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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FZ in T, vertreten durch Mag. Max Verdino, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Waagstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Juni 2003, Zl. 680.255/17-I 6/02, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: PL in F, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, einen näher bezeichneten Traktorweg zu entfernen und den natürlichen Oberboden wieder herzustellen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei teilte mit Schriftsätzen vom 10. Juni und vom 16. Dezember 1998 der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) mit, dass ihre Trinkwasserversorgungsanlage, die im Juli 1985 mit näher genanntem Bescheid der BH bewilligt worden sei, verunreinigt sei. Als mögliche Gründe führte die mitbeteiligte Partei an, dass ihr Nachbar F. Z. (= Beschwerdeführer) im erweiterten Quellschutzgebiet einen nicht bewilligten Forstweg errichtet habe. Durch diesen Weg komme es zu einer konzentrierten Ableitung von Regenwässern, was wiederum eine starke Erosionswirkung habe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seinem Hofweg zum Anwesen M. oberhalb der Grundstücke der mitbeteiligten Partei und der Quelle 4 Wasserabkehren angelegt, die einen großflächigen Abfluss der Hangwässer und deren Versickerung verhinderten; es komme durch die Bündelung dieser Hangwässer ebenfalls zu tief greifenden Erosionserscheinungen. Die erwähnte Wasserversorgungsanlage sei die einzig mögliche für das Gehöft der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei beantrage gemäß § 138 WRG 1959 die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes und gemäß § 122 WRG 1959 eine einstweilige Verfügung, weil durch diese Eingriffe massive Hangrutschungen ausgelöst würden, die Leib und Leben der Familienangehörigen der mitbeteiligten Partei gefährdeten.
Den Verwaltungsakten liegt der erwähnte Bescheid der BH vom 8. Juli 1985 betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Partei bei; unter Spruchabschnitt C dieses Bescheides mit der Überschrift "Festlegung eines Quellschutzgebietes" wurde Folgendes verfügt:
"Zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigung und um eine gleich bleibende Schüttung derselben zu gewährleisten, wird hiemit gemäß § 34 des Wasserrechtsgesetzes ein engeres und ein weiteres Quellschutzgebiet mit folgenden Ausmaßen festgesetzt.
1. Das engere Schutzgebiet der Quelle
ist im Lageplan 1 : 2880 eingezeichnet und erstreckt sich links und rechts der Quelle je 10 m und bergwärts bis zum Weg. Dieses Schutzgebiet ist durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Quellschutzgebiet - Betreten verboten" kenntlich zu machen.
In diesem Gebiet ist die Naturdüngung, Viehhaltung und jede Grabung, die eine Veränderung des natürlichen Bodenwuchses zur Folge hat, verboten.
2. Das weitere Schutzgebiet der Quelle
erstreckt sich laut Einzeichnung im Lageplan 1 : 2880.
Im weiteren Quellschutzgebiet ist die Errichtung von Bauten, Campingplätzen und Lagerung von Mineralölen, weiters der Betrieb von Steinbrüchen, Schotter- und Kiesgruben sowie Sprengarbeiten verboten."
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens stellte die mitbeteiligte Partei zunächst einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Kärnten und schließlich infolge Untätigkeit dieser Behörde einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2001 wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0090, wurde dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit Ersatzbescheid vom 25. Juni 2003 gab die belangte Behörde nach Ergänzung des Verwaltungsverfahrens durch Einholung eines wasserbautechnischen und eines forsttechnischen Gutachtens eines Amtssachverständigen den Anträgen der mitbeteiligten Partei teilweise statt und beauftragte den Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG und § 138 WRG 1959, den Traktorweg im Bereich der Parzelle 675, soweit dieser sich im weiteren Quellschutzgebiet nach dem näher genannten Bescheid (der BH) vom 8. Juli 1985 befinde, bis zum 30. August 2003 zu entfernen und den natürlichen Oberboden wieder herzustellen. Im Übrigen wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides vom 25. Juni 2003 wird u. a. ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass alle 4 Abkehren eine Verschärfung der Erosion hervorriefen, weil sie keinen Einfluss auf die in die Runse abgeleitete Wassermenge hätten. Die Wassermenge sei vom Einzugsgebiet abhängig und es werde durch die Abkehren kein zusätzliches Wasser zugeführt. Die Abkehren würden zwar einen Teil des Wassers konzentrieren, in weiterer Folge würden die Wassermengen über die Weide wieder aufgefächert. Auch der Abstand von 100 m zum Erosionsgeschehen spreche gegen eine Einflussnahme der Abkehren auf den Bodenabtrag.
