TE OGH 2001/3/21 3Ob262/00a

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maria M***** und 2. Ing. Rudolf S*****, beide vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei A*****, vertreten durch Lederer & Thienen-Adlerflycht Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen S 2,500.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2000, GZ 5 R 101/00k-75, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

In der ao Revision werden zwar entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die Gründe der Zulassungsbeschwerde nicht gesondert angeführt; es lässt sich aber erkennen, dass die Revisionswerber die von ihnen in den Überschriften hervorgehobenen Rechtsfragen als erheblich ansehen, weil bei deren Lösung das Berufungsgericht von der Rechtsprechung abgegangen sei.In der ao Revision werden zwar entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die Gründe der Zulassungsbeschwerde nicht gesondert angeführt; es lässt sich aber erkennen, dass die Revisionswerber die von ihnen in den Überschriften hervorgehobenen Rechtsfragen als erheblich ansehen, weil bei deren Lösung das Berufungsgericht von der Rechtsprechung abgegangen sei.

Dies trifft jedoch nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (zuletzt 6 Ob 107/00d mit Nachweis der Rsp und Lehre; weiters Welser in Koziol/Welser II10 239 mwN), dass bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer (§ 1168a ABGB) den sachkundigen Besteller ein Mitverschulden treffen kann. Der gegenteiligen Ansicht von Wilhelm in ecolex 1998, 822 ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt; die von Wilhelm zitierten Entscheidungen ecolex 1998, 125 und ecolex 1998, 689 betreffen hingegen die Verletzung der Bauaufsicht (vgl Welser aaO Rz 53).Es entspricht ständiger Rechtsprechung (zuletzt 6 Ob 107/00d mit Nachweis der Rsp und Lehre; weiters Welser in Koziol/Welser II10 239 mwN), dass bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer (Paragraph 1168 a, ABGB) den sachkundigen Besteller ein Mitverschulden treffen kann. Der gegenteiligen Ansicht von Wilhelm in ecolex 1998, 822 ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt; die von Wilhelm zitierten Entscheidungen ecolex 1998, 125 und ecolex 1998, 689 betreffen hingegen die Verletzung der Bauaufsicht vergleiche Welser aaO Rz 53).

Im Zusammenhang damit, dass sich die Erstklägerin das Verhalten des Zweitklägers, ihres Gatten, zurechnen lassen muss, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Dafür, dass der Zweitkläger sie bei den maßgeblichen Handlungen nicht vertreten hätte, besteht kein Anhaltspunkt.

In den Fällen überholender Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden (wirklich) herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls verursacht hätte (Welser aaO 306). Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen besteht für das in der Revision behauptete Vorliegen einer überholenden Kausalität keine Grundlage. Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher der beklagten Partei nicht zurechenbaren hypothetischen Ursachen der Schaden "auch sonst" eingetreten wäre.

Die Beurteilung des Mitverschuldens stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Anmerkung

E61183 03A02620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00262.00A.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20010321_OGH0002_0030OB00262_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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