TE OGH 2001/3/29 2Ob74/01y

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika D*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Walter P*****, 2. Agnes P***** und 3. *****versicherung AG, ***** alle vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 376.084,60 sA, Zahlung einer Rente und Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. November 2000, GZ 4 R 185/00h-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 26. Juli 2000, GZ 4 Cg 95/98x-26, zum Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenkosten.

Text

Begründung:

Der Ehegatte der Klägerin wurde bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines Kraftfahrzeuges allein verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Zweitbeklagte ist Halterin dieses Fahrzeuges, die drittbeklagte Partei die Haftpflichtversicherung. Die Haftung der beklagten Parteien ist unstrittig.

Zum Todeszeitpunkt bewohnte der Verstorbene mit seiner Ehefrau und zwei Kindern eine Mietwohnung. Zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses und jenem seiner Familie hatte er mit der Errichtung eines Einfamilienhauses begonnen. Für den Hausbau hatten die Ehegatten zwei Kredite aufgenommen, die vom Verstorbenen in monatlichen Raten von insgesamt S 2.863 zurückbezahlt wurden. Diese beiden Darlehen waren durch Lebens- bzw Ablebensversicherungen, die die Klägerin und ihr Ehemann abgeschlossen hatten, besichert. Mit Zessionsvertrag vom 26. 7. 1996 hatten der Verstorbene und die Klägerin ihre Ansprüche aus den Versicherungsverträgen unwiderruflich an die kreditgebende Bank zur Darlehensbesicherung abgetreten. Aus Anlass des Unfalltodes wurde aus den Versicherungssummen der zur Abdeckung der Darlehensverbindlichkeiten erforderliche Betrag direkt an die Kreditgeberin überwiesen; den Resterlös erhielt die Klägerin.

Die Abdeckung der Kreditverbindlichkeit führte zum Entfall der monatlichen Raten von S 2.863.

Die Klägerin begehrt ua den Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehegatten entgangenen Unterhalts, wobei sie in die Fixkostenberechnung auch die fiktiven Rückzahlungsraten für die oben erwähnten Darlehen von monatlich S 2.863 einbezog.

Das Erstgericht wies einen Teil des Zahlungs- und des Rentenbegehrens ab.

Hinsichtlich der Fixkosten vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, die fiktiven Darlehensrückzahlungen seien nicht zu berücksichtigen, weil ihre Abdeckung aufgrund einer Zession bzw Vinkulierung ohne Zutun der Klägerin erfolgt seien.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob den klagsabweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes im Umfange der Anfechtung auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.

Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären, wie sich das Einkommen des Getöteten ohne den Unfall entwickelt hätte.

Im Übrigen führte es aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs der Witwe nach § 1327 ABGB vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen sei; von diesem seien die fixen Haushaltskosten abzuziehen; vom Restbetrag seien entsprechend der Aufteilung des Einkommens vor der Tötung der Frau und den Kindern die entsprechenden Prozentsätze zuzuteilen und dem derart errechneten Betrag die fixen Haushaltskosten zuzuzählen, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Leistungen des Sozialversicherungsträgers der Ersatzbetrag gegenüber dem Schädiger ergebe. Beträge, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer privaten Unfallsversicherung zukämen und Erträgnisse aus einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen habe, müssten sich die Anspruchsberechtigten nicht anrechnen lassen.Im Übrigen führte es aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen sei; von diesem seien die fixen Haushaltskosten abzuziehen; vom Restbetrag seien entsprechend der Aufteilung des Einkommens vor der Tötung der Frau und den Kindern die entsprechenden Prozentsätze zuzuteilen und dem derart errechneten Betrag die fixen Haushaltskosten zuzuzählen, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Leistungen des Sozialversicherungsträgers der Ersatzbetrag gegenüber dem Schädiger ergebe. Beträge, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer privaten Unfallsversicherung zukämen und Erträgnisse aus einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen habe, müssten sich die Anspruchsberechtigten nicht anrechnen lassen.

Unter den fixen Haushaltskosten seien alle Kosten der Haushaltsführung mit Unterhaltscharakter zu verstehen, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen der Höhe nach nicht wesentlich verändert hätten. Dazu gehörten auch Rückzahlungsraten für ein zum Bau eines Hauses aufgenommenes Darlehen.

