TE OGH 2001/3/28 9Ob75/01x

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Georg A*****, geboren 15. September 1987, vertreten durch den Vater Dr. Herbert A*****, Facharzt, *****, dieser vertreten durch Dr. Robert Mikulan, Notar in St. Paul/Lavanttal, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Jänner 2001, GZ 4 R 20/01k-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung in concreto zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0097948). Dieser Grundsatz hat auch im hier vorliegenden Fall zu gelten, welcher entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG erkennen lässt.Ob die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung in concreto zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0097948). Dieser Grundsatz hat auch im hier vorliegenden Fall zu gelten, welcher entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erkennen lässt.

Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung zugrunde, nach welcher bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung, sondern auch nicht auszuschließende Nachteile in der Folgezeit zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048155). Das Rekursgericht sieht solche Nachteile darin, dass der Minderjährige die mit einem - voraussichtlich auf Jahrzehnte - durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht bzw nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste. Soweit das Rekursgericht die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schad- und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungs- und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten als unzureichende Absicherung (vgl EFSlg 81.082) beurteilte, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gibt.Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung zugrunde, nach welcher bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung, sondern auch nicht auszuschließende Nachteile in der Folgezeit zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048155). Das Rekursgericht sieht solche Nachteile darin, dass der Minderjährige die mit einem - voraussichtlich auf Jahrzehnte - durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht bzw nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste. Soweit das Rekursgericht die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schad- und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungs- und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten als unzureichende Absicherung vergleiche EFSlg 81.082) beurteilte, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gibt.

Anmerkung

E61543 09A00751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00075.01X.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0090OB00075_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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