TE OGH 2001/3/22 4Ob22/01s

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** & Co *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 2 R 86/00g-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. März 2000, GZ 37 Cg 1/00a-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:

Wie die Vorinstanz selbst erkannte, hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Landkarten (im weiteren Sinn) wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen oder übliche Darstellungstechniken (MR 1991, 70 [Walter] - Willkommen in Innsbruck; MR 1992, 197 [Walter, krit. dazu Twaroch, Urheberrecht an topographischen und thematischen Karten, MR 1992, 183] - Oberösterreich-Karte; MR 1993, 228 [Walter] - Oberösterreich-Karte II; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; zuletzt MR 2000, 103 [Walter] - Liniennetzplan). Der Kläger muss jene Gestaltungselemente behaupten und beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen. Ein detaillierteres Vorbringen erübrigt sich aber, wenn sich die Eigentümlichkeit schon bei einem bloßen Augenschein zeigt (MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas ua).

Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei solche urheberrechtlich relevanten Eigentümlichkeiten ihrer "Auto-Wander- und Freizeitkarte" (Beil./B) behauptet. Das Rekursgericht hat solche Besonderheiten dieser Karte gegenüber anderen vergleichbaren Landkarten festgestellt, allerdings den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil eine "Grundsatzentscheidung" des Obersten Gerichtshofs zur Wertung der einzelnen Gestaltungselemente fehle. Gerade diese Frage kann aber nur im jeweiligen Einzelfall nach dessen Umständen beantwortet werden und ist damit einer Verallgemeinerung für "vergleichbare andere Fälle" nicht zugänglich. Da eine schwerwiegende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt.

Anmerkung

E61339 04A00221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00022.01S.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00022_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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