TE Vfgh Beschluss 2002/9/24 B1056/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §17a

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 28.6.2002 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die im selben Schriftsatz begehrte "Rückerstattung der Pauschalgebühr" ist in der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des §88 VfGG nicht vorgesehen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1056.2002

Dokumentnummer

JFT_09979076_02B01056_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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