TE OGH 2001/3/22 4Ob30/01t

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** GmbH, 2. F.***** Media GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien (1. R***** Ges.m.b.H., nach Fusion identisch mit) 2. B.***** Ges.m.b.H., ***** 3. Roland S*****, 4. Andre B*****, alle vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 950.000 S), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 2000, GZ 2 R 95/00f-15, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. April 2000, GZ 10 Cg 9/00d-10, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der am 9. März 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der Kläger, mit dem sie auf die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten antworten, und der am 13. März 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der Beklagten werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor § 461 Rz 12 mwN). Die "Richtigstellung" der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten durch einen weiteren Schriftsatz der Kläger nach deren Rechtsmittel (über das im übrigen am 13. 2. 2001 bereits entschieden wurde) findet im Gesetz daher ebensowenig eine Grundlage wie der (als Reaktion darauf eingebrachte) Antrag der Beklagten, diesen Schriftsatz zurückzuweisen.Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 461, Rz 12 mwN). Die "Richtigstellung" der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten durch einen weiteren Schriftsatz der Kläger nach deren Rechtsmittel (über das im übrigen am 13. 2. 2001 bereits entschieden wurde) findet im Gesetz daher ebensowenig eine Grundlage wie der (als Reaktion darauf eingebrachte) Antrag der Beklagten, diesen Schriftsatz zurückzuweisen.

Anmerkung

E61476 04AA0301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00030.01T.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00030_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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