Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Mag. Waltraud Bauer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilfried S*****, selbständiger Redakteur, ***** vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles und Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 9 Rs 245/00s-17, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 2000, GZ 5 Cgs 258/99d-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger war im Jahr 1997 als selbständiger Filmproduzent tätig, der ohne Auftrag Filme, vorwiegend in Griechenland, herstellte und die fertigen Produktionen verschiedenen Filmgesellschaften, vorwiegend dem ORF, anbot. Er besaß mit seiner Gattin ein Haus in Griechenland, das er teilweise als Studio für seine Tätigkeit nutzte. Da der Kläger die Herstellung eines Filmes über die Festspiele in Epidaurus beabsichtigte, wollte er am 11. 7. 1997 mit seinem PKW von seinem Wohnort Ringlia über Kalamata und Sparta nach Epidaurus fahren, um sich vor Ort darüber zu erkundigen, an welche Personen er sich bezüglich einer Dreherlaubnis wenden müsse und um die örtlichen Gegebenheiten sowie die Lichtverhältnisse zu erkunden. Er wurde bei dieser Fahrt von seiner Gattin und einem befreundeten österreichischen Ehepaar begleitet. Ungefähr 9 Kilometer vor Sparta verließ der Kläger bei Tripi die direkte Verbindung nach Sparta und bog nach Süden auf die bei Mistra vorbeiführende 2 Kilometer längere Route nach Sparta ab, um dem vor Sparta bedingt durch die Orangenernte verstärkten Verkehrsaufkommen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Anhängern auszuweichen. Ohne direkt zu einer bei Mistra gelegenen Burg zu fahren, wurde auf einer Anhöhe für fünf Minuten die Fahrt unterbrochen und es wurden vom österreichischen Ehepaar Fotos und vom Kläger Filmaufnahmen gemacht. Auf dem weiteren Weg nach Sparta kam es zu einem offensichtlich durch Bremsversagen hervorgerufenen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 2. 11. 1999 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls ab, weil kein Nachweis darüber erbracht worden sei, dass die nach Epidaurus unternommene Fahrt überwiegend Recherchen zu einem Filmprojekt gedient hätte. Ferner sei der örtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben, weil sich der Unfall auf einem Abweg von der direkten Fahrtstrecke Ringlia-Kalamata-Sparta und weiter nach Epidaurus ereignet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem Begehren auf Feststellung des Unfalls vom 11. 7. 1997 als Arbeitsunfall und auf Leistung einer Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß aus Anlass dieses Unfalles. Zur Begründung führt der Kläger an, er sei wegen Recherchen für einen von ihm zu drehenden Fernsehbeitrag über die Sommerfestspiele nach Epidarus gereist. Er habe die kürzeste und schnellste Fahrtroute, nämlich eine verkehrsgünstige Stadtumfahrung von Sparta, gewählt. In der Folge brachte der Kläger noch vor, er habe wegen umfangreicher Transportfahrten der Orangenbauern auf der direkten Verbindung nach Sparta eine schnellere Ausweichroute gewählt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den Gründen des angefochtenen Bescheides.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht mit Urteil fest, dass der Unfall des Klägers vom 11. 7. 1997 ein Arbeitsunfall sei, und es sprach weiters aus, dass die beklagte Partei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles zu leisten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich bei Selbständigen der Unfallversicherungsschutz auf jene Tätigkeit, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz diene, erstrecke. Die Tätigkeit müsse einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie müsse vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden. Für die zur Vorbereitung eines Filmprojektes durchgeführte Fahrt sei Unfallversicherungsschutz gegeben. Der vom Kläger gewählte Weg stehe unter Versicherungsschutz, weil er - selbst wenn er auch aus privatem Interesse gewählt worden sei - keinen größeren Umweg darstelle. Die Gesamtstrecke von Ringlia nach Epidaurus von ca 255 km wäre durch den Umweg nur um 2 km verlängert worden.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Unfall vom 11. 7. 1997 gemäß § 175 ASVG ein Arbeitsunfall sei, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger aus Anlass dieses Unfalles eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, abwies. Einer vom Kläger eingebrachten Berufung gab das Berufungsgericht keine Folge.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Unfall vom 11. 7. 1997 gemäß Paragraph 175, ASVG ein Arbeitsunfall sei, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger aus Anlass dieses Unfalles eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, abwies. Einer vom Kläger eingebrachten Berufung gab das Berufungsgericht keine Folge.
Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei als nicht berechtigt und übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In Behandlung der Rechtsrüge der beklagten Partei teilte das Berufungsgericht zwar die Auffassung des Erstgerichtes, dass die vom Kläger in Epidaurus beabsichtigte betriebliche Tätigkeit und damit auch die Fahrt vom Wohnort des Klägers zum Ort dieser Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, der Unfall habe sich jedoch auf einem nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Umweg ereignet. Grundsätzlich sei nur der direkte Weg zur und von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das werde in der Regel die streckenmäßig und zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen könne. Auf einem längeren Weg bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte, private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Straßensperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse oder Verkehrsverhältnisse) benützt werden und der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg sei nicht versichert. Dass die kürzere Verbindung, nämlich die Hauptroute von Kalamata nach Sparta, überhaupt nicht benützt hätte werden können, habe der Kläger gar nicht vorgebracht. Er habe 9 km vor Sparta eine von der Hauptroute eindeutig als Nebenroute auf der Straßenkarte erkennbare um 2 km längere Strecke gewählt, sodass keine wesentlich günstigeren Bedingungen (längere und schmälere Straße) für die tatsächlich gewählte Strecke gegeben seien. Überdies habe der Kläger die Fahrt für Fotos der mitfahrenden Personen und nicht im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen in Epidaurus stehende eigene Videoaufnahmen unterbrochen, sodass ein überwiegend privatwirtschaftliches Interesse an dem gewählten Umweg bestehe und dieser daher nicht versichert sei.Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei als nicht berechtigt und übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In Behandlung der Rechtsrüge der beklagten Partei teilte das Berufungsgericht zwar die Auffassung des Erstgerichtes, dass die vom Kläger in Epidaurus beabsichtigte betriebliche Tätigkeit und damit auch die Fahrt vom Wohnort des Klägers zum Ort dieser Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, der Unfall habe sich jedoch auf einem nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Umweg ereignet. Grundsätzlich sei nur der direkte Weg zur und von der Arbeitsstätte nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versichert. Das werde in der Regel die streckenmäßig und zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen könne. Auf einem längeren Weg bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte, private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Straßensperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse oder Verkehrsverhältnisse) benützt werden und der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg sei nicht versichert. Dass die kürzere Verbindung, nämlich die Hauptroute von Kalamata nach Sparta, überhaupt nicht benützt hätte werden können, habe der Kläger gar nicht vorgebracht. Er habe 9 km vor Sparta eine von der Hauptroute eindeutig als Nebenroute auf der Straßenkarte erkennbare um 2 km längere Strecke gewählt, sodass keine wesentlich günstigeren Bedingungen (längere und schmälere Straße) für die tatsächlich gewählte Strecke gegeben seien. Überdies habe der Kläger die Fahrt für Fotos der mitfahrenden Personen und nicht im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen in Epidaurus stehende eigene Videoaufnahmen unterbrochen, sodass ein überwiegend privatwirtschaftliches Interesse an dem gewählten Umweg bestehe und dieser daher nicht versichert sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die vom Kläger nach den Feststellungen beabsichtigte betriebliche Tätigkeit in Epidaurus und damit auch die zum Unfall führende Fahrt des Klägers von seinem Wohnort zum Ort seiner beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden ist, wird auch in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Nach der ebenfalls bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte oder zwischen einem sonstigen Ausgangs- und Zielpunkt eines Arbeitsweges versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen den angeführten Orten sein, wobei der Versicherte zwischen im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächliche gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg nicht versichert (SSV-NF 12/149; 10/18 mwN ua; RIS-Justiz RS0084838; RS0084927; RS0084380).
