TE OGH 2001/3/27 1Ob69/01f

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Aktiengesellschaft, *****vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Till H*****, vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 18.250,10 S sA infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 17 R 174/00h-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juni 2000, GZ 25 C 2341/98z-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der klagenden Telefongesellschaft auf Zahlung von 18.250,10 S sA statt, weil der Beklagte für das Entgelt der von seinem Telefonanschluss aus angewählten Verbindungen hafte. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (hier: Sittenwidrigkeit von "Telefonsexverträgen") abhinge. Der absolute Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (1 Ob 511/96 uva).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (hier: Sittenwidrigkeit von "Telefonsexverträgen") abhinge. Der absolute Rechtsmittelausschluß des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (1 Ob 511/96 uva).

Die "außerordentliche" Revision ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E61599 01A00691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00069.01F.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0010OB00069_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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