TE OGH 2001/3/29 6Ob62/01p

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung jener Richter des Oberlandesgerichtes Linz, die dem für die Erledigung von Rekursen des Josef H***** zuständigen Senat 6 des Oberlandesgerichtes Linz angehören, durch Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. November 2000, GZ 5 Nc 65/00y, 5 Nc 66/00w und 5 Nc 67/00t-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegen die in vom Kläger angestrengten Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landesgerichtes Wels, mit dem Verfahrenshilfeanträge des Klägers zwecks Einbringung von Rekursen abgewiesen wurde, erhob der Kläger Rekurse, in denen er zugleich auch Richter des Oberlandesgerichtes Linz als ausgeschlossen und befangen ablehnte.

Diese Ablehnungsanträge wies der hiefür beim Oberlandesgericht Linz zuständige Senat zurück, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht zutreffe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zwar zulässig, weil die vom Rekurswerber als Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommene Ablehnungserklärung nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern auch den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit betrifft (6 Ob 659/88), sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht zum Tragen kommt.Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zwar zulässig, weil die vom Rekurswerber als Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommene Ablehnungserklärung nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern auch den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit betrifft (6 Ob 659/88), sodass die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nicht zum Tragen kommt.

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Da die Mitglieder des über die Ablehnung erkennenden Senates beim Oberlandesgericht Linz im Ablehnungsantrag nicht namentlich genannt sind und entgegen den Behauptungen im Rekurs auch kein vom Kläger eingeleitetes Amtshaftungsverfahren anhängig ist, haben sie sich zu Recht von dem von ihnen behandelten Ablehnungsantrag nicht auch selbst betroffen erachtet und die Einholung einer Entscheidung über ihre eigene Befangenheit unterlassen (vgl 1 Ob 41/97d). Es liegt daher weder eine Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung noch eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 25 JN vor.Da die Mitglieder des über die Ablehnung erkennenden Senates beim Oberlandesgericht Linz im Ablehnungsantrag nicht namentlich genannt sind und entgegen den Behauptungen im Rekurs auch kein vom Kläger eingeleitetes Amtshaftungsverfahren anhängig ist, haben sie sich zu Recht von dem von ihnen behandelten Ablehnungsantrag nicht auch selbst betroffen erachtet und die Einholung einer Entscheidung über ihre eigene Befangenheit unterlassen vergleiche 1 Ob 41/97d). Es liegt daher weder eine Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung noch eine Mangelhaftigkeit im Sinn des Paragraph 25, JN vor.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben (RIS-Justiz RS0045962). Die Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben. Es genügt nicht, dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können (1 Ob 154/00d). Von den dem vorliegenden Ablehnungsverfahren zugrundeliegenden Klagen ist keiner der Richter des Oberlandesgerichtes Linz als Beklagter betroffen. Im vorliegenden Verfahren kann daher der Ausschließungsgrund des § 20 Z 1 JN nicht zum Tragen kommen. Jene Amtshaftungsklage, auf die sich der Rechtsmittelwerber in seinem Ablehnungsantrag bezog, ist nicht streitanhängig. Da sich die pauschale Befangenheitsanzeige im Hinweis auf diese Klage erschöpft und von einem Richter im Allgemeinen erwartet werden kann, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen einbringt (RIS-Justiz RS0045970), wurde der Ablehnungsantrag zutreffend als unbegründet zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben (RIS-Justiz RS0045962). Die Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben. Es genügt nicht, dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können (1 Ob 154/00d). Von den dem vorliegenden Ablehnungsverfahren zugrundeliegenden Klagen ist keiner der Richter des Oberlandesgerichtes Linz als Beklagter betroffen. Im vorliegenden Verfahren kann daher der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer eins, JN nicht zum Tragen kommen. Jene Amtshaftungsklage, auf die sich der Rechtsmittelwerber in seinem Ablehnungsantrag bezog, ist nicht streitanhängig. Da sich die pauschale Befangenheitsanzeige im Hinweis auf diese Klage erschöpft und von einem Richter im Allgemeinen erwartet werden kann, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen einbringt (RIS-Justiz RS0045970), wurde der Ablehnungsantrag zutreffend als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E61360 06A00621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00062.01P.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0060OB00062_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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