80"

Der Verfassungsgerichtshof forderte - unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 16.905/2003 und 17.836/2006 - den Einschreiter auf, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen. Daraufhin legte der Einschreiter "eine Kopie des Handaktes ..., aus welchem sich die bevorschussten und ausgelegten Porti ergeben", vor.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (VfSlg. 12.402/1990, 16.569/2002, 17.836/2006).

Die als "Porti" geltend gemachten Kosten wurden nicht ausreichend belegt und waren daher nicht zuzusprechen. Im Hinblick auf die geltend gemachte "Telefon- und Kopienpauschale" hat der einschreitende Rechtsanwalt weder Belege vorgelegt, noch eine nähere Aufgliederung vorgenommen, weshalb der Antrag mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen insoweit abzuweisen war.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B518.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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