TE OGH 2001/3/29 3Nd502/01

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen S 3,134.595,43 sA, 15 Cg 192/00b des Handelsgerichtes Wien, über den Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Eingeklagt ist Werklohn für die Herstellung von Pfahlfundierungen für ein Bauvorhaben in Kärnten.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Wien hat, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt gemäß § 31 JN, weil eine derartige Delegation schon im Hinblick auf die beantragten Zeugen sowie die Anschrift des Bauvorhabens und den notwendigen Ortsaugenschein zweckmäßig sei.Die Beklagte, die ihren Sitz in Wien hat, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt gemäß Paragraph 31, JN, weil eine derartige Delegation schon im Hinblick auf die beantragten Zeugen sowie die Anschrift des Bauvorhabens und den notwendigen Ortsaugenschein zweckmäßig sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus; die von ihr namhaft gemachten Zeugen seien in Vorarlberg wohnhaft.

Das Erstgericht gab eine Stellungnahme ab, in der bekanntgegeben wird, dass beabsichtigt ist, die Zeugen vor das erkennende Gericht zu laden.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching**2 Rz 6 zu § 31 JN je mit Hinweisen auf die Rsp).Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN soll nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching**2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN je mit Hinweisen auf die Rsp).

Hier kann nicht die Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt klar zu erkennen wäre; der Sitz beider Parteien liegt nicht im Sprengel dieses Gerichtes, ebenso sind die von der klagenden Partei beantragten Zeugen nicht im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft.

Eine Delegierung nach § 31 JN hat daher gegen den Widerstand der klagenden Partei nicht zu erfolgen, weil deren Zweckmäßigkeit nicht klar erkennbar ist (vgl Ballon aaO mwN).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN hat daher gegen den Widerstand der klagenden Partei nicht zu erfolgen, weil deren Zweckmäßigkeit nicht klar erkennbar ist vergleiche Ballon aaO mwN).

Anmerkung

E61337 03J05021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00502.01.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0030ND00502_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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