Zum Traktorweg auf Parzelle 675 führt die belangte Behörde u. a. aus, der genaue Entstehungszeitpunkt diese Weges habe auch im Zuge des aufwändigen Ermittlungsverfahrens nicht geklärt werden können. Es erscheine aber wahrscheinlich, dass im Gelände schon lange ein Acker- oder Baurain bestanden habe, was eine Verflachung des Hanges darstelle. Dieser (Rain) sei im Zuge der Nutzung des Areals zur Forstbewirtschaftung zu dem gegenständlichen Traktorweg ausgebaut worden.
In der Verhandlung vom 19. Juni 1985 (Anm.: betreffend das wasserrechtliche Verfahren zur Festlegung eines engeren und weiteren Quellschutzgebietes zum Schutz der Quellen der mitbeteiligten Partei) sei bezüglich der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefordert worden, dass jede Viehhaltung, Düngung, Grabungen, die tiefer reichen als Pflug und Spaten, Kahlschlägerung, die Errichtung von Baulichkeiten etc. im weiteren Quellschutzgebiet nicht erlaubt sein sollten. Auch wenn diese Bedingungen - abgesehen von der Errichtung von Bauten - begründungslos nicht in den Bescheid übernommen worden seien, sei dies als Indiz zu werten, dass schon damals dem Amtssachverständigen die Sensibilität des Gebietes bewusst gewesen sei.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde habe festgestellt, dass aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass bereits geringfügige Eingriffe in den Untergrund zu einer qualitativen Beeinträchtigung des Quellwassers führen könnten und damit dem Zweck des gegenständlichen Schutzgebietes entgegenstünden.
Somit scheine aus der Sicht der belangten Behörde klar, dass eine zielgerichtete Interpretation des Bescheidtextes aus dem Jahre 1985 (betreffend die Festlegung des Quellschutzgebietes) das Verbot der Errichtung von Wegen im weiteren Quellschutzgebiet bedeuten müsse, weil auf Grund der Anfälligkeit des Bodens die qualitative Beeinträchtigung des Quellwassers nicht ausgeschlossen werden könne. Der Weg sei somit im weiteren Quellschutzgebiet zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1081/03- 6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
Im Zuge des verwaltungsgerichtliche Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2003, wobei sich die vorliegende Beschwerde erkennbar nur gegen die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages an den Beschwerdeführer richtet.
Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, es sei auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde nicht feststellbar, wann (vor 1985 oder nachher) der Traktorweg, und insbesondere auch nicht, von wem dieser Weg errichtet worden sei. Dennoch gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer den Traktorweg, offensichtlich - ohne jedoch den Zeitpunkt angeben zu können - nach Erlassung des Bescheides der BH aus dem Jahre 1985 errichtet habe, wodurch gegen die darin formulierte Auflage gemäß Punkt C) 2 verstoßen worden sei. Tatsächlich bestehe der gegenständliche Weg seit unvordenklichen Zeiten und werde vom Beschwerdeführer seit jeher zur Holzbringung und Holznutzung benutzt. Der Beschwerdeführer habe diesen Weg nicht errichtet und könne daher auch nicht gegen das im Bescheid normierte Verbot zur "Errichtung von Bauten" verstoßen haben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Seitens der mitbeteiligten Partei wurde keine Gegenschrift erstattet.
In der Folge erließ die belangte Behörde einen weiteren, mit 22. März 2004 datierten Bescheid, mit dem der Spruch des Bescheides vom 25. Juni 2003 gemäß § 68 Abs. 3 AVG wie folgt abgeändert wurde:
"Den Anträgen von (mitbeteiligte Partei), vertreten durch ....., wird teilweise stattgegeben und (der Beschwerdeführer) gemäß § 73 AVG 1991 i.d.g.F. und § 138 WRG 1959 i.d.g.F. beauftragt, den Traktorweg im Bereich der Parzelle 675, soweit er
im weiteren Quellschutzgebiet nach dem Bescheid Zl. ..... vom
8.7.1985 befindet, nicht mehr zu befahren, jegliche Bearbeitung, die tiefer reicht als der Pflug und Spaten, zu unterlassen, sowie die natürliche Sukzession des Bewuchses zu belassen. Zusätzlich ist der Weg bis zum 15.5.2004 in Fahrbahnmitte mit ca. 50 Stück Eschen in einer Pflanzenreihe mit einem Abstand von rund 2 Metern aufzuforsten und gegen Wildverbiss zu sichern."
