TE OGH 2001/3/15 6Ob41/01z

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 6 R 208/00f-13, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. August 2000, GZ 26 Cg 128/99s-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung wie die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt. Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS-Justiz RS0031883).

In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die bekämpfte Äußerung im Zusammenhang mit dem gesamten Text der Einladung, auf der unter dem Untertitel "Eine Erfolgsgeschichte" unter anderem die Entpolitisierung der K***** und die Herabsetzung des Strompreises gepriesen werden, als Kritik am politischen Gegner anzusehen ist, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der strittigen Äußerung ehrenrührige Angriffe - insbesondere im Hinblick auf die in der Politik durchaus üblichen wechselweisen Vorwürfe, der politische Gegner wolle die Entsendung bestimmter Personen in bestimmte Entscheidungsgremien zur Erreichung bestimmter Ziele oder Vorteile für ihn durchsetzen - nicht zu entnehmen seien, steht in diesem Einzelfall mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Widerspruch, befinden sich doch rein politische Verhaltensweisen und nicht ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten im Vordergrund (vgl 6 Ob 1040/95 = MR 1996, 237; 6 Ob 109/00y ua). Die von der Rechtsprechung betonte Freiheit der politischen Debatte als einer der Pfeiler des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft (SZ 67/114 ua; RIS-Justiz RS0075552), die unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt ansieht (SZ 69/116), lässt umso mehr als harmlos oder indifferent anzusehende Äußerungen zu. Nicht anders kann die hier strittige Textpassage aber beurteilt werden.Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der strittigen Äußerung ehrenrührige Angriffe - insbesondere im Hinblick auf die in der Politik durchaus üblichen wechselweisen Vorwürfe, der politische Gegner wolle die Entsendung bestimmter Personen in bestimmte Entscheidungsgremien zur Erreichung bestimmter Ziele oder Vorteile für ihn durchsetzen - nicht zu entnehmen seien, steht in diesem Einzelfall mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Widerspruch, befinden sich doch rein politische Verhaltensweisen und nicht ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten im Vordergrund vergleiche 6 Ob 1040/95 = MR 1996, 237; 6 Ob 109/00y ua). Die von der Rechtsprechung betonte Freiheit der politischen Debatte als einer der Pfeiler des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft (SZ 67/114 ua; RIS-Justiz RS0075552), die unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt ansieht (SZ 69/116), lässt umso mehr als harmlos oder indifferent anzusehende Äußerungen zu. Nicht anders kann die hier strittige Textpassage aber beurteilt werden.

Anmerkung

E61204 06A00411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00041.01Z.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0060OB00041_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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