TE OGH 2001/3/20 10ObS41/01d

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovan M*****, vertreten durch Dr. Günter Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2000, GZ 9 Rs 152/00i-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 19 Cgs 79/98s-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden (hier die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) können nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (vgl auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 16/01b).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden (hier die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) können nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden vergleiche auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 16/01b).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen war der Kläger zufolge der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen schon während des Beobachtungszeitraumes gemäß § 253d ASVG nicht in der Lage, alle mit der Tätigkeit eines Hausbesorgers verbundenen Arbeiten auszuführen; er ließ vielmehr die Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen, von seinen Familienangehörigen ausführen. Die Arbeiten, die er bisher selbst verrichtete, sind ihm aber weiterhin möglich. Da der Tätigkeitsschutz auf die Arbeiten einzuschränken ist, die der Versicherte im Beobachtungszeitraum überwiegend tatsächlich verrichtete, diese Arbeiten vom Kläger aber weiterhin ausgeführt werden können, sind die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen war der Kläger zufolge der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen schon während des Beobachtungszeitraumes gemäß Paragraph 253 d, ASVG nicht in der Lage, alle mit der Tätigkeit eines Hausbesorgers verbundenen Arbeiten auszuführen; er ließ vielmehr die Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen, von seinen Familienangehörigen ausführen. Die Arbeiten, die er bisher selbst verrichtete, sind ihm aber weiterhin möglich. Da der Tätigkeitsschutz auf die Arbeiten einzuschränken ist, die der Versicherte im Beobachtungszeitraum überwiegend tatsächlich verrichtete, diese Arbeiten vom Kläger aber weiterhin ausgeführt werden können, sind die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.

Soweit der Kläger demgegenüber davon ausgeht, dass er aufgrund der vorliegenden Leidenszustände, angesichts der Fülle von Aufgaben, die er nicht mehr selbständig erledigen könne, nicht mehr in der Lage sei die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch Hausbesorgertätigkeit oder gleichwertige Tätigkeiten zu erzielen pflege (§ 253d Abs 1 Z 4 ASVG), und dass die Argumentation des Berufungsgerichtes, er sei verpflichtet, in den Bereichen, die er nicht mehr wahrnehmen könne, dritte Personen zu beauftragen, unrichtig sei, entfernt sich von der maßgebenden Tatsachengrundlage, wonach er diese Teiltätigkeiten schon bisher delegierte. Kann der Versicherte - wie hier - seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich nämlich gar nicht die Frage nach der "Lohnhälfte" (RIS-Justiz RS0110071 [T 2] = 10 ObS 26/99t mwN).Soweit der Kläger demgegenüber davon ausgeht, dass er aufgrund der vorliegenden Leidenszustände, angesichts der Fülle von Aufgaben, die er nicht mehr selbständig erledigen könne, nicht mehr in der Lage sei die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch Hausbesorgertätigkeit oder gleichwertige Tätigkeiten zu erzielen pflege (Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG), und dass die Argumentation des Berufungsgerichtes, er sei verpflichtet, in den Bereichen, die er nicht mehr wahrnehmen könne, dritte Personen zu beauftragen, unrichtig sei, entfernt sich von der maßgebenden Tatsachengrundlage, wonach er diese Teiltätigkeiten schon bisher delegierte. Kann der Versicherte - wie hier - seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich nämlich gar nicht die Frage nach der "Lohnhälfte" (RIS-Justiz RS0110071 [T 2] = 10 ObS 26/99t mwN).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61231 10C00411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00041.01D.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_010OBS00041_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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