Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius H*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Prof. Oswald O*****, vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 12 R 92/00p-162, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Februar 2000, GZ 24 Cg 253/93i-157, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Kunsthändler und Kunstsammler. Der Beklagte war Professor an einer Kunsthochschule und künstlerischer Leiter einer Galerie. Er hatte engen Kontakt mit dem 1986 verstorbenen Künstler Joseph Beuys. Der Kläger ist der Überzeugung, dass er von diesem Künstler unter Mitwirkung des Beklagten zahlreiche Werke erworben hat (in der Sammelliste des Klägers Beil A 23 scheinen 73 Werke des Joseph Beuys auf). Ein Teil dieser Werke wurde im Februar 1993 im Rahmen einer Ausstellung in Mailand gezeigt. Ein ehemaliger Sekretär des Joseph Beuys äußerte den Verdacht, dass die ausgestellten Werke nicht von Beuys stammten. Über Veranlassung des Klägers bestätigte der Beklagte in einer von ihm unterfertigten, mit 25. 2. 1993 datierten Erklärung die Echtheit der Werke, die der Beklagte selbst vom Künstler erworben und an den Kläger weiterverkauft habe. Der Beklagte war im Februar 1993 nach einer Herzoperation bettlägrig. In mehreren folgenden öffentlichen Erklärungen bekräftigte der Beklagte seine Bestätigung vom 25. 2. 1993. Ab Mai 1993 ging er jedoch davon ab und erklärte, dass ihm die Erklärung vom 25. 2. 1993 unterschoben worden sei. Er habe gesundheitsbedingt den Sinn der Erklärung nicht erfasst. Er könne zur Echtheit der Werke gar nicht Stellung nehmen. Diesen wesentlichen Sachverhalt behauptete der Beklagte in der Folge in zahlreichen weiteren öffentlichen Erklärungen.
Der Kläger begehrt mit der mehrfach geänderten, auf § 1330 ABGB gestützten Klage zuletzt die Unterlassung der Behauptungen a) die in der Aufstellung A 23 bezeichneten Werke - mit Ausnahme der dort unter den Positionen 31, 69 und 73 genannten - seien dem Kläger anlässlich ihres Erwerbs nicht vom Beklagten übergeben worden, b) der Beklagte wäre nicht in der Lage, zur Echtheit der oben angeführten Werke Stellung zu nehmen und c) die mit 25. 2. 1993 datierte eidesstättige Versicherung wäre vom Beklagten nicht an diesem Tag, sondern vorher, als er sich im Überwachungsraum des Krankenhauses Lainz befunden habe, unterfertigt worden, wobei dem Beklagten gesundheitsbedingt die Bedeutung seiner Erklärung nicht klar gewesen sei.Der Kläger begehrt mit der mehrfach geänderten, auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage zuletzt die Unterlassung der Behauptungen a) die in der Aufstellung A 23 bezeichneten Werke - mit Ausnahme der dort unter den Positionen 31, 69 und 73 genannten - seien dem Kläger anlässlich ihres Erwerbs nicht vom Beklagten übergeben worden, b) der Beklagte wäre nicht in der Lage, zur Echtheit der oben angeführten Werke Stellung zu nehmen und c) die mit 25. 2. 1993 datierte eidesstättige Versicherung wäre vom Beklagten nicht an diesem Tag, sondern vorher, als er sich im Überwachungsraum des Krankenhauses Lainz befunden habe, unterfertigt worden, wobei dem Beklagten gesundheitsbedingt die Bedeutung seiner Erklärung nicht klar gewesen sei.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass ihm der Beklagte die Werke mit dem Bemerken jeweils übergeben habe, sie stammten von Beuys. Der Beklagte habe die Echtheit der Werke bestätigt, diese Bestätigung in der Folge aber wahrheitswidrig zurückgenommen und behaupte nunmehr das Gegenteil.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Er habe dem Kläger nur einige wenige Werke des Beuys übergeben. Zum Zeitpunkt der Fertigung der vom Kläger vorbereiteten Echtheitsbestätigung sei der Beklagte nach einer Herzoperation nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Urkunde zu verstehen.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Von seinen Feststellungen sind als wesentlich hervorzuheben, dass der Beklagte enger Vertrauter des Joseph Beuys gewesen sei. Der Kläger habe sämtliche vom Klagebegehren umfassten Werke im Tauschweg direkt vom Beklagten erworben, wobei zwischen den Parteien jeweils (in der Regel unausgesprochen) klar gewesen sei, dass es sich dabei um Beuys-Werke handle. Bei seiner Bestätigung der Echtheit der Werke und ihres Erwerbs durch den Kläger habe der Beklagte den Urkundeninhalt, der den Tatsachen entsprochen habe, vollinhaltlich verstanden.
