Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****gesellschaft, ***** vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** regGenmbH, ***** vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2000, GZ 5 R 158/00t-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. April 2000, GZ 39 Cg 90/98y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 21.375 S bestimmten Kosten er Revisionsbeantwortung (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die Rechte ausübender Künstler an ihren Vorträgen und Aufführungen wahr; die Beklagte die Rechte an Werken der Filmkunst und Laufbildern, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.
Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Beklagten eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt. Gemäß Punkt 13 ihrer Betriebsgenehmigung gilt "die erteilte Genehmigung ... entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und so weit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um Musikvideos im Sinn des Punktes II des Bescheides handelt (Filmdarsteller)".Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Beklagten eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt. Gemäß Punkt 13 ihrer Betriebsgenehmigung gilt "die erteilte Genehmigung ... entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und so weit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um Musikvideos im Sinn des Punktes römisch II des Bescheides handelt (Filmdarsteller)".
Die Betriebsgenehmigung der Klägerin ist im selben Umfang eingeschränkt: "... soweit ausübende Künstler Berechtigte sind, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um 'Musikvideos' im Sinn des Punktes II dieses Bescheides handelt (Filmdarsteller)."Die Betriebsgenehmigung der Klägerin ist im selben Umfang eingeschränkt: "... soweit ausübende Künstler Berechtigte sind, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um 'Musikvideos' im Sinn des Punktes römisch II dieses Bescheides handelt (Filmdarsteller)."
Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. 12. 1996 nicht befugt ist, die Rechte der ausübenden Künstler wahrzunehmen, die in Fernsehlivesendungen auftreten. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt ist, Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geltend zu machen, soweit es sich um den Audioanteil an der Leerkassettenvergütung gemäß § 42b UrhG handelt. Ausschließlich die Klägerin sei berechtigt, die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Livedarbietungen im Fernsehen wahrzunehmen. Das Gleiche gelte für die Geltendmachung der Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung für ausübende Künstler. Der Beklagten stehe nur die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte von Filmdarstellern zu, soweit sie in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirkten. Livedarbietungen im Fernsehen seien weder Werke der Filmkunst noch kinematographische Erzeugnisse. Im Verfahren 39 Cg 15/98v des Handelsgerichts Wien mache die Beklagte gegenüber der T***** GmbH Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen geltend. Sie behaupte damit Rechte, zu deren Wahrnehmung sie nicht befugt sei. In den Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit Nutzern habe die Klägerin keine Parteistellung. Hebe die Beklagte der Klägerin zustehende Vergütungen ein, so hafte sie der Klägerin aus dem Titel der Bereicherung. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Rechte der Beklagten nicht zustehen. Die Beklagte behaupte seit mehr als einem Jahr, dass die Klägerin ihr zustehende Vergütungsansprüche zur Abgeltung von Rechten ausübender Künstler kassiert habe. Die Beklagte mache als Vertreterin von Filmschauspielern auch Ansprüche am Audioanteil der Leerkassettenvergütung geltend, obwohl die auf der Tonspur eines Films enthaltene Darbietung eines Filmschauspielers wegen der Nebengeräusche nie auf einen Audiotonträger überspielt werde. Soweit solche Darbietungen selbstständig verwertbar seien, würden sie gesondert aufgenommen und seien insoweit keine Darbietung in einem Filmwerk. Zur Wahrnehmung der Rechte an Darbietungen außerhalb von Filmwerken sei ausschließlich die Klägerin berechtigt. Die von der Schiedskommission Kabeltarif im Verfahren der Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, Berufsgruppe "Kabel-TV", gegen die Beklagte aufgestellte und auch die Ansprüche der Beklagten bei Auftritten ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen regelnde Satzung sei gesetz- und verfassungswidrig. Zwei der fünf Mitglieder der Schiedskommission seien im Sinne des § 15 VerwGesG befangen gewesen.Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. 12. 1996 nicht befugt ist, die Rechte der ausübenden Künstler wahrzunehmen, die in Fernsehlivesendungen auftreten. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt ist, Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geltend zu machen, soweit es sich um den Audioanteil an der Leerkassettenvergütung gemäß Paragraph 42 b, UrhG handelt. Ausschließlich die Klägerin sei berechtigt, die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Livedarbietungen im Fernsehen wahrzunehmen. Das Gleiche gelte für die Geltendmachung der Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung für ausübende Künstler. Der Beklagten stehe nur die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte von Filmdarstellern zu, soweit sie in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirkten. Livedarbietungen im Fernsehen seien weder Werke der Filmkunst noch kinematographische Erzeugnisse. Im Verfahren 39 Cg 15/98v des Handelsgerichts Wien mache die Beklagte gegenüber der T***** GmbH Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen geltend. Sie behaupte damit Rechte, zu deren Wahrnehmung sie nicht befugt sei. In den Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit Nutzern habe die Klägerin keine Parteistellung. Hebe die Beklagte der Klägerin zustehende Vergütungen ein, so hafte sie der Klägerin aus dem Titel der Bereicherung. