Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr. Viktoria R*****, und 2. Hermine K*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich, Dr. Haig Asenbauer, Dr. Maria Hoffelner und Mag. Angela Hebling-Werner, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Dr. Friedrich A*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und S 2,324.750,95 sA bzw S 1,022.108,30 sA, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2001, GZ 40 R 386/00m-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO), jene der zweitbeklagten Partei mangels Beschwer zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), jene der zweitbeklagten Partei mangels Beschwer zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Zwischenurteil des Gerichts erster Instanz, über das mit der angefochtenen Entscheidung abgesprochen wurde, betrifft nur die Mietzinsforderung der Klägerinnen gegen die erstbeklagte Partei. Über die gegen den Zweitbeklagten (persönlich) gerichtete Schadenersatzforderung wurde nicht abgesprochen. Dies erkannte der Zweitbeklagte und wies in seiner Berufung gegen das Zwischenurteil auch darauf hin, dass er vom Urteilsspruch "nicht umfasst" und daher "formell" nicht beschwert sei (S 2 seiner Berufung).
Nun mag unter Umständen bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Partei auch durch die Urteilsgründe beschwert sein können (EvBl 1964/229; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 10 vor § 461). Eine solche Beschwer des Zweitbeklagten ist aber nicht gegeben. Er wird lediglich aus dem Titel des Schadenersatzes für nach Ansicht der Klägerinnen aushaftende Mietzinsrückstände in Anspruch genommen. Soweit die Vorinstanzen die Mietzinsforderung der Klägerinnen gegen die erstbeklagte Partei dem Grunde nach als zu Recht bestehend ansahen, so ist danach diese - und nur sie - verpflichtet, den der Höhe nach noch festzustellenden Mietzinsrückstand zu bezahlen. Die beklagten Parteien haften für die Bezahlung des Mietzinses nicht solidarisch, der Zweitbeklagte könnte nur im Wege des Schadenersatzes zu einer Zahlung verhalten werden, wenn die Klägerinnen die eingeklagten Mietzinse nicht erhielten. Dass die erstbeklagte Partei den aushaftenden Mietzins nicht bezahlen werde und somit den Klägerinnen ein Schaden entstehen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. So gesehen hat sich die Lage des Zweitbeklagten durch das Zwischenurteil des Erstgerichts sogar verbessert, weil eine Zahlungspflicht der erstbeklagten Partei dem Grunde nach festgestellt wurde. Allein der Umstand, dass der Zweitbeklagte rein theoretisch zum Schadenersatz herangezogen werden könnte, rechtfertigt - mangels entsprechender Behauptungen - nicht die Annahme seiner Beschwer.Nun mag unter Umständen bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Partei auch durch die Urteilsgründe beschwert sein können (EvBl 1964/229; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 10 vor Paragraph 461,). Eine solche Beschwer des Zweitbeklagten ist aber nicht gegeben. Er wird lediglich aus dem Titel des Schadenersatzes für nach Ansicht der Klägerinnen aushaftende Mietzinsrückstände in Anspruch genommen. Soweit die Vorinstanzen die Mietzinsforderung der Klägerinnen gegen die erstbeklagte Partei dem Grunde nach als zu Recht bestehend ansahen, so ist danach diese - und nur sie - verpflichtet, den der Höhe nach noch festzustellenden Mietzinsrückstand zu bezahlen. Die beklagten Parteien haften für die Bezahlung des Mietzinses nicht solidarisch, der Zweitbeklagte könnte nur im Wege des Schadenersatzes zu einer Zahlung verhalten werden, wenn die Klägerinnen die eingeklagten Mietzinse nicht erhielten. Dass die erstbeklagte Partei den aushaftenden Mietzins nicht bezahlen werde und somit den Klägerinnen ein Schaden entstehen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. So gesehen hat sich die Lage des Zweitbeklagten durch das Zwischenurteil des Erstgerichts sogar verbessert, weil eine Zahlungspflicht der erstbeklagten Partei dem Grunde nach festgestellt wurde. Allein der Umstand, dass der Zweitbeklagte rein theoretisch zum Schadenersatz herangezogen werden könnte, rechtfertigt - mangels entsprechender Behauptungen - nicht die Annahme seiner Beschwer.
In diesem Sinne wäre auch die Berufung des Zweitbeklagten nicht zulässig gewesen. Die insofern dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit des Verfahrens könnte aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden (Kodek aaO Rz 2 zu § 477 mwN).In diesem Sinne wäre auch die Berufung des Zweitbeklagten nicht zulässig gewesen. Die insofern dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit des Verfahrens könnte aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 477, mwN).
Die ao. Revision des Zweitbeklagten ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
Anmerkung
E61452 01A00821European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00082.01T.0327.000Dokumentnummer
JJT_20010327_OGH0002_0010OB00082_01T0000_000