Das Erstgericht bejahte die Verbreitung unrichtiger, ehrverletzender und rufschädigender Tatsachenbehauptungen durch den Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und ergänzte diese noch durch die Wiedergabe des Inhalts einer Presseaussendung des Beklagten (Beil A 26, deren Echtheit und Richtigkeit vom Beklagten zugegeben worden war). Danach erklärte der Beklagte ua, dass er "keinen Bezug zu den Beständen des Händlers H***** herstellen konnte, da mir diese nach wie vor nicht bekannt sind".
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei nicht die Echtheit der Werke, sondern die tatsachenwidrige Behauptung des Beklagten über die fehlende Mitwirkung beim Erwerb der Werke durch den Kläger das maßgebliche Prozessthema. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, der Kläger sei für eine mangelnde Echtheit der in seinem Eigentum stehenden Kunstwerke verantwortlich.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
1. Zum Thema der Einsichtsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Fertigung der Echtheitsbestätigung bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese haben sich mit dem medizinischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Die Feststellungen wurden mit einer nachvollziehbaren Begründung getroffen. Tatfragen können an den Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, nicht herangetragen werden.
2. Die relevierte Verletzung von Beweislastregeln kann schon deshalb nicht entscheidungswesentlich sein, weil zur Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen positive Feststellungen getroffen wurden. Entgegen den Revisionsausführungen ist nicht die Echtheit der im Eigentum des Klägers stehenden Werke, also die Urheberschaft des Joseph Beuys für die Ansprüche nach § 1330 ABGB maßgeblich, sondern die Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb der Werke, wodurch für außenstehende Dritte ein bestimmter Eindruck über die Urheberschaft entstehen konnte und nach den Feststellungen auch entstanden war.2. Die relevierte Verletzung von Beweislastregeln kann schon deshalb nicht entscheidungswesentlich sein, weil zur Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen positive Feststellungen getroffen wurden. Entgegen den Revisionsausführungen ist nicht die Echtheit der im Eigentum des Klägers stehenden Werke, also die Urheberschaft des Joseph Beuys für die Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB maßgeblich, sondern die Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb der Werke, wodurch für außenstehende Dritte ein bestimmter Eindruck über die Urheberschaft entstehen konnte und nach den Feststellungen auch entstanden war.
3. Das Klagebegehren ist nicht unschlüssig. Hinsichtlich der in Mailand ausgestellten Werke ist die Bestreitung der Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb des Klägers offenkundig rufschädigend. Die Echtheitsprüfung ist bei modernen Kunstwerken naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden. Der Weg vom Künstler bis zum letzten Eigentümer spielt eine wichtige Rolle. Der Beklagte hat mit seinem unrichtigen Widerruf der ursprünglichen Bestätigung rechtswidrig den Kredit und den Ruf des Klägers angegriffen. Er ist wegen des schon einmal erfolgten Eingriffs zur Unterlassung seiner falschen Tatsachenbehauptungen verpflichtet, ohne dass es nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (seit der Entscheidung EvBl 1983/91) auf ein Verschulden ankäme (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 41 zu § 1330). Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter, zu denen auch die Ehre und der wirtschaftliche Ruf gehören, ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten (Korn/Neumayer aaO).3. Das Klagebegehren ist nicht unschlüssig. Hinsichtlich der in Mailand ausgestellten Werke ist die Bestreitung der Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb des Klägers offenkundig rufschädigend. Die Echtheitsprüfung ist bei modernen Kunstwerken naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden. Der Weg vom Künstler bis zum letzten Eigentümer spielt eine wichtige Rolle. Der Beklagte hat mit seinem unrichtigen Widerruf der ursprünglichen Bestätigung rechtswidrig den Kredit und den Ruf des Klägers angegriffen. Er ist wegen des schon einmal erfolgten Eingriffs zur Unterlassung seiner falschen Tatsachenbehauptungen verpflichtet, ohne dass es nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (seit der Entscheidung EvBl 1983/91) auf ein Verschulden ankäme (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 41 zu Paragraph 1330,). Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter, zu denen auch die Ehre und der wirtschaftliche Ruf gehören, ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten (Korn/Neumayer aaO).
