TE OGH 2001/3/22 4Ob45/01y

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Prof. h. c. Thomas D*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2000, GZ 4 R 163/00w-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihr rechtliches Gehör verletze, weil ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, die verspätete Umstellung des Faxgeräts auf die Winterzeit nachzuweisen, und das Berufungsgericht auch von sich aus keine Erhebungen durchgeführt habe. Eine erhebliche Rechtsfrage liege auch deshalb vor, weil keine Rechtsprechung "zu den Folgen einer beim Übergang der Sommerzeit auf die Winterzeit nicht erfolgten Zeitumstellung eines Postempfangsgeräts eines Gerichts und einer daraus resultierenden Annahme der Verspätung einer gerichtlichen Eingabe einer Prozesspartei" bestehe.

Von diesen Fragen hängt die Entscheidung jedoch nicht (mehr) ab:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 3. 12. 2000 hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Klagebeantwortung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 12. 1. 2001 zugestellt; der - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare (SZ 66/118) - Beschluss ist damit rechtskräftig geworden.Mit Beschluss vom 3. 12. 2000 hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Klagebeantwortung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 12. 1. 2001 zugestellt; der - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbare (SZ 66/118) - Beschluss ist damit rechtskräftig geworden.

Für das Revisionsverfahren steht somit bindend fest, dass die Beklagte keine rechtzeitige Klagebeantwortung erstattet hat. Das schließt eine neuerliche Überprüfung der in der Revision behaupteten Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung und damit auch die Erheblichkeit der von der Beklagten geltend gemachten Rechtsfragen aus.

Anmerkung

E61481 04A00451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00045.01Y.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00045_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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