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Rechte der Beklagten nicht zustehen. Die Beklagte behaupte seit mehr als einem Jahr, dass die Klägerin ihr zustehende Vergütungsansprüche zur Abgeltung von Rechten ausübender Künstler kassiert habe. Die Beklagte mache als Vertreterin von Filmschauspielern auch Ansprüche am Audioanteil der Leerkassettenvergütung geltend, obwohl die auf der Tonspur eines Films enthaltene Darbietung eines Filmschauspielers wegen der Nebengeräusche nie auf einen Audiotonträger überspielt werde. Soweit solche Darbietungen selbstständig verwertbar seien, würden sie gesondert aufgenommen und seien insoweit keine Darbietung in einem Filmwerk. Zur Wahrnehmung der Rechte an Darbietungen außerhalb von Filmwerken sei ausschließlich die Klägerin berechtigt. Die von der Schiedskommission Kabeltarif im Verfahren der Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, Berufsgruppe "Kabel-TV", gegen die Beklagte aufgestellte und auch die Ansprüche der Beklagten bei Auftritten ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen regelnde Satzung sei gesetz- und verfassungswidrig. Zwei der fünf Mitglieder der Schiedskommission seien im Sinne des Paragraph 15, VerwGesG befangen gewesen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Frage des Umfangs der mit Bescheid eingeräumten Wahrnehmungsrechte vom Bundeskanzler zu entscheiden sei. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Mache eine Verwertungsgesellschaft ihr nicht zustehende Rechte geltend, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde deren Betrieb insoweit einzustellen. Die Klägerin habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte nehme die Rechte nur gegenüber den Werknutzern wahr. Es sei die Regel, dass mehrere Verwertungsgesellschaften an ein und denselben Nutzer Ansprüche richteten. In dem von der Klägerin erwähnten Schiedskommissionsverfahren hätten die Nutzer selbst eingeräumt, dass der Beklagten die klagegegenständlichen Rechte zustehen. Die von der Schiedskommission aufgestellte Satzung habe Verordnungscharakter und sei auch für das Zivilverfahren bindend. Die Klägerin sei nicht in der Lage darzutun, in welchem Umfang die Rechtewahrnehmung der Beklagten für ausübende Künstler in Fernsehlivesendungen ihre eigene Rechtewahrnehmung beeinträchtige. Die von den Streitteilen wahrgenommenen Vergütungsansprüche bestünden nebeneinander.
Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie auch Haupt- und Eventualbegehren ab. Der Rechtsweg sei zwar zulässig; die Klägerin habe aber kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Ein rechtliches Interesse werde nicht schon dadurch begründet, dass die Beklagte die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin "in den Raum" gestellt habe. Es sei der Klägerin zuzumuten, eine allfällige Zahlungsklage der Beklagten abzuwarten. Die Klägerin habe eingeräumt, dass es im Zuge der Vorbereitung und Verhandlung des Betriebsbewilligungsbescheids der Beklagten übereinstimmender Wille aller Beteiligten gewesen sei, "dass die O***** einen kleinen Teil ihrer Rechte an die V***** abzugeben hat". Die Frage, wie groß dieser Teil sei und welche Bereiche er tatsächlich umfasse, könne nur durch ein aufgeschlüsseltes Zahlungsbegehren der Beklagten geklärt werden. Die Feststellungsklage eigne sich dafür nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage werde durch die Möglichkeit einer Leistungsklage nicht berührt, wenn - wie hier - mit der Leistungsklage nur einzelne Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Gegenstand der Feststellungsklage sei aber kein zwischen den Parteien strittiges Recht oder Rechtsverhältnis. Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einem Dritten könnten nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Das Feststellungsurteil könnte die Beklagte nicht davon abhalten, (weiterhin) Ansprüche gegen Nutzer geltend zu machen. Die Nutzer könnten sich nicht auf das Urteil berufen. Sie seien im übrigen an die Satzung gebunden, aus deren Rechtsnatur folge, dass sich nur die Verfahrensparteien dagegen wehren könnten. Ein von der Klägerin allenfalls erwirktes positives Feststellungsurteil könnte die Rechtslage daher nicht bereinigen, sondern führte dazu, dass die Rechtsunsicherheit andauerte. Es bliebe ungeklärt, ob und welche Ansprüche der Klägerin gegen die Nutzer zustehen. Die Klägerin werde durch die Satzung nicht gehindert, Ansprüche gegen die Nutzer geltend zu machen. Zu wechselseitigen Bereicherungsansprüchen der Streitteile könne es nicht kommen, weil sich die Nutzer durch die Zahlung an eine nicht berechtigte Verwertungsgesellschaft nicht von ihrer Verpflichtung befreiten und daher trotz Zahlung vom tatsächlich Berechtigten in Anspruch genommen werden könnten. Gegenseitige Ansprüche der Parteien könnten nur aus einer "Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte" folgen. Dass solche Ansprüche drohten, sei nicht einmal behauptet worden. Da das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu verneinen sei, brauche weder die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens noch die des Umfangs der Betriebsgenehmigung der Beklagten geklärt zu werden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO liegt vor, wenn ein aktueller Anlass zur vorbeugenden Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Darüber hinaus muss die vorbeugende Klärung der Rechtslage durch den Richter zweckmäßig sein und auch geeignet erscheinen, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden (Fasching, Lehrbuch**2 RZ 1096). Das Rechtsverhältnis muss nicht zwischen den Parteien bestehen. Auch ein Rechtsverhältnis zu oder zwischen Dritten kann ein Feststellungsinteresse begründen. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Rechtsverhältnis auf die rechtliche Position des Klägers auswirkt (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO**2 § 228 Rz 6 mwN).Ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO liegt vor, wenn ein aktueller Anlass zur vorbeugenden Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Darüber hinaus muss die vorbeugende Klärung der Rechtslage durch den Richter zweckmäßig sein und auch geeignet erscheinen, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden (Fasching, Lehrbuch**2 RZ 1096). Das Rechtsverhältnis muss nicht zwischen den Parteien bestehen. Auch ein Rechtsverhältnis zu oder zwischen Dritten kann ein Feststellungsinteresse begründen. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Rechtsverhältnis auf die rechtliche Position des Klägers auswirkt (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 228, Rz 6 mwN).
