TE OGH 2001/3/22 4Ob38/01v

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Inhaber Herfried N*****, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 1,200.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 6 R 159/00z-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gem § 18 UWG hat der Unternehmer auch für das Handeln sonstiger Geschäftspartner einzustehen, wenn diese in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb tätig werden und er aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es nur auf die - sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergebende - rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (stRsp ua ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II mwN; 4 Ob 244/99g). Keine Haftung nach § 18 UWG besteht, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört (4 Ob 392/82).Gem Paragraph 18, UWG hat der Unternehmer auch für das Handeln sonstiger Geschäftspartner einzustehen, wenn diese in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb tätig werden und er aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es nur auf die - sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergebende - rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (stRsp ua ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; ÖBl 1995, 78 - Perlweiß römisch II mwN; 4 Ob 244/99g). Keine Haftung nach Paragraph 18, UWG besteht, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört (4 Ob 392/82).

Nach dem bescheinigten Sachverhalt stammten die von DI S***** privat verkauften Pflanzenschutzmittel nicht aus den Beständen des Unternehmens des Beklagten, der Verkauf wurde nicht über die Buchhaltung des Beklagten abgewickelt (als Rechnungsleger scheint die "Betriebsgemeinschaft S*****" in G***** auf) und der Beklagte hat aus dem Verkauf keinerlei finanziellen Nutzen gezogen. Damit fehlt es ohne Zweifel daran, dass die von DI S***** im Betrieb des Beklagten abgewickelten Verkäufe im geschäftlichen Interesse des Beklagten vorgenommen worden wären. Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht das Bestehen eines auf § 18 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint.Nach dem bescheinigten Sachverhalt stammten die von DI S***** privat verkauften Pflanzenschutzmittel nicht aus den Beständen des Unternehmens des Beklagten, der Verkauf wurde nicht über die Buchhaltung des Beklagten abgewickelt (als Rechnungsleger scheint die "Betriebsgemeinschaft S*****" in G***** auf) und der Beklagte hat aus dem Verkauf keinerlei finanziellen Nutzen gezogen. Damit fehlt es ohne Zweifel daran, dass die von DI S***** im Betrieb des Beklagten abgewickelten Verkäufe im geschäftlichen Interesse des Beklagten vorgenommen worden wären. Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht das Bestehen eines auf Paragraph 18, UWG gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint.

Ohne Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits bleibt daher, dass das Rekursgerichts die Möglichkeit des beklagten Unternehmers, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen, mit der (unrichtigen) Begründung verneint hat, der Beklagte habe von den Privatverkäufen seines Angestellten vor Klageführung keine Kenntnis gehabt, und dabei übersieht, dass es auf die Kenntnis des Unternehmensinhabers im gegebenen Zusammenhang so lange nicht ankommt, als er nur im Rahmen seines Weisungsrechts als Dienstgeber eine rechtliche Einflussmöglichkeit über seinen Dienstnehmer besitzt.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Haftung nach § 18 UWG auch dann besteht, wenn das im Betrieb des Unternehmens des Beklagten erfolgte wettbewerbswidrige Verhalten der Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich jenes von DI S*****) dient (bejahend Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 306; ihm folgend Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 45 FN 191; so wohl auch WBl 1997, 98), bedarf keiner näheren Prüfung. Zu verlangen ist nämlich im angesprochenen Fall jedenfalls die Kenntnis (allenfalls fahrlässige Unkenntnis) des Unternehmensinhabers von der wettbewerbswidrigen Handlung, weil eine "unbewusste" Förderung schon begrifflich ausgeschlossen ist; für eine Zurechnung muss eine in diese Richtung zielende Absicht des Unternehmers vorliegen. Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, ist ja auch außerhalb des § 18 UWG stets die darauf abzielende Absicht zu behaupten und zu beweisen, es sei denn, es liegt eine typisch darauf abzielende Handlung vor oder diese Absicht ist offenkundig (stRsp ua SZ 69/59, RIS-Justiz RS 0077619).Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Haftung nach Paragraph 18, UWG auch dann besteht, wenn das im Betrieb des Unternehmens des Beklagten erfolgte wettbewerbswidrige Verhalten der Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich jenes von DI S*****) dient (bejahend Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch II, 306; ihm folgend Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 45 FN 191; so wohl auch WBl 1997, 98), bedarf keiner näheren Prüfung. Zu verlangen ist nämlich im angesprochenen Fall jedenfalls die Kenntnis (allenfalls fahrlässige Unkenntnis) des Unternehmensinhabers von der wettbewerbswidrigen Handlung, weil eine "unbewusste" Förderung schon begrifflich ausgeschlossen ist; für eine Zurechnung muss eine in diese Richtung zielende Absicht des Unternehmers vorliegen. Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, ist ja auch außerhalb des Paragraph 18, UWG stets die darauf abzielende Absicht zu behaupten und zu beweisen, es sei denn, es liegt eine typisch darauf abzielende Handlung vor oder diese Absicht ist offenkundig (stRsp ua SZ 69/59, RIS-Justiz RS 0077619).

Dem bescheinigten Sachverhalt kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte einen begründeten Verdacht gegen seinen Angestellten hätte hegen müssen, dieser betreibe - unter Benutzung von Einrichtungen des Unternehmens des Beklagten - Privatgeschäfte. Das Verhalten von DI S***** kann daher auch nicht unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs dem Beklagten zugerechnet werden.

Soweit die Klägerin dem Rekursgericht vorwirft, es habe zu Unrecht die beantragte Ergänzung von Feststellungen nicht erledigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht zu erkennen ist, welche anderen Rechtsfolgen sich bei Zugrundelegung der gewünschten Feststellungen ergäben; ob diese Feststellungen allenfalls eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätten, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Anmerkung

E61631 04A00381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00038.01V.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00038_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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