Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, infolge Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft (AZ 6 Ob 67/01y) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2001, GZ 28 R 197/00x-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft zur AZ 6 Ob 67/01y befangen.
Text
Begründung:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber zeigte am 19. 3. 2001 an, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft zur AZ 6 Ob 67/01y befangen zu sein. Sie sei seit über 45 Jahren Kunde der Gesellschaft, einem Geldinstitut, und habe ihre Konten bei dessen Hauptgeschäftsstelle. Dort habe auch die Geschäftsleitung ihren Sitz. Wegen dieser langen Geschäftsbeziehung seien ihr viele, in verschiedenen Positionen tätige Mitarbeiter des Geldinstituts bekannt. Auch ihr Ehegatte wickle seine Bankgeschäfte seit Jahren über das gleiche Geldinstitut ab. Dieser sei seit vielen Jahren überdies Mitglied eines Vereins, bei dessen Veranstaltungen er auch "mit Angehörigen des Managements" zusammentreffe.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu Paragraph 19, JN).
Im Lichte dieser Rechtslage kann der von der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil eine allfällige Vermutung, dass deren Willensrichtung durch einen am Verfahrensausgang interessierten Dritten beeinflusst werden könnte, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre.
Anmerkung
E61257 01I05061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:00100N00506.01.0327.000Dokumentnummer
JJT_20010327_OGH0002_00100N00506_0100000_000