TE OGH 2001/3/27 14Os26/01

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Oktober 2000, GZ 11 Vr 741/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 131 erster Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Oktober 2000, GZ 11 römisch fünf r 741/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach dem anfechtungsrelevanten Teil des angefochtenen Urteils (Schuldspruch 1 sowie 3 bis 6) hat Alois B***** "das Verbrechen des räuberischen Diebstahles nach §§ 127, 131 1. Fall StGB" und "das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles nach §§ 127, 15 Abs 1 StGB" dadurch begangen, dass er in Wels mit dem Vorsatz unrechtmäßiger BereicherungNach dem anfechtungsrelevanten Teil des angefochtenen Urteils (Schuldspruch 1 sowie 3 bis 6) hat Alois B***** "das Verbrechen des räuberischen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 131 1. Fall StGB" und "das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles nach Paragraphen 127,, 15 Absatz eins, StGB" dadurch begangen, dass er in Wels mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

1. am 23. August 2000 Gewahrsamtsträgern der Firma "D*****" ein paar Damenschuhe Marke "Tiamo" im Werte von 399,50 S wegnahm, wobei er auf frischer Tat betreten Gewalt gegen Josef O***** anwendete, nämlich diesem mehrere Schläge in die Magengegend und in das Gesicht sowie einen Schlag gegen den linken Oberarm versetzte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten,

2. am 20. Juli 2000 dem Josef O***** Marillen im Werte von 50 S wegnahm,

3. dem Josef O***** Tomaten im Werte von 12,90 S wegzunehmen versuchte,

4. Gewahrsamsträgern der Firma "K*****" vier Herrenhemden im Gesamtwerte von 1.196 S wegnahm,

5. Gewahrsamsträgern der Firma "B*****-Preis" zwei Regenjacken im Gesamtwerte von 199,80 S wegzunehmen versuchte,

6. Gewahrsamsträgern der Firma "B*****" eine Flasche Martini im Werte von 67,90 S wegzunehmen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich gegen die Qualifikation des unter Punkt 1 bezeichneten Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil sich nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation tragenden Tatsachenfeststellungen ergeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zu der vom Erstgericht vorgenommenen Aufspaltung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls ist - wie zuletzt in 14 Os 137/99 - zu bemerken, dass nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit bilden, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig (Ratz in WK2 § 29 Rz 5 f; RZ 1997/83 = JBl 1998, 396; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 29 E 5) und nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch trotz des bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen (des Diebstahls) für den Verurteilten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus (Ratz aaO Rz 6 aE, aA 15 Os 13/99; vgl auch RZ 1994/67). Denn an Stelle dieses Erschwerungsumstandes wäre von einer Tatmehrheit auszugehen gewesen (EvBl 1994/70). Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer mehrfach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen (vgl 15 Os 69/91; ZVR 1980/26). Auch andere Nachteile sind dem Angeklagten aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes nicht erwachsen, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 StPO bestand.Der ausschließlich gegen die Qualifikation des unter Punkt 1 bezeichneten Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil sich nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation tragenden Tatsachenfeststellungen ergeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zu der vom Erstgericht vorgenommenen Aufspaltung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls ist - wie zuletzt in 14 Os 137/99 - zu bemerken, dass nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit bilden, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig (Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5 f; RZ 1997/83 = JBl 1998, 396; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 29, E 5) und nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch trotz des bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen (des Diebstahls) für den Verurteilten nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus (Ratz aaO Rz 6 aE, aA 15 Os 13/99; vergleiche auch RZ 1994/67). Denn an Stelle dieses Erschwerungsumstandes wäre von einer Tatmehrheit auszugehen gewesen (EvBl 1994/70). Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer mehrfach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen vergleiche 15 Os 69/91; ZVR 1980/26). Auch andere Nachteile sind dem Angeklagten aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes nicht erwachsen, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, StPO bestand.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E6130914d00261

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3038XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00026.01.0327.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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