TE OGH 2001/3/21 3Ob17/01y

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Sylvia E*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,309.634,16 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2000, GZ 47 R 888/00m, 889/00h, 1035/00d-9, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der verpflichteten Partei den erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Verkauf eines der verpflichteten Partei gehörenden Superädifikatsgebäudes, abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der betreibenden Partei am 27. 12. 2000 zugestellt.

Bereits am 17. 11. 2000 langte der Antrag der betreibenden Partei (ON 10) beim Erstgericht ein, das Exekutionsverfahren "infolge Fremdeigentums" gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO einzustellen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.Bereits am 17. 11. 2000 langte der Antrag der betreibenden Partei (ON 10) beim Erstgericht ein, das Exekutionsverfahren "infolge Fremdeigentums" gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO einzustellen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der am 10. 1. 2001 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger**2 Rz 9 vor § 461 ZPO mN). Anders als bei solchen des Verpflichteten ist bei von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsanträgen (s 3 Ob 1992/92), aber auch bei Anträgen der betreibenden Partei nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, die einen Exekutions(teil)verzicht bedeuten (vgl auch 3 Ob 118/84), eine andere Entscheidung als eine Bewilligung denkunmöglich. Der betreibenden Partei ist demnach durch die Rekursentscheidung, die nichts anderes bewirkt hat als die ohnehin beantragte Einstellung, nicht beschwert (3 Ob 254/97t). Nach einhelliger Rechtsprechung bewirkt aber das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht die Beschwer, die für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel erforderlich ist (Kodek aaO).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger**2 Rz 9 vor Paragraph 461, ZPO mN). Anders als bei solchen des Verpflichteten ist bei von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsanträgen (s 3 Ob 1992/92), aber auch bei Anträgen der betreibenden Partei nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, die einen Exekutions(teil)verzicht bedeuten vergleiche auch 3 Ob 118/84), eine andere Entscheidung als eine Bewilligung denkunmöglich. Der betreibenden Partei ist demnach durch die Rekursentscheidung, die nichts anderes bewirkt hat als die ohnehin beantragte Einstellung, nicht beschwert (3 Ob 254/97t). Nach einhelliger Rechtsprechung bewirkt aber das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht die Beschwer, die für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel erforderlich ist (Kodek aaO).

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E61258 03A00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00017.01Y.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20010321_OGH0002_0030OB00017_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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