Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,794.615,34 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2000, GZ 39 R 180/00k-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die Überlegungen der Revisionswerberin zur Rechtskraftwirkung eines in einem Vorprozess ergangenen Zwischenurteils hinsichtlich der Frage eines Rücktritts der Beklagten vom Mietvertrag braucht hier schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil die Beklagte im vorliegenden Verfahren den Einwand eines Rücktritts vom Mietvertrag und die hiefür ausschlaggebenden Gründe gar nicht substantiiert erhoben hat. Im Übrigen begründen Fragen der Auslegung des Prozessvorbringens der Parteien in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273).
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Rüge der Klägerin auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Auf die Frage der Zulässigkeit der Verlesung von Akten und die daran anknüpfende Erörterung, ob anstelle der Verlesung ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist daher nicht einzugehen.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Rüge der Klägerin auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Auf die Frage der Zulässigkeit der Verlesung von Akten und die daran anknüpfende Erörterung, ob anstelle der Verlesung ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist daher nicht einzugehen.
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0027787, RS0029874). Im Übrigen verkennt die Revisionswerberin, dass Klagegegenstand eine Mietzins- und keine Schadenersatzforderung ist.
Anmerkung
E61411 09A03180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00318.00F.0314.000Dokumentnummer
JJT_20010314_OGH0002_0090OB00318_00F0000_000