TE OGH 2001/3/21 3Ob63/01p

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingeborg K*****, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die verpflichtete Partei Dr. Wolfgang K*****, wegen 12.242,32 S sA, über den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. November 2000, GZ 19 R 142/00v-3, mit dem dieses aus Anlass des Rekurses des Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 10. April 2000, GZ 12 E 890/00a-9, gemäß § 78 EO, § 6a ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen hat, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingeborg K*****, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die verpflichtete Partei Dr. Wolfgang K*****, wegen 12.242,32 S sA, über den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. November 2000, GZ 19 R 142/00v-3, mit dem dieses aus Anlass des Rekurses des Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 10. April 2000, GZ 12 E 890/00a-9, gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 6 a, ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen hat, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht den Exekutionsakt gemäß § 78 EO, § 6a ZPO dem Pflegschaftsgericht mit der Verständigung, dass sich beim Verpflichteten mit Beziehung auf das Exekutionsverfahren Anzeichen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben haben; es unterbrach ferner das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts und sprach aus, dass der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht den Exekutionsakt gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 6 a, ZPO dem Pflegschaftsgericht mit der Verständigung, dass sich beim Verpflichteten mit Beziehung auf das Exekutionsverfahren Anzeichen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB ergeben haben; es unterbrach ferner das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts und sprach aus, dass der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessenungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene "Rekurs" des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig, weil die betriebene Forderung und damit der Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens 52.000 S nicht übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und daher der - gemäß § 192 Abs 2 ZPO gegen die Anordnung der Verfahrensunterbrechung grundsätzlich mögliche - Rekurs an dem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand scheitert (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 528 mwN; vgl 3 Ob 2322/96h mwN).Der dessenungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene "Rekurs" des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig, weil die betriebene Forderung und damit der Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens 52.000 S nicht übersteigt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) und daher der - gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gegen die Anordnung der Verfahrensunterbrechung grundsätzlich mögliche - Rekurs an dem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand scheitert vergleiche Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 528, mwN; vergleiche 3 Ob 2322/96h mwN).

Anmerkung

E61259 03A00631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00063.01P.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20010321_OGH0002_0030OB00063_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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