Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorica D*****, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung und Gewährung einer Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 12 Rs 250/00x-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. August 2000, GZ 7 Cgs 123/00i-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorliegt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht vorliegt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Unbestritten steht fest, dass die Klägerin während ihrer Arbeitszeit als Reinigungskraft mit Erlaubnis ihres Vorgesetzten in ihre Wohnung ging, dort ihren kranken Sohn versorgte, am Rückweg zum Betrieb ausrutschte und sich dabei das linke Knie überstreckte. Zutreffend sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass dadurch, dass sich die Klägerin von ihrer Arbeitsstätte entfernte, um aus rein familiären Gründen eine private Verrichtung zu besorgen, der Versicherungsschutz für diese Dauer aufgehoben wurde und der Versicherungsschutz erst dann wieder aufgelebt ist, als die Klägerin nach ihrer - auch tatsächlich erfolgten - Rückkehr an ihre Arbeitsstätte wieder ihre dienstliche Tätigkeit aufgenommen hat. Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 9/79; 10/18; 11/14 mwN ua).
Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen zur Stützung ihres Prozessstandpunktes auf deutsche Lehre und Rechtsprechung Bezug nimmt, ist ihr zu erwidern, dass auch eine Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbaren Fällen vertretenen Auffassungen zu keinem für sie günstigeren Prozessergebnis führen würde. Es trifft zwar zu, dass der Versicherungsschutz nicht nur auf einen täglichen Weg zum Arbeitsort und zurück beschränkt ist, soweit jeweils der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, indem der Versicherte beispielsweise wegen der Besonderheiten seiner Arbeitszeit mehrfach täglich den Ort der Tätigkeit aufsuchen muss (vgl für den deutschen Rechtsbereich: Hauck/Keller, SGB VII § 8 Rz 226 ff; Schwerdtfeger/Watermann in Lauterbach, UV4 SBG VII § 8 Rz 362; B.Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Bd 2 Unfallversichung § 33 Rz 29 ff mwN ua). Auch in dem Fall, dass nach dem Dienstvertrag eine geteilte tägliche Arbeitszeit besteht und sich der Versicherte daher beispielsweise während der Mittagspause zum Zwecke der Einnahme des Mittagessens in seine Wohnung begibt, stehen sowohl der Weg während der Mittagspause nach Hause wie auch der Rückweg zum Betrieb nach deren Ende unter Versicherungsschutz (vgl § 175 Abs 2 Z 7 ASVG; RIS-Justiz RS0084906; für den deutschen Rechtsbereich: Hauck/Keller aaO Rz 228; B.Schulin aaO Rz 31 mwN). Der Versicherungsschutz auf solchen Wegen beruht auf dem Gedanken, dass Essen und Trinken regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Hauck/Keller aaO). Eine damit vergleichbare mittelbare wesentliche Betriebsbezogenheit liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der Weg der Klägerin zu ihrer Wohnung während der Arbeitszeit diente vielmehr ausschließlich privaten Zwecken. Dient der Wege aber rein eigenwirtschaftlichen und persönlichen Zwecken, so fehlt es auch nach der in der deutschen Lehre und Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und es steht der Weg somit nicht unter Versicherungsschutz, auch wenn er zum Ort der Tätigkeit hin- oder von ihm wegführt. Es ist daher auch der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsstätte ebensowenig wie der Hinweg geschützt, da es bei derartigen Wegen an dem Zusammenhang mit dem Betrieb fehlt und beide Wege als Einheit zu betrachten sind (vgl Schwerdtfeger/Watermann aaO Rz 361 f; Hauck/Keller aaO Rz 211 mwN ua). Ein Versicherungsschutz wurde in der deutschen Rechtsprechung lediglich dann bejaht, wenn der Versicherte plötzlich aus dringenden beruflichen Gründen den Rückweg zur Arbeitsstätte antreten musste (Hauck/Keller aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor, weil der Klägerin von ihrem Dienstgeber für diesen Tag sogar eine Dienstfreistellung unter Weiterzahlung des Entgelts angeboten wurde und es somit in der freien Entscheidung der Klägerin lag, ob sie ihren Dienst an diesem Tag wieder antreten werde.Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen zur Stützung ihres Prozessstandpunktes auf deutsche Lehre und Rechtsprechung Bezug nimmt, ist ihr zu erwidern, dass auch eine Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbaren Fällen vertretenen Auffassungen zu keinem für sie günstigeren Prozessergebnis führen würde. Es trifft zwar zu, dass der Versicherungsschutz nicht nur auf einen täglichen Weg zum Arbeitsort und zurück beschränkt ist, soweit jeweils der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, indem der Versicherte beispielsweise wegen der Besonderheiten seiner Arbeitszeit mehrfach täglich den Ort der Tätigkeit aufsuchen muss vergleiche für den deutschen Rechtsbereich: Hauck/Keller, SGB römisch VII Paragraph 8, Rz 226 ff; Schwerdtfeger/Watermann in Lauterbach, UV4 SBG römisch VII Paragraph 8, Rz 362; B.Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Bd 2 Unfallversichung Paragraph 33, Rz 29 ff mwN ua). Auch in dem Fall, dass nach dem Dienstvertrag eine geteilte tägliche Arbeitszeit besteht und sich der Versicherte daher beispielsweise während der Mittagspause zum Zwecke der Einnahme des Mittagessens in seine Wohnung begibt, stehen sowohl der Weg während der Mittagspause nach Hause wie auch der Rückweg zum Betrieb nach deren Ende unter Versicherungsschutz vergleiche Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG; RIS-Justiz RS0084906; für den deutschen Rechtsbereich: Hauck/Keller aaO Rz 228; B.Schulin aaO Rz 31 mwN). Der Versicherungsschutz auf solchen Wegen beruht auf dem Gedanken, dass Essen und Trinken regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Hauck/Keller aaO). Eine damit vergleichbare mittelbare wesentliche Betriebsbezogenheit liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der Weg der Klägerin zu ihrer Wohnung während der Arbeitszeit diente vielmehr ausschließlich privaten Zwecken. Dient der Wege aber rein eigenwirtschaftlichen und persönlichen Zwecken, so fehlt es auch nach der in der deutschen Lehre und Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und es steht der Weg somit nicht unter Versicherungsschutz, auch wenn er zum Ort der Tätigkeit hin- oder von ihm wegführt. Es ist daher auch der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsstätte ebensowenig wie der Hinweg geschützt, da es bei derartigen Wegen an dem Zusammenhang mit dem Betrieb fehlt und beide Wege als Einheit zu betrachten sind vergleiche Schwerdtfeger/Watermann aaO Rz 361 f; Hauck/Keller aaO Rz 211 mwN ua). Ein Versicherungsschutz wurde in der deutschen Rechtsprechung lediglich dann bejaht, wenn der Versicherte plötzlich aus dringenden beruflichen Gründen den Rückweg zur Arbeitsstätte antreten musste (Hauck/Keller aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor, weil der Klägerin von ihrem Dienstgeber für diesen Tag sogar eine Dienstfreistellung unter Weiterzahlung des Entgelts angeboten wurde und es somit in der freien Entscheidung der Klägerin lag, ob sie ihren Dienst an diesem Tag wieder antreten werde.
Die Vorinstanzen haben damit zutreffend den gegenständlichen Fall nicht unter die Bestimmung des § 175 ASVG subsumiert. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass das vorliegende Feststellungsbegehren in dieser Form nicht zulässig ist (SSV-NF 8/14 und 81 ua).Die Vorinstanzen haben damit zutreffend den gegenständlichen Fall nicht unter die Bestimmung des Paragraph 175, ASVG subsumiert. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass das vorliegende Feststellungsbegehren in dieser Form nicht zulässig ist (SSV-NF 8/14 und 81 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E61126 10C00501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00050.01B.0320.000Dokumentnummer
JJT_20010320_OGH0002_010OBS00050_01B0000_000