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nach Auffassung der Klägerin dadurch erfüllt, dass ihre Ansprüche mit denen der Beklagten konkurrieren. Werde ein Nutzer mit Ansprüchen beider Verwertungsgesellschaften konfrontiert, so werde er die geforderte Vergütung bei Gericht hinterlegen. Im Erlagsprozess sei zu klären, wem die Vergütung zustehe. Das Feststellungsurteil kläre diese Frage abschließend und sei daher geeignet, eine Unzahl weiterer Verfahren zu vermeiden.
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass das vom Feststellungsbegehren erfasste Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Nutzern insofern die rechtliche Position der Klägerin berührt, als das Recht ausübender Künstler auf eine Vergütung für Fernsehliveauftritte nur entweder von der Klägerin oder von der Beklagten wahrzunehmen sein kann. Den Verwertungsgesellschaften kommt ja für ihr Tätigkeitsgebiet Monopolstellung zu (VwGH MR 1996, 150 - Barfoot Beachers; 4 Ob 291/00y; s auch VwGH MR 1996, 152 - VDFS); ein und dasselbe Nutzungsrecht kann daher nicht von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen sein.
Richtig ist auch, dass die Frage, welche der beiden Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung berechtigt ist, in einem Erlagsprozess zu klären sein kann, wenn Nutzer die von beiden Verwertungsgesellschaften beanspruchte Vergütung bei Gericht hinterlegen. Ebenso trifft es zu, dass es in jedem einzelnen Erlagsprozess notwendig wäre zu klären, ob die Klägerin oder ob die Beklagte anspruchsberechtigt ist. Diese Notwendigkeit spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen das Feststellungsinteresse, sondern wäre geeignet, es zu belegen. Gerade weil in einem Erlagsprozess immer nur entschieden wird, welchem der Erlagsgegner der hinterlegte Geldbetrag zusteht, wäre ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen: Das Feststellungsurteil würde zwischen den Parteien klären, welche der beiden Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, den Vergütungsanspruch ausübender Künstler für Fernsehliveauftritte wahrzunehmen. Da ein solches Urteil für künftige Erlagsprozesse bindend wäre, erübrigte sich eine neuerliche Prüfung dieser Frage.
Ein rechtliches Interesse besteht aber nicht bereits dann, wenn eine vorbeugende Klärung der Rechtslage durch den Richter geeignet erscheint, künftige weitere Rechtsstreite zu vermeiden; es muss auch ein aktueller Anlass zur vorbeugenden Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses bestehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall:
Die Klägerin hat zwar dargetan, dass die von ihr angestrebte Klärung des Rechtsverhältnisses für Erlagsprozesse von Bedeutung sein kann; es fehlt aber jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass es in absehbarer Zeit zur Hinterlegung von Entgelten und damit in der Folge zu Erlagsprozessen kommen könnte. Die Klägerin hat auf die Relevanz des begehrten Feststellungsurteils für allfällige Erlagsprozesse erstmals in der Revision hingewiesen, nachdem das Berufungsgericht klargestellt hatte, dass es zu den von der Klägerin ursprünglich behaupteten Bereicherungsansprüchen aus rechtlichen Gründen nicht kommen kann. Die Klägerin behauptet auch jetzt nicht, dass Erlagsprozesse unmittelbar bevorstünden. Nur wenn dies aber der Fall wäre, könnte davon gesprochen werden, dass ein aktueller Anlass für die Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Die Tatsache allein, dass die Beklagte die auch von der Klägerin beanspruchte Vergütung für Fernsehliveauftritte ausübender Künstler einhebt, reicht nicht aus, weil sie sich - wie schon das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat - auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht auswirkt, auch wenn sie die rechtliche Position der Klägerin insoweit berührt, als auch die Klägerin behauptet, zur Wahrnehmung dieser Vergütungsansprüche berechtigt zu sein.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E61491 04A00601European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00060.01D.0322.000Dokumentnummer
JJT_20010322_OGH0002_0040OB00060_01D0000_000