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zlen. 2004/07/0085, 0086, wurde der Bescheid vom 22. März 2004 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall zu prüfende Bescheid vom 25. Juni 2003 ist auf Grund der nachträglichen Erlassung des auf § 68 Abs. 3 AVG gestützten Bescheides vom 22. März 2004 zunächst aus dem Rechtsbestand ausgeschieden; der zuletzt genannte Bescheid wurde aber durch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zlen. 2004/07/0085, 0086, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.
Hat der (vom Verwaltungsgerichtshof) aufgehobene Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt, so erlangt der frühere Bescheid wiederum Geltung (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 185). Der Bescheid vom 25. Juni 2003 erlangte daher auf Grund der durch das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis erfolgten (rückwirkenden) Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2004 wiederum Geltung und ist daher vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Beschwerde zu prüfen.
§ 138 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 lautet:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Unbestritten ist, dass der erteilte wasserpolizeiliche Auftrag auf Grund eines Antrags der mitbeteiligten Partei, welche auf Grund der geltend gemachten Rechte als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 anzusehen ist, erteilt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2003/07/0132, m.w.N.).
Unbestritten ist, dass für den gegenständlichen Traktorweg keine wasserrechtliche Bewilligung besteht. Die belangte Behörde stützt sich hinsichtlich der Rechtfertigung zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung dieses Traktorweges auf das in einer Auflage des Bescheides aus dem Jahre 1985 verfügte "Verbot der Errichtung von Bauten" im weiteren Quellschutzgebiet der Quellen der mitbeteiligten Partei.
Nach § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
§ 32 Abs. 1 WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:
"Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."
Wie aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen hervorgeht, können auch geringfügige Eingriffe in den Untergrund im Ausmaß von wenigen Dezimetern (etwa durch Errichtung eines Traktorweges) unter bestimmten Voraussetzungen zu einer qualitativen Beeinträchtigung des Quellwassers führen und damit dem Zweck eines Schutzgebietes entgegenstehen.
Der Amtssachverständige hielt ferner fest, auf Grund der Tatsache, dass der Traktorweg in das natürliche Gelände einschneide, könne aus fachlicher Sicht eine qualitative Beeinträchtigung des Quellwassers der Quelle der mitbeteiligten Partei nicht ausgeschlossen werden. Eine derartige Beeinträchtigung sei aber wegen des geringen Ausmaßes des Einschnittes in den natürlichen Untergrund und der Entfernung zur gegenständlichen Quellfassung als wenig wahrscheinlich zu beurteilen.
Ob der Traktorweg als eigenmächtige Neuerung einzustufen ist, kann anhand des angefochtenen Bescheides nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Es fehlt eine Beschreibung des Weges und der zu seiner Errichtung vorgenommenen Maßnahmen und darauf gegründete Erwägungen, dass und aus welchen Gründen die Errichtung des Weges gegen Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides verstößt und damit eine eigenmächtige Neuerung darstellt.
Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, die Wegerrichtung stelle schon deswegen einen Verstoß gegen den Schutzgebietsbescheid dar, weil nach den Feststellungen des Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass bereits geringfügige Eingriffe in den Untergrund zu einer qualitativen Beeinträchtigung des Quellwassers führen könnten, reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides zu begründen. Dazu bedürfte es der nachvollziehbaren Zuordnung der Wegbaumaßnahmen zu den Verboten des Schutzgebietsbescheides.
Eine Subsumtion des Wegebaues unter den Begriff "Bauten" scheint zudem vor dem Hintergrund der Ausführungen des Amtssachverständigen fraglich, der sich dahin geäußert hat, dass geringere Grabungen etc. nicht als Bau einzustufen seien.
Auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung ferner unklar, ob der gegenständliche Weg bereits vor Erlassung des Bescheides aus dem Jahre 1985 (so die Behauptungen des Beschwerdeführers) oder erst später errichtet wurde.
Denkbar wäre auch noch, dass die eigenmächtige Neuerung in einer Verletzung der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 besteht. Dagegen spricht allerdings, dass der Amtssachverständige erklärt hat, eine solche Beeinträchtigung sei zwar nicht ausgeschlossen, sie sei aber nicht wahrscheinlich. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 besteht aber nur dann, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 2003/07/0065, m.w.N.).
Hinsichtlich der Abweisung der übrigen Anträge der mitbeteiligten Partei, die vom im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden wasserpolizeilichen Auftrag trennbar sind, ist auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu ersehen, weshalb dieser (trennbare) Teilabspruch von der vorliegenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausgenommen wurde.
Aus den dargestellten Gründen weist der angefochtene Bescheid wesentliche Verfahrensmängel auf, weshalb dieser im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Jänner 2007
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070130.X00Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011