Diente somit der vom Kläger gewählte Umweg allein privaten Zwecken (private Foto- und Filmaufnahmen, Fahrt durch eine schönere Landschaft usw), so besteht auf dem Umweg selbst kein Versicherungsschutz. Diente der Umweg hingegen sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken ("gemischter Weg"), so besteht, wenn sich der zurückgelegte Weg nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen lässt, von denen der eine der versicherten und der andere der nicht versicherten Tätigkeit gedient hat, der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (10 ObS 67/99x; SSV-NF 3/158 mwN ua; RIS-Justiz RS0084903).
Im vorliegenden Fall wählte der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen den Umweg, um einem bedingt durch die Orangenernte verstärkten Verkehrsaufkommen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Anhängern auf der Hauptroute auszuweichen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Umweg ausschließlich oder überwiegend privaten Zwecken (private Foto- und Filmaufnahmen, Fahrt durch eine landschaftlich attraktive Gegend) diente und für die Wahl der längeren Wegstrecke somit andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, den Ort der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit zu erreichen. Der vom Kläger gewählte Umweg steht jedoch nach der bereits zitierten Rechtsprechung nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn es sich dabei um eine dem kürzesten Weg im Wesentlichen gleichwertige Verbindung gehandelt hat. Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei vielmehr alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen reichen zur Beantwortung der Frage, ob der vom Kläger gewählte Umweg eine im Vergleich zum kürzeren Weg im Hinblick auf das auf diesem kürzeren Weg aufgetretene verstärkte Verkehrsaufkommen gleichwertige Verkehrsverbindung darstellt oder der Kläger wenigstens solche für die Gleichwertigkeit der gewählten Ausweichroute entsprechende Bedingungen gutgläubig annehmen konnte, nicht aus. Für die Beurteilung einer solchen tatsächlichen Gleichwertigkeit der beiden Verkehrsverbindungen werden neben der bereits festgestellten Länge der beiden Wegstrecken insbesondere auch die für die Verkehrssicherheit maßgebenden Bedingungen der beiden Fahrtrouten (zB Ausmaß der Behinderung des Verkehrs durch verstärktes Verkehrsaufkommen auf der Durchzugsstraße, wobei dem die Situation auf der Nebenstraße gegenüberzustellen wäre; Vergleich des Ausbauzustandes der beiden Straßen; aus der geologischen Trassenführung allenfalls sich ergebende erhöhte Gefahrenmomente - nach den Klagsbehauptungen stürzte das Fahrzeug über einen Hang, was darauf hinzuweisen scheint, dass der Umweg durch bergiges Gelände führte - etc) noch näher festzustellen sein. Da ein Unfallversicherungsschutz auch dann in Betracht kommt, wenn der Versicherte eine Gleichwertigkeit der beiden Verkehrsverbindungen mit guten Gründen wenigstens annehmen konnte, wird auch näher festzustellen sein, welche konkreten Erwägungen auf Grund welcher objektiven Gegebenheiten den Kläger zur Wahl der Ausweichroute tatsächlich veranlasst haben. Erst nach Vorliegen dieser ergänzenden Feststellungen wird abschließend beurteilt werden können, ob für den Kläger auf dem von ihm gewählten Umweg Unfallversicherungsschutz bestand.
Auch die Fassung des Klagebegehrens ist erörterungsbedürftig. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird der Kläger dazu anzuleiten sein, in seiner Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach § 82 Abs 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die er seine Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 10/136 mwN ua). Auch die vom Kläger gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach § 65 Abs 2 ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua). Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 67/99x mwN ua).Auch die Fassung des Klagebegehrens ist erörterungsbedürftig. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird der Kläger dazu anzuleiten sein, in seiner Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach Paragraph 82, Absatz 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die er seine Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 10/136 mwN ua). Auch die vom Kläger gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua). Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 67/99x mwN ua).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61554 10C00461European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00046.01I.0320.000Dokumentnummer
JJT_20010320_OGH0002_010OBS00046_01I0000_000