Es sei daher die Berücksichtigung der an die Darlehensgeber zu leistenden Darlehensrückzahlungen als Fixkosten gerechtfertigt. Anders verhalte es sich jedoch, soweit die aus privatrechtlichen Versicherungen des Verstorbenen bezahlten Beträge aufgrund und im Rahmen der zugunsten der Kreditgeberin erfolgten Zession bzw Vinkulierungsvereinbarung unmittelbar der Abdeckung der Darlehen zugeführt worden seien. Schon die mit der Kreditaufnahme verbundene zessionsweise Abtretung der Forderungen zur Kreditbesicherung zeige, dass die damit verbundenen Aufwendungen ausschließlich dem Zweck gedienten hätten, das Interesse der Kreditgeberin bis zur Höhe der offenen Forderung abzusichern und damit auch die unterhaltsberechtigten Überlebenden in diesem Umfang schadensfrei zu stellen und ihnen in diesem Umfang eine Rückzahlung von Kreditraten zu ersparen. Wenn nun der Tod des Unterhaltspflichtigen die Leistung des Versicherers unmittelbar an die Kreditgeberin auslöse und dies zum Wegfall der mit diesen Kreditaufnahmen verbundenen monatlichen Belastungen führe, so seien die dadurch ersparten monatlichen Darlehensrückzahlungen nicht in die Berechnung des Unterhaltsentganges der Witwe miteinzubeziehen, weil ihr im Umfang des Wegfalls dieser Leistungen kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei und daher auch insoweit kein Schadenersatzanspruch zustehe. Dies führe auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers, seien die damit verbundenen letztlich entfallenden Darlehensrückzahlungen nicht geeignet, den Ersatzanspruch der Klägerin entsprechend zu erhöhen.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob einer Witwe ein Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB auch im Umfang jener (fiktiven) Darlehensrückzahlungen zustehe, die aufgrund der der Kreditsicherung dienenden Versicherungsleistungen weggefallen seien.Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob einer Witwe ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB auch im Umfang jener (fiktiven) Darlehensrückzahlungen zustehe, die aufgrund der der Kreditsicherung dienenden Versicherungsleistungen weggefallen seien.

Gegen diese Rechtsansicht richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht abzuändern; hilfsweise wird beantragt, den Unterinstanzen die neuerliche Entscheidungsfindung hierüber aufzutragen.

Die beklagten Parteien haben Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, er ist auch insoferne berechtigt, als die in diesem Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht richtig ist, was aber zu keiner anderen Entscheidung als der angefochtenen führt.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach der Rechtsprechung seien einerseits die Rückzahlungsraten für Darlehen als fixe Haushaltskosten anzusehen; anderseits seien die Lebensversicherungen und deren Erträgnisse auf den Entgang der Witwe nach § 1327 ABGB nicht zu Gunsten des Schädigers anzurechnen. Daraus folge in kombinierter Heranziehung dieser Judikatur, dass die zugrundeliegenden Kredite ohne Zutun der Klägerin aufgrund der Zession bzw Vinkulierung aus der Lebens- bzw Unfallversicherung des Getöteten nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen könnten, weshalb die fiktiven Kredittilgungsraten in der Höhe von S 2.863 bei den Fixkosten und somit auch bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach der Rechtsprechung seien einerseits die Rückzahlungsraten für Darlehen als fixe Haushaltskosten anzusehen; anderseits seien die Lebensversicherungen und deren Erträgnisse auf den Entgang der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB nicht zu Gunsten des Schädigers anzurechnen. Daraus folge in kombinierter Heranziehung dieser Judikatur, dass die zugrundeliegenden Kredite ohne Zutun der Klägerin aufgrund der Zession bzw Vinkulierung aus der Lebens- bzw Unfallversicherung des Getöteten nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen könnten, weshalb die fiktiven Kredittilgungsraten in der Höhe von S 2.863 bei den Fixkosten und somit auch bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.

Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Rückzahlungsraten für Darlehen, die zur Errichtung eines Eigenheims zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Familie aufgenommen wurden, bei der Ermittlung eines Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen als fixe Haushaltskosten zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0031384; ZVR 1990/87; so auch Schlegelmilch in Geigel, Der Haftpflichtprozessý3, Rz 8.64 und Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rz 236). Daraus folgt, dass die Rückzahlungsraten für die zum Hausbau aufgenommenen Darlehen, wären sie nicht durch die zedierten bzw vinkulierten Versicherungen abgedeckt worden, als fixe Haushaltskosten zu berücksichtigen wären.

Einkünfte der Witwe aus der Unfall- oder Lebensversicherung des Verstorbenen werden bei der Ermittlung des entgangenen Unterhalts nicht angerechnet (SZ 52/84; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozessý3, Rz 9.32; Küppersbusch, aaO, Rz 323). Wären daher die Leistungen aus der Unfalls- bzw Lebensversicherung nicht aufgrund der Zession bzw Vinkulierung dazu verwendet worden, die Darlehen abzudecken, dann wären sie der Witwe zugute gekommen, ohne bei der Ermittlung ihres Schadenersatzanspruches berücksichtigt zu werden. Wäre es daher nicht zu einer Vinkulierung bzw Abtretung gekommen, dann hätte die Witwe selbst (aus den Einkünften aus den Versicherungen) die Darlehensrückzahlungen zu leisten gehabt. Diese wären dann aber als fixe Haushaltskosten berücksichtigt worden. An diesem Ergebnis kann die Zession bzw Vinkulierung nichts ändern, weshalb die (fiktiven) Darlehensrückzahlungen als fixe Haushaltskosten zu berücksichtigen sind.

Dessen ungeachtet hat es aber zufolge der unangefochten gebliebenen Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes bei der Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E61333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00074.01Y.0329.000

Im RIS seit

28.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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