Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Österreichischer R*****, vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, 2. Kammer ***** vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15 Mio S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2000, GZ 1 R 222/00z-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 2000, GZ 17 Cg 23/98h-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und bekämpft die Feststellung, dass die mit einem Testkauf von der Zweitbeklagten erworbene Flasche "originalverschlossen" der Lebensmitteluntersuchungsanstalt übermittelt worden war. Die Klägerin rügt auch fehlende Recherchen beider Parteien über den Weg der Probe bis zum Gutachter und die fehlende Kühlung der Probe. Der zweite Einwand ist schon deshalb verfehlt, weil auch die Käufer von J***** diese in der Regel ungekühlt nach Hause bringen, und dann ein verunreinigtes Produkt einnehmen, das möglicherweise längere Transporte nicht aushält, worauf die Klägerin beim Vertrieb aber nicht hinwies.
Eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht hat das Berufungsgericht nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls in Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung verneint (SZ 60/93). Es kommt immer auf die Verlässlichkeit der Informationsquelle (zuletzt SZ 70/180) und hier weiters auch darauf an, dass der Klägerin vor der Veröffentlichung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war (zum "Meinungsforum": SZ 64/36; 4 Ob 213/99i ua = MR 2000, 22 [Korn aaO 82]).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E61209 06A00521European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00052.01T.0315.000Dokumentnummer
JJT_20010315_OGH0002_0060OB00052_01T0000_000