TE OGH 2001/3/15 1Nd6/01

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Richard H*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Wetzl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 661.483,12 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), über den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß § 9 Abs 4 AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Richard H*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Wetzl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 661.483,12 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), über den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG eine an das Landesgericht St. Pölten adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite. Nun handelt es sich bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts Anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange - wie hier - die Rechtssache noch nicht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN), so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht.Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG eine an das Landesgericht St. Pölten adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite. Nun handelt es sich bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts Anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange - wie hier - die Rechtssache noch nicht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN), so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht.

Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E61059 01J00061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00006.01.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0010ND00006_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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