TE OGH 2001/3/22 4Ob43/01d

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft Gabler & Gibel in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2001, GZ 3 R 115/00d-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihr Verbotsbegehren auf einen Verstoß gegen § 1 UWG, der dadurch verwirklicht werde, dass der beklagte Verein staatliche Beihilfen im Sinn des Art 87 EGV mittelbar oder unmittelbar annehme bzw verwende. Den vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass die Klägerin gleichzeitig auch eine Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichteinhaltung von Art 87 EG mit der Anregung gerichtet hat, die Kommission möge die Rückforderung der dem Beklagten gewährten Beihilfen anordnen und gegen deren weitere Vergabe eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, er sei "verlängerter Arm" der Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel zum Zweck der Förderung der Wiener Wirtschaft und verwirkliche durch die Veranstaltung der Messe "senior aktuell" ausschließlich statutengemäß die Aufgaben des Vereins; die von der Klägerin aufgezeigten Umstände erfüllten nicht den Tatbestand einer Beihilfe im Sinn des Art 87 EG. Selbst wenn man eine Beihilfe im Sinn dieser Bestimmung annehmen wollte, hätte diese schon vor dem Beitritt Österreich zur EU bestanden und sei somit von Art 87 nicht umfasst. Er macht damit erkennbar geltend, dass - sollte die ihm mittelbar oder unmittelbar zukommende wirtschaftliche Unterstützung eine Beihilfe im Sinn des Art 87 EG bedeuten - diese zunächst weiterhin und solange zulässig sei, als nicht die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, eine Auffassung, die in der Lehre auch von Thurnherr (Unzulässige Beihilfen, ÖZW 1995, 37) vertreten wird.Die Klägerin stützt ihr Verbotsbegehren auf einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, der dadurch verwirklicht werde, dass der beklagte Verein staatliche Beihilfen im Sinn des Artikel 87, EGV mittelbar oder unmittelbar annehme bzw verwende. Den vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass die Klägerin gleichzeitig auch eine Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichteinhaltung von Artikel 87, EG mit der Anregung gerichtet hat, die Kommission möge die Rückforderung der dem Beklagten gewährten Beihilfen anordnen und gegen deren weitere Vergabe eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, er sei "verlängerter Arm" der Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel zum Zweck der Förderung der Wiener Wirtschaft und verwirkliche durch die Veranstaltung der Messe "senior aktuell" ausschließlich statutengemäß die Aufgaben des Vereins; die von der Klägerin aufgezeigten Umstände erfüllten nicht den Tatbestand einer Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG. Selbst wenn man eine Beihilfe im Sinn dieser Bestimmung annehmen wollte, hätte diese schon vor dem Beitritt Österreich zur EU bestanden und sei somit von Artikel 87, nicht umfasst. Er macht damit erkennbar geltend, dass - sollte die ihm mittelbar oder unmittelbar zukommende wirtschaftliche Unterstützung eine Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG bedeuten - diese zunächst weiterhin und solange zulässig sei, als nicht die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, eine Auffassung, die in der Lehre auch von Thurnherr (Unzulässige Beihilfen, ÖZW 1995, 37) vertreten wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesverletzung nur unter der weiteren Voraussetzung einer subjektiv vorwerfbaren Missachtung des Gesetzes verwirklicht (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post I uva). Kann daher der gesetzwidrig Handelnde sein Verhalten mit gutem Grund vertreten, scheidet eine Verletzung gegen § 1 UWG aus (ÖBl 1992, 268; ÖBl 1994, 106; ÖBl 1994, 213; im Zusammenhang mit dem Empfang von Beihilfen siehe Tiefenthaler, Innerstaatliche Gerichte als Hüter des europäischen Beihilfenrechts WBl 1998, 509 ff [513]). Angesichts der auch in der Lehre vertretenen Auffassung (Thurnherr aaO 37), wonach im Zeitpunkt des Beitritts gewährte Beihilfen weiterhin und solange zulässig seien, als die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, könnte eine allfällige Verletzung des Beihilfeverbotes dem Beklagten subjektiv nicht vorgeworfen werden, zumal auch die dem Beklagten gewährte wirtschaftliche Unterstützung nicht ohne weiteres als Beihilfe im Sinn des Art 87 EG qualifiziert werden kann. Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit mangelt es daher an einer wesentlichen Voraussetzung für den behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch Gesetzesverletzung nur unter der weiteren Voraussetzung einer subjektiv vorwerfbaren Missachtung des Gesetzes verwirklicht (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post römisch eins uva). Kann daher der gesetzwidrig Handelnde sein Verhalten mit gutem Grund vertreten, scheidet eine Verletzung gegen Paragraph eins, UWG aus (ÖBl 1992, 268; ÖBl 1994, 106; ÖBl 1994, 213; im Zusammenhang mit dem Empfang von Beihilfen siehe Tiefenthaler, Innerstaatliche Gerichte als Hüter des europäischen Beihilfenrechts WBl 1998, 509 ff [513]). Angesichts der auch in der Lehre vertretenen Auffassung (Thurnherr aaO 37), wonach im Zeitpunkt des Beitritts gewährte Beihilfen weiterhin und solange zulässig seien, als die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, könnte eine allfällige Verletzung des Beihilfeverbotes dem Beklagten subjektiv nicht vorgeworfen werden, zumal auch die dem Beklagten gewährte wirtschaftliche Unterstützung nicht ohne weiteres als Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG qualifiziert werden kann. Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit mangelt es daher an einer wesentlichen Voraussetzung für den behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.

Offenbleiben kann, ob die zur (fehlenden) Wettbewerbsabsicht eines gemeinnützigen Vereins entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auch auf den beklagten ideellen Verein anzuwenden sind.

Anmerkung

E61185 04A00431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00043.01D.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00043_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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