TE OGH 2001/3/22 10Nd502/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin LKW W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Lo.***** SRL, ***** wegen ITL 2,100.000 (= ATS 15.707,38) sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Italien hat, eine Forderung von S 15.707,38 gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Italien hat, eine Forderung von S 15.707,38 gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Vorbringen im Antrag befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Vorbringen im Antrag befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist.

Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 507/00; 1 Nd 503/99 uva).Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 53, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Artikel 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 507/00; 1 Nd 503/99 uva).

Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (10 Nd 505/00; Matscher in Fasching, Zivilprozesgesetze2 Rz 145 und 183 zu § 28 JN).Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß 28 Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO zu behandeln (10 Nd 505/00; Matscher in Fasching, Zivilprozesgesetze2 Rz 145 und 183 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E61232 10J05021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00502.01.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0100ND00502_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten