Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl G*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2000, GZ 41 R 276/00t-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rechtsprechung (ua dann) nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (SZ 38/120; SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN; Kodek aaO). Einen solcher Vorwurf erhebt der Revisionswerber hier aber zu Unrecht:Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rechtsprechung (ua dann) nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (SZ 38/120; SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN; Kodek aaO). Einen solcher Vorwurf erhebt der Revisionswerber hier aber zu Unrecht:
Auf Grund eines Lokalaugenscheines hat das Erstgericht festgestellt, dass das - aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG aufgekündigte - Geschäftslokal aus einem Verkaufsraum und einem ca 8 m**2 großen Lagerraum besteht; der Lagerraum ist rechts mit Regalen bestückt, links befindet sich eine Krautschneidemaschine. Jene Verputzabblätterungen (im Ausmaß von 1/2 m**2), auf die sich der Beklagte zum Beweis der Unbenützbarkeit des Lokals beruft, befinden sich auf der Wandseite mit den Regalen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen räumlichen Voraussetzungen in der unterbliebenen Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, dass der Verputz einer gesamten Wand abzuschlagen und neu aufzubringen sei, deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel erblickt hat, weil selbst bei Sanierungsbedürftigkeit einer gesamten Wand des Lagerraums daraus noch nicht eine Unbenützbarkeit des gesamten Geschäftslokals folge, zumal sich die Krautschneidemaschine nicht unmittelbar an der betroffenen Wand befinde, steht diese Beurteilung nicht in Widerspruch zum Akteninhalt. Auf die - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers vom Sachverständigen weiters zu beantwortende - Frage, weshalb die Folgen eines Wasserschadens erst nach Jahren in der gegebenen Form in Erscheinung treten, kommt es aber im Kündigungsstreit nicht an.Auf Grund eines Lokalaugenscheines hat das Erstgericht festgestellt, dass das - aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG aufgekündigte - Geschäftslokal aus einem Verkaufsraum und einem ca 8 m**2 großen Lagerraum besteht; der Lagerraum ist rechts mit Regalen bestückt, links befindet sich eine Krautschneidemaschine. Jene Verputzabblätterungen (im Ausmaß von 1/2 m**2), auf die sich der Beklagte zum Beweis der Unbenützbarkeit des Lokals beruft, befinden sich auf der Wandseite mit den Regalen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen räumlichen Voraussetzungen in der unterbliebenen Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, dass der Verputz einer gesamten Wand abzuschlagen und neu aufzubringen sei, deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel erblickt hat, weil selbst bei Sanierungsbedürftigkeit einer gesamten Wand des Lagerraums daraus noch nicht eine Unbenützbarkeit des gesamten Geschäftslokals folge, zumal sich die Krautschneidemaschine nicht unmittelbar an der betroffenen Wand befinde, steht diese Beurteilung nicht in Widerspruch zum Akteninhalt. Auf die - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers vom Sachverständigen weiters zu beantwortende - Frage, weshalb die Folgen eines Wasserschadens erst nach Jahren in der gegebenen Form in Erscheinung treten, kommt es aber im Kündigungsstreit nicht an.
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Anmerkung
E61495 04A00681European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00068.01F.0322.000Dokumentnummer
JJT_20010322_OGH0002_0040OB00068_01F0000_000