TE OGH 2001/3/22 4Ob63/01w

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P*****gmbH, ***** vertreten durch Dr. Volkmar Schicker und Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 10,000.000 S sA und Feststellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Februar 2001, GZ 6 R 230/00s-142, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2000, GZ 16 Cg 240/96s-136, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die ordentlichen Gerichte an die nur in den Gründen eines Schiedsspruchs zum Ausdruck kommende Auffassung eines Schiedsgerichts gebunden sind, für einen Anspruch nicht zuständig zu sein. Sie spricht damit zwei Fragen an: die Frage, welchen Formerfordernissen die Entscheidung eines Schiedsgerichts genügen muss, und die Frage, ob Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte binden.

Die zuletzt genannte Frage ist im Gesetz klar geregelt: Die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts über seine sachliche Unzuständigkeit ist gemäß § 46 Abs 1 JN für jedes Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. § 46 Abs 1 JN schränkt die Bindungswirkung nicht auf Entscheidungen staatlicher Gerichte über ihre sachliche Zuständigkeit ein;Die zuletzt genannte Frage ist im Gesetz klar geregelt: Die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts über seine sachliche Unzuständigkeit ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN für jedes Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. Paragraph 46, Absatz eins, JN schränkt die Bindungswirkung nicht auf Entscheidungen staatlicher Gerichte über ihre sachliche Zuständigkeit ein;

Unzuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts binden die staatlichen Gerichte daher ebenso wie Unzuständigkeitsentscheidungen eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht (Ballon in Fasching**2 I § 46 Rz 1).Unzuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts binden die staatlichen Gerichte daher ebenso wie Unzuständigkeitsentscheidungen eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht (Ballon in Fasching**2 römisch eins Paragraph 46, Rz 1).

Mit der zuerst genannten Frage hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 582/91 (ecolex 1992, 15 = JBl 1992, 192 = RdW 1992, 80) befasst. Der Kläger hatte die Aufhebung des Schiedsspruchs (ua) mit der Begründung begehrt, dass das Schiedsgericht nicht über das gesamte Begehren abgesprochen habe. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen dargelegt hatte, weshalb es das Begehren in diesem Umfang nicht für berechtigt hielt, und dies offenbar bloß versehentlich nicht im Spruch - durch Abweisung des Mehrbegehrens - zum Ausdruck gebracht hatte. Auch im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht in den Gründen dargelegt, dass es sich für einen Teil des Begehrens für unzuständig erachte. Es hat - offenbar versehentlich - diesen Anspruch nicht ausdrücklich zurückgewiesen, im Spruch aber insoweit darauf Bedacht genommen, als es nur über den restlichen Anspruch entschied.

Anmerkung

E61493 04A00631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00063.01W.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00063_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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