TE OGH 2001/3/22 4Ob69/01b

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 307.860 S sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. November 2000, GZ 6 R 166/00d-87, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin macht im Rechtsmittelverfahren ausschließlich geltend, bei Beurteilung ihres auf § 364a ABGB gestützten Anspruchs hätte eine Interessenabwägung stattzufinden gehabt. Dabei wären das Interesse der Beklagten an der wirtschaftlich vorteilhafteren Aufstellung des Krans und der Schuttmulde vor dem Geschäftslokal und das Interesse des Beklagten an der - bei einer Aufstellung der genannten Gegenstände im Innenhof möglichen - ungestörten Weiterführung seines Betriebs gegenüberzustellen gewesen.Die Klägerin macht im Rechtsmittelverfahren ausschließlich geltend, bei Beurteilung ihres auf Paragraph 364 a, ABGB gestützten Anspruchs hätte eine Interessenabwägung stattzufinden gehabt. Dabei wären das Interesse der Beklagten an der wirtschaftlich vorteilhafteren Aufstellung des Krans und der Schuttmulde vor dem Geschäftslokal und das Interesse des Beklagten an der - bei einer Aufstellung der genannten Gegenstände im Innenhof möglichen - ungestörten Weiterführung seines Betriebs gegenüberzustellen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen verkennt der Kläger das Wesen des Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB. Dieser stehe dem Beeinträchtigten dort zu, wo ihm ein Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB deshalb versagt ist, weil die Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 364a Rz 1; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 § 364a Rz 1). Gibt es aber ein verwaltungsbehördliches Verfahren über die Bewilligung der Anlage, von der Immissionen ausgehen, dann ist dort die Interessenabwägung vorzunehmen (SZ 48/15; SZ 55/172; Spielbüchler aaO Rz 4; Oberhammer aaO Rz 3), widrigenfalls § 364a ABGB - auch analog - nicht greift (Spielbüchler aaO).Mit diesen Ausführungen verkennt der Kläger das Wesen des Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 364 a, ABGB. Dieser stehe dem Beeinträchtigten dort zu, wo ihm ein Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB deshalb versagt ist, weil die Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 364 a, Rz 1; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 364 a, Rz 1). Gibt es aber ein verwaltungsbehördliches Verfahren über die Bewilligung der Anlage, von der Immissionen ausgehen, dann ist dort die Interessenabwägung vorzunehmen (SZ 48/15; SZ 55/172; Spielbüchler aaO Rz 4; Oberhammer aaO Rz 3), widrigenfalls Paragraph 364 a, ABGB - auch analog - nicht greift (Spielbüchler aaO).

Darauf, dass die Beklagte in Verletzung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten als Bestandgeberin gehandelt und damit die Klägerin geschädigthabe, war die Klage - auch nach dem ergänzenden Vorbringen im zweiten Rechtsgang (S 327 f) - nicht gestützt.

Anmerkung

E61342 04A00691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00069.01B.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00069_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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