TE OGH 2001/3/26 3Nd517/00

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Veröffentlicht am 26.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, wegen S 103.773,63 sA, über den Antrag nach § 28 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, wegen S 103.773,63 sA, über den Antrag nach Paragraph 28, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei legt in einfacher Ausfertigung eine Klage vor, mit der sie als Werklohn/Honorar für einen Ladeauftrag vom 24. 5. 2000 S 103.773,63 sA begehrt. Sie bringt vor, der Forderung liege ein CMR-Transport von Fischamend nach Hopa, Türkei, zugrunde. Die klagende Partei beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß § 28 JN (Art 31 CMR) ein inländisches Gericht (Linz) ordinieren.Die klagende Partei legt in einfacher Ausfertigung eine Klage vor, mit der sie als Werklohn/Honorar für einen Ladeauftrag vom 24. 5. 2000 S 103.773,63 sA begehrt. Sie bringt vor, der Forderung liege ein CMR-Transport von Fischamend nach Hopa, Türkei, zugrunde. Die klagende Partei beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß Paragraph 28, JN (Artikel 31, CMR) ein inländisches Gericht (Linz) ordinieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Hier liegt der Ort der Übernahme in Österreich, das Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Ziffer eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Hier liegt der Ort der Übernahme in Österreich, das Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, weil der Ort der Übernahme in Österreich liegt.Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Artikel 57, dem EuGVÜ vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, weil der Ort der Übernahme in Österreich liegt.

Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können (s hiezu schon die einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung 3 Nd 516/00). Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching**2 I Rz 157 zu § 28; vgl auch Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 und 8 zu § 28 JN). Das ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR. In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre wird dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen sein (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 8 zu § 28 JN mwN; iglS Matscher in Fasching**2 I Rz 157 zu § 28 JN), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keineDie Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN bejahen zu können (s hiezu schon die einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung 3 Nd 516/00). Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching**2 römisch eins Rz 157 zu Paragraph 28 ;, vergleiche auch Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 und 8 zu Paragraph 28, JN). Das ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR. In Paragraph 28, Absatz 4, JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre wird dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen sein (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 8 zu Paragraph 28, JN mwN; iglS Matscher in Fasching**2 römisch eins Rz 157 zu Paragraph 28, JN), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine

Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR

1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2761; 3 Nd 508/00; 3 Nd

516/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching**2 I Rz 130).516/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching**2 römisch eins Rz 130).

Anmerkung

E61070 03J05170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00517..0326.000

Dokumentnummer

JJT_20010326_OGH0002_0030ND00517_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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