Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard U*****, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei Stadt Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Rathaus, Hauptplatz 1-3, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 230.000,-- S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2000, GZ 13 R 111/00i-61, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. Mai 2000, GZ 21 Cg 52/96g-56, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Instabilität im Wirbelsäulensegment L 3/4 des Klägers mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit entweder als Folge der - nicht indizierten - Operation (percutane Nukleotomie) oder - unabhängig von dieser Operation - degenerativ bedingt eingetreten ist, liegt hier - anders als in den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 6 Ob 604/91 und 4 Ob 23/98f - ein Fall alternativer Kausalität in Form einer Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall vor.
Kann nicht festgestellt werden, ob ein in die Risikosphäre des Verletzten fallender Umstand oder das Fehlverhalten eines anderen für den Schaden tatsächlich kausal war, ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen (insbesondere zum
ärztlichen Kunstfehler: 4 Ob 554/95 = SZ 68/207 = JBl 1996, 181;
weiters 8 Ob 608/92 = EvBl 1994/13; 6 Ob 2144/96d = RdW 1997, 394).
In früheren ärztliche Kunstfehler betreffenden Entscheidungen wurde zu dieser Frage nur am Rande Stellung genommen oder das Problem der Verursachung außer Acht gelassen, weil es nur um die Adäquanz des eingetretenen Schadens ging (vgl SZ 68/207 und die dort genannten Entscheidungen, darunter auch 6 Ob 604/91). Eine uneinheitliche Rechtsprechung zu der hier zu lösenden Frage liegt daher nicht vor. Da das Berufungsgericht den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum auch hier gegebenen Konkurrenzproblem gefolgt ist und die außerordentliche Revision dieser Rechtsprechung keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, war sie mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.In früheren ärztliche Kunstfehler betreffenden Entscheidungen wurde zu dieser Frage nur am Rande Stellung genommen oder das Problem der Verursachung außer Acht gelassen, weil es nur um die Adäquanz des eingetretenen Schadens ging vergleiche SZ 68/207 und die dort genannten Entscheidungen, darunter auch 6 Ob 604/91). Eine uneinheitliche Rechtsprechung zu der hier zu lösenden Frage liegt daher nicht vor. Da das Berufungsgericht den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum auch hier gegebenen Konkurrenzproblem gefolgt ist und die außerordentliche Revision dieser Rechtsprechung keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, war sie mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E61203 06A00361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00036.01I.0315.000Dokumentnummer
JJT_20010315_OGH0002_0060OB00036_01I0000_000