TE OGH 2001/3/22 4Ob41/01k

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hadji Ali N*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Orient Teppiche H*****, vertreten durch Gehmacher & Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2001, GZ 1 R 1/01z-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob 500 bis 600 Personen aus der Kundenkartei eines Teppichhändlers ein "größerer Kreis von Personen" im Sinne des § 33a UWG sind. Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof tatsächlich noch nicht befasst; allerdings ist die Rechtsprechung zu § 9a Abs 1 UWG auch im vorliegenden Fall anwendbar.Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob 500 bis 600 Personen aus der Kundenkartei eines Teppichhändlers ein "größerer Kreis von Personen" im Sinne des Paragraph 33 a, UWG sind. Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof tatsächlich noch nicht befasst; allerdings ist die Rechtsprechung zu Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG auch im vorliegenden Fall anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Zu § 9a Abs 1 UWG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der größere Personenkreis - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein muss; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muss eine nach Zahl und Persönlichkeit im Voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden. Von einem geschlossenen Kreis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn er sehr groß ist, weil dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen ist. Als Beispiel für eine in diesem Sinn an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung wurde eine Aussendung an rund 5.000 Mitglieder eines Vereins oder an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei eines Versandhändlers genannt; eine Mitteilung an 170 Personen aus der Kundenkartei eines Unternehmens wurde hingegen nicht als für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung gewertet (ecolex 1993, 824 = MR 1993, 196 = ÖBl 1993, 250 = WBl 1994, 33 - Penaten-Creme). Nach der Entscheidung MR 1994, 125 [Schmidt] = ÖBl 1994, 129 - Testleserangebot sind individuell adressierte Vordrucke nicht (mehr) für einen größeren Personenkreis bestimmt, sofern sie nicht in die Tausende gehen.Zu Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der größere Personenkreis - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein muss; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muss eine nach Zahl und Persönlichkeit im Voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden. Von einem geschlossenen Kreis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn er sehr groß ist, weil dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen ist. Als Beispiel für eine in diesem Sinn an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung wurde eine Aussendung an rund 5.000 Mitglieder eines Vereins oder an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei eines Versandhändlers genannt; eine Mitteilung an 170 Personen aus der Kundenkartei eines Unternehmens wurde hingegen nicht als für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung gewertet (ecolex 1993, 824 = MR 1993, 196 = ÖBl 1993, 250 = WBl 1994, 33 - Penaten-Creme). Nach der Entscheidung MR 1994, 125 [Schmidt] = ÖBl 1994, 129 - Testleserangebot sind individuell adressierte Vordrucke nicht (mehr) für einen größeren Personenkreis bestimmt, sofern sie nicht in die Tausende gehen.

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vorliegt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vorliegt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob die beanstandete Mitteilung zur Irreführung geeignet war. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 2 UWG wegen mangelnder Relevanz einer allfälligen Irreführung vcrneint. Die Frage der Relevanz einer allfälligen Irreführung hängt - ebenso wie die Frage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet war (ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung; ÖBl 1996, 132 - Ihr Zahnarzt wird es Ihnen danken uva) - so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 350/97t).Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob die beanstandete Mitteilung zur Irreführung geeignet war. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG wegen mangelnder Relevanz einer allfälligen Irreführung vcrneint. Die Frage der Relevanz einer allfälligen Irreführung hängt - ebenso wie die Frage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet war (ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung; ÖBl 1996, 132 - Ihr Zahnarzt wird es Ihnen danken uva) - so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 350/97t).

Anmerkung

E61479 04A00411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00041.01K.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00041_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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