TE OGH 2001/3/28 9Ob71/01h

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Lukas, geboren 25. Februar 1995 und Fabian E*****, geboren 3. Juni 1996, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Claudia E*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 4 R 4/01g-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder ein solches ausgesetzt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114, insbes 1 Ob 4/01x).Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder ein solches ausgesetzt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114, insbes 1 Ob 4/01x).

Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0048072, RS0048013) liegt die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes auch zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil im wohlverstandenen Interesse des Kindes und dient daher im Allgemeinen auch dessen Wohl. Soweit die Mutter meint, die von ihr gewählte Erziehungsmethode stehe einer Besuchsrechtsregelung mit fixen Besuchszeiten entgegen, weil sie auf die Kinder unter keinen Umständen Druck ausüben wolle, liegt darin jedenfalls keine von der Rechtsordnung anerkannte Ausnahme, die es ermöglichen würde, die Ausübung des Besuchsrechtes ihrem oder der Kinder Belieben anheimzustellen.

Der von der Mutter gerügte Verfahrensmangel, welcher in der Unterlassung der von ihr geforderten Gutachtensergänzung liegen soll, wurde vom Rekursgericht verneint und kann daher keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037), zumal eine mögliche Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (1 Ob 268/97m) hier, wie schon erörtert, nicht erforderlich ist.

Anmerkung

E61542 09A00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00071.01H.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0090OB00071_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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