4. Der Unterlassungsanspruch wurde auch hinsichtlich der nicht in Mailand ausgestellten, nach den Feststellungen vom Kläger aber ebenfalls unter Mitwirkung des Beklagten erworbenen Werke, zu Recht bejaht:
Der Beklagte verweist dazu zwar richtig darauf, dass ihm in diesem Punkt keine konkrete Bestreitung der Mitwirkung beim Erwerb angelastet werden kann. Damit ist für seinen Standpunkt aber noch nichts gewonnen. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die pauschale Leugnung des Beklagten, nähere Kenntnis über den Erwerbsvorgang zu haben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vertritt der Oberste Gerichtshof zur Frage der Fassung des Unterlassungsgebotes die Ansicht, dass zur Vermeidung der Umgehung des Exekutionstitels und zur Vermeidung weiterer Prozesse eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes zulässig und geboten ist und der Titel nicht nur auf eine konkrete Verletzungshandlung beschränkt werden muss. Dies sei aus dem Gedanken der Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu rechtfertigen, ohne dass für die allgemeinere Fassung des Unterlassungsgebotes die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage (das wäre die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung: MR 1988, 205 und 207) erforderlich wären (ÖBl 1991, 105; 4 Ob 204/00d mwN). Die Zulässigkeit einer Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens wurde auch schon im Bereich der Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB bejaht (6 Ob 109/00y = MR 2001, 26; vgl die Verwandtschaft der Ansprüche nach § 7 UWG und § 1330 ABGB). Schon nach diesen Grundsätzen war der Kläger berechtigt, nicht nur die Unterlassung der konkreten falschen Behauptungen, sondern auch die Unterlassung gleichartiger Behauptungen zu begehren. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage vor. Unterlassungsansprüche sind solche des materiellen Rechts. Sie stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zu, wenn sie im Gesetz ausdrücklich erwähnt sind (etwa im § 14 UWG), sondern auch bei der Verletzung absolut geschützter Güter, beispielsweise des Eigentumsrechts (SZ 69/187), anderer dinglicher Rechte oder auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (MR 1991, 243), beispielsweise wurde eine vorbeugende Unterlassungsklage zum Schutz des aus Art 8 MRK, § 1 DSG iVm § 16 ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereiches für zulässig erachtet (JBl 1997, 641). Auch bei der Verletzung des wirtschaftlichen Rufes durch unwahre Tatsachenbehauptungen steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu, dies bereits dann, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht (6 Ob 1002/95 = MR 1995, 136). Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen (4 Ob 6/00m mwN). Diese Voraussetzung ist immer an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hier ist die Bejahung einer drohenden Tathandlung im Sinne einer Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Dazu kann der Hinweis genügen, dass schon die geplante weitere Ausstellung in Wien mit den im Eigentum des Klägers stehenden Werken des Joseph Beuys wegen der als falsch festgestellten Behauptungen des Beklagten gescheitert war und dass für diese Ausstellung weitere, in Mailand nicht gezeigte Werke vorgesehen waren.Der Beklagte verweist dazu zwar richtig darauf, dass ihm in diesem Punkt keine konkrete Bestreitung der Mitwirkung beim Erwerb angelastet werden kann. Damit ist für seinen Standpunkt aber noch nichts gewonnen. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die pauschale Leugnung des Beklagten, nähere Kenntnis über den Erwerbsvorgang zu haben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vertritt der Oberste Gerichtshof zur Frage der Fassung des Unterlassungsgebotes die Ansicht, dass zur Vermeidung der Umgehung des Exekutionstitels und zur Vermeidung weiterer Prozesse eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes zulässig und geboten ist und der Titel nicht nur auf eine konkrete Verletzungshandlung beschränkt werden muss. Dies sei aus dem Gedanken der Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu rechtfertigen, ohne dass für die allgemeinere Fassung des Unterlassungsgebotes die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage (das wäre die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung: MR 1988, 205 und 207) erforderlich wären (ÖBl 1991, 105; 4 Ob 204/00d mwN). Die Zulässigkeit einer Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens wurde auch schon im Bereich der Unterlassungsansprüche nach Paragraph 1330, ABGB bejaht (6 Ob 109/00y = MR 2001, 26; vergleiche die Verwandtschaft der Ansprüche nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, ABGB). Schon nach diesen Grundsätzen war der Kläger berechtigt, nicht nur die Unterlassung der konkreten falschen Behauptungen, sondern auch die Unterlassung gleichartiger Behauptungen zu begehren. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage vor. Unterlassungsansprüche sind solche des materiellen Rechts. Sie stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zu, wenn sie im Gesetz ausdrücklich erwähnt sind (etwa im Paragraph 14, UWG), sondern auch bei der Verletzung absolut geschützter Güter, beispielsweise des Eigentumsrechts (SZ 69/187), anderer dinglicher Rechte oder auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (MR 1991, 243), beispielsweise wurde eine vorbeugende Unterlassungsklage zum Schutz des aus Artikel 8, MRK, Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 16, ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereiches für zulässig erachtet (JBl 1997, 641). Auch bei der Verletzung des wirtschaftlichen Rufes durch unwahre Tatsachenbehauptungen steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu, dies bereits dann, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht (6 Ob 1002/95 = MR 1995, 136). Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen (4 Ob 6/00m mwN). Diese Voraussetzung ist immer an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hier ist die Bejahung einer drohenden Tathandlung im Sinne einer Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Dazu kann der Hinweis genügen, dass schon die geplante weitere Ausstellung in Wien mit den im Eigentum des Klägers stehenden Werken des Joseph Beuys wegen der als falsch festgestellten Behauptungen des Beklagten gescheitert war und dass für diese Ausstellung weitere, in Mailand nicht gezeigte Werke vorgesehen waren.
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Über die gegebene Begründung hinausreichende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung liegen nicht vor.
Anmerkung
E61356 06A00131European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00013.01G.0329.000Dokumentnummer
JJT_20010329_OGH0002_0060OB00013_01G0000_000