TE Vwgh Beschluss 2007/1/25 AW 2006/07/0033

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 6. Oktober 2006, Zl. Vlb- 102.01.01/0011, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E und 2. A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M-Bach unter Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass zusätzlich zu den unter Spruchpunkt II. A. und II. B. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen weitere wasserbautechnische Auflagen vorgeschrieben wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. In der Begründung dieses Antrags wird u.a. ausgeführt, es seien im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Auflagen enthalten. Dies betreffe die Freihaltung des Einlaufbeckens, Feinsedimente und "Unholz". Auf Grund der Tatsache, dass es laut dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten von Dr. L. zu einer Verringerung des Retentionsbereiches bei Grundstück Nr. 1517/1 komme, drohe dadurch eine Vermurung bzw. Überschwemmung der dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft Nr. 1517/4. Weiters drohe auf Grund der fehlenden Überprüfung durch die geologische Amtssachverständige hinsichtlich der Übereinstimmung des Projektes DDr. B. mit dem tatsächlichen geologischen Gegebenheiten vor Ort, welche ergeben hätten, dass im Bereich des Grundstücks Nr. 1718 mit gehäuftem Auftreten lockerer Gesteinsmassen zu rechnen sei, eine Vermurung und Überschwemmung des Grundstücks Nr. 1517/4, welche nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden könne.

Innerhalb der im Zuge des Vorverfahrens für eine allfällige Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab lediglich die belangte Behörde eine Äußerung ab. Darin wurde u.a. festgehalten, dass dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Nach den der belangten Behörde vorliegenden Informationen sei die bewilligte Weganlage zwischenzeitlich bereits fertig gestellt worden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf die - wie von der belangten Behörde mitgeteilt wurde - Realisierung des wasserrechtlich bewilligten Projektes durch die mitbeteiligten Parteien kommt ein Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Frage.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Jänner 2007

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006070033.A00

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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