TE OGH 2001/3/22 4Ob35/01b

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M-***** GmbH, ***** vertreten durch Offer & Partner KEG, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. R***** & G***** GmbH & Co, und 3. R***** & G***** Verwaltungs GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. November 2000, GZ 2 R 260/00b-33, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29. September 2000, GZ 14 Cg 125/00b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 17.550 S (darin 2.925 S Umsatzsteuer) sowie der zweit- und drittbeklagten Partei die mit 19.305 S (darin 3.217,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Von der nach Meinung des Rekursgerichts und auch der Klägerin erheblichen Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist von dem Sachverhalt, den das Erstgericht als bescheinigt angenommen hat. Da es seine Feststellungen aufgrund vor ihm abgelegter Aussagen - nämlich einer Zeugen- und einer Parteiaussage - getroffen hat, kam eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht nicht in Frage (verstärkter Senat SZ 66/164 = EvBl 1994/53 = JBl 1994, 549 [Pichler] = ÖBl 1993, 259). Dass das Erstgericht auch Urkunden seiner Entscheidung zugrundezulegen hatte, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil das Erstgericht keine Urkundenauslegung vorgenommen hat, welche grundsätzlich rechtliche Beurteilung ist (SZ 58/199 uva), sondern zur Auslegung der Urkunden die Erforschung des Parteiwillens für notwendig erachtet hat (S. 235, 237), sodass es doch wiederum auf die Aussagen der persönlich vernommenen Auskunftspersonen ankam. Die von der Klägerin vermissten Feststellungen könnten aufgrund der von ihr angeführten Urkunden (Beilagen R und 2.2) nicht losgelöst von den Vernehmungsergebnissen getroffen werden. Nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens ist somit der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, dass die Zweitbeklagte mit Vereinbarung vom Jänner 1988 mit Wirkung 1. 2. 1988 ihre gesamten Exportaktivitäten, insbesondere die Belieferungsrechte, auf eine Gesellschaft übertragen hat, die sie ihrerseits der - damals noch unter anderer Firma auftretenden - Klägerin übertrug, welche in der Folge mit Schreiben vom 2. 3. 1988 bestätigte, dass alle Produkte der Zweitbeklagten durch sie exportiert und Erzeugnisse von Dritten nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung der Zweitbeklagten gekauft und vermarktet würden (S. 227). Zwischen der Zweitbeklagten und der Klägerin wurde vereinbart, dass die Klägerin die Erzeugnisse der Zweitbeklagten bei dieser beziehen und für Waren von Dritten und auch für die Bezeichnung dieser Produkte als Richter-Produkte die Genehmigung der Zweitbeklagten einholen müsse (S. 229). 1996 ließ sich die Klägerin die internationale Wortbild-Marke "Richter" mit Schutz auch für Österreich eintragen (S. 195 f). Erst 1998 erfuhr der Geschäftsführer der Zweit- und der Drittbeklagten davon, dass die Klägerin in Österreich Bratheringdosen mit "Richter"-Marken vertreibe, die nicht aus der Produktion der Zweitbeklagten stammten und auch nicht von dieser freigegeben worden seien (S. 231). Er hatte bis dahin nicht gewusst, dass sich die Klägerin die Wortbild-Marke Richter als Marke hatte eintragen lassen (S. 231).

Geht man von diesen Tatsachen aus, dann ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Markenerwerb der Klägerin als sittenwidrig zu werten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nämlich bei der festgestellten Vertragslage eine Pflicht der Klägerin zur Wahrung der geschäftlichen Interessen der Zweitbeklagten, die ihre Waren mit "Richter"-Marken vertrieben hat, anzunehmen. Wenn die Klägerin dessen ungeachtet das Markenrecht an dem gleichen oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwarb, dann verstieß sie gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 -Geht man von diesen Tatsachen aus, dann ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Markenerwerb der Klägerin als sittenwidrig zu werten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nämlich bei der festgestellten Vertragslage eine Pflicht der Klägerin zur Wahrung der geschäftlichen Interessen der Zweitbeklagten, die ihre Waren mit "Richter"-Marken vertrieben hat, anzunehmen. Wenn die Klägerin dessen ungeachtet das Markenrecht an dem gleichen oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwarb, dann verstieß sie gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 -

Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Haelth Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ÖBl 2000, 25 - Pink plus).

Da schon im Hinblick auf diese ständige und gesicherte Rechtsprechung das Sicherungsbegehren abzuweisen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Wortbestandteil der Marke der Klägerin "Richter" hinreichende Unterscheidungskraft zukommt und ob trotz der festgestellten Unterschiede zwischen den Marken der Streitteile Verwechslungsgefahr besteht.

Der Revisionsrekurs war daher entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 50 Abs 1, § 41 ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen haben, dienten ihre Revisionsrekursbeantwortungen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Erstbeklagten gebührt freilich kein Streitgenossenzuschlag, weil sie nur einer klagenden Partei gegenüber steht; der Zweit- und der Drittbeklagten gebührt nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 %, weil sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 41, ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen haben, dienten ihre Revisionsrekursbeantwortungen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Erstbeklagten gebührt freilich kein Streitgenossenzuschlag, weil sie nur einer klagenden Partei gegenüber steht; der Zweit- und der Drittbeklagten gebührt nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 %, weil sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

Anmerkung

E61340 04A00351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00035.01B.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00035_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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