TE OGH 2001/3/29 6Ob61/01s

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christl B***** , vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael B***** , vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 800.000 S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2000, GZ 15 R 95/00a-37, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. März 2000, GZ 3 Cg 89/98z-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die zweifellos missverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin nicht dargetan habe, wie die Vereinbarung über die Ausgleichszahlung zu formulieren gewesen wäre, um dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit zu entsprechen, lassen lediglich dessen Ansicht erkennen, dass es die dem Beklagten vorgeworfene Verletzung der Sorgfaltsverbindlichkeit, die von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen war (RIS-Justiz RS0026458), verneint hat. Beweislastfragen haben sich hier nicht gestellt.

Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (1 Ob 87/99x). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falles ist hier nicht zu erblicken, geht doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen insbesondere auch hervor, dass es die Klägerin selbst war, die auf eine Scheidung drängte und sich schließlich den Vorstellungen ihres Mannes über die Vermögensaufteilung unterordnete, obwohl der Beklagte ihr gegenüber bereits früher zum Ausdruck gebracht hatte, dass es nicht seinem Verständnis von Fairness entspreche, die Ausgleichszahlung von einem ungewissen Ereignis abhängig zu machen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen. Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich (RIS-Justiz RS0026560).Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (1 Ob 87/99x). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falles ist hier nicht zu erblicken, geht doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen insbesondere auch hervor, dass es die Klägerin selbst war, die auf eine Scheidung drängte und sich schließlich den Vorstellungen ihres Mannes über die Vermögensaufteilung unterordnete, obwohl der Beklagte ihr gegenüber bereits früher zum Ausdruck gebracht hatte, dass es nicht seinem Verständnis von Fairness entspreche, die Ausgleichszahlung von einem ungewissen Ereignis abhängig zu machen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen. Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich (RIS-Justiz RS0026560).

Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge überraschender Rechtsansicht der Vorinstanzen kann keine Rede sein, hat doch bereits das Erstgericht seine die Klage abweisende Entscheidung primär damit begründet, dass - entgegen der Behauptung der Klägerin - keine fehlerhafte Vertretung seitens des Beklagten vorliege und bloß zusätzlich ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten auch wegen Unentgeltlichkeit gemäß § 1300 ABGB ausgeschlossen wäre. Darin ist eine letztlich unmaßgebliche Hilfsbegründung zu erblicken.Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge überraschender Rechtsansicht der Vorinstanzen kann keine Rede sein, hat doch bereits das Erstgericht seine die Klage abweisende Entscheidung primär damit begründet, dass - entgegen der Behauptung der Klägerin - keine fehlerhafte Vertretung seitens des Beklagten vorliege und bloß zusätzlich ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten auch wegen Unentgeltlichkeit gemäß Paragraph 1300, ABGB ausgeschlossen wäre. Darin ist eine letztlich unmaßgebliche Hilfsbegründung zu erblicken.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.Dieser Beschluss bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.

Anmerkung

E61359 06A00611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00061.01S.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0060OB00061_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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