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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 28.6.2002 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die im selben Schriftsatz begehrte "Rückerstattung der Pauschalgebühr" ist in der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des §88 VfGG nicht vorgesehen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1056.2002Dokumentnummer
JFT_09979076_02B01056_00