TE OGH 2001/3/15 6Ob50/01y

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard van D*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas R*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Widerrufs ehrverletzender Äußerungen und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 6 R 223/00m-44, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. September 2000, GZ 10 Cg 45/99z-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (d.s. der Täter und der Verletzte) verschiedenen Person gefallen sein. Nur gegenüber dieser Person besteht ein Widerrufsanspruch, nicht aber gegenüber dem Verletzten selbst, weil der Widerrufsanspruch nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369 ua) kein Strafanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch ist, der dazu dient, die über den Verletzten bei Dritten entstandene abträgliche Meinung zu beseitigen. Beim Kläger selbst kann durch die Beleidigung kein zu beseitigender schlechter Eindruck entstanden sein. Der Kläger weiß, dass die von ihm bekämpfte Tatsachenbehauptung falsch ist.Ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (d.s. der Täter und der Verletzte) verschiedenen Person gefallen sein. Nur gegenüber dieser Person besteht ein Widerrufsanspruch, nicht aber gegenüber dem Verletzten selbst, weil der Widerrufsanspruch nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369 ua) kein Strafanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch ist, der dazu dient, die über den Verletzten bei Dritten entstandene abträgliche Meinung zu beseitigen. Beim Kläger selbst kann durch die Beleidigung kein zu beseitigender schlechter Eindruck entstanden sein. Der Kläger weiß, dass die von ihm bekämpfte Tatsachenbehauptung falsch ist.

Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen (6 Ob 305/98s = JBl 1999, 313). Der Kläger hätte den Widerruf etwa gegenüber allen Personen fordern können, die in der Tagsatzung die Vorwürfe des Beklagten gehört haben. Von einer fehlenden Feststellbarkeit ("Individualisierung") der Erklärungsempfänger kann demnach keine Rede sein.

Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht aus näher dargelegten Gründen verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Der Revisionswerber kann einen Verfahrensmangel erster Instanz mit Revision nicht neuerlich geltend machen.

Anmerkung

E61207 06A00501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00050.01Y.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0060OB00050_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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