Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband der V*****, vertreten durch Tramposch und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Hansjörg M*****, vertreten durch Dr. Peter Grauss und andere Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. November 2000, GZ 4 R 160/00m-17, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. April 2000, GZ 12 Cg 32/99g-12 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Anwaltshaftung bei Abschluss eines Vergleiches hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 8 Ob 700/89 (JBl 1990, 723 = RdW 1990, 311 = AnwBl 1990, 457 = ecolex 1991, 307 [Graf]) und 1 Ob 87/99x Stellung genommen, deren wesentliche Grundsätze vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurden. Ob einem Rechtsanwalt bei einem namens seines Klienten abgeschlossenen Vergleich eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.Zur Anwaltshaftung bei Abschluss eines Vergleiches hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 8 Ob 700/89 (JBl 1990, 723 = RdW 1990, 311 = AnwBl 1990, 457 = ecolex 1991, 307 [Graf]) und 1 Ob 87/99x Stellung genommen, deren wesentliche Grundsätze vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurden. Ob einem Rechtsanwalt bei einem namens seines Klienten abgeschlossenen Vergleich eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Eine zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung des Verhaltens des Beklagten ist hier nicht zu erkennen, handelte dieser doch auf Weisung seines Ansprechpartners bei dem von ihm im Vorprozess vertretenen Kläger (dort Beklagten), von dessen umfassender Erkenntnis der Problematik des Hinreichens der Deckungsumme er nicht nur aufgrund seiner Hinweise in der vorangehenden Korrespondenz, sondern insbesondere auch aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess, 7 Ob 7/82, ausgehen konnte. Der Beklagte durfte von den Repräsentanten der von ihm vertreteten Partei wohl auch erwarten, dass sie über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die Rechtslage vollständig zu erfassen und in der Lage sind, das wirtschaftliche Risiko der Prozessfortführung gegenüber jenen des vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses abzuwägen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen. Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhen auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt (RIS-Justiz RS0026560), die hier jedoch von den Vorinstanzen ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum verneint wurde.
Anmerkung
E61211 06A00681European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00068.01W.0329.000Dokumentnummer
JJT_20010329_OGH0002_0060OB00068_01W0000_000