Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 174.485,-- und Abgabe einer Aufsandungserklärung (Streitwert S 12,918.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2001, GZ 5 R 8/01p-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger beantragte, einen in Frankfurt am Main wohnhaften Zeugen statt, wie vom Erstgericht bereits angeordnet, im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen und gab dazu eine Erklärung seiner Bereitschaft zur Kostentragung iSd § 328 Abs 4 ZPO ab.Der Kläger beantragte, einen in Frankfurt am Main wohnhaften Zeugen statt, wie vom Erstgericht bereits angeordnet, im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen und gab dazu eine Erklärung seiner Bereitschaft zur Kostentragung iSd Paragraph 328, Absatz 4, ZPO ab.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Ersuchen des Erstgerichtes an das Amtsgericht Frankfurt, den betreffenden Zeugen im Rechtshilfeweg zu vernehmen, stelle sich seiner Natur nach als Beweisbeschluss dar; denn diese Anordnung enthalte eine genaue Beschreibung des Beweisthemas und des Beweismittels und darüber hinaus die Bekanntgabe des zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme notwendigen Sachverhaltes (§ 277 Abs 3 ZPO). Dass eine Verkündung des Beweisbeschlusses (§ 426 Abs 1 ZPO) nicht erfolgt sei, weil der Antrag auf Einvernahme des Zeugen außerhalb der Verhandlung gestellt und der Beweisbeschluss (das Rechtshilfeersuchen) außerhalb der Verhandlung gefasst wurde, sei nicht von Belang. Gegen Beweisbeschlüsse sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 277 Abs 4 ZPO); damit solle ein zeitaufwendiger Zwischenstreit über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln verhindert werden.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Ersuchen des Erstgerichtes an das Amtsgericht Frankfurt, den betreffenden Zeugen im Rechtshilfeweg zu vernehmen, stelle sich seiner Natur nach als Beweisbeschluss dar; denn diese Anordnung enthalte eine genaue Beschreibung des Beweisthemas und des Beweismittels und darüber hinaus die Bekanntgabe des zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme notwendigen Sachverhaltes (Paragraph 277, Absatz 3, ZPO). Dass eine Verkündung des Beweisbeschlusses (Paragraph 426, Absatz eins, ZPO) nicht erfolgt sei, weil der Antrag auf Einvernahme des Zeugen außerhalb der Verhandlung gestellt und der Beweisbeschluss (das Rechtshilfeersuchen) außerhalb der Verhandlung gefasst wurde, sei nicht von Belang. Gegen Beweisbeschlüsse sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 277, Absatz 4, ZPO); damit solle ein zeitaufwendiger Zwischenstreit über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln verhindert werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90; 1 Ob 84/00k ua). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liegt hier nicht vor:Auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90; 1 Ob 84/00k ua). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liegt hier nicht vor:
Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. Der Revisionsrekurswerber erachtet sein Rechtsmittel deshalb für zulässig, weil es zur Frage, "ob es sich bei der Anordnung einer Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg um einen Beweisbeschluss iSd § 277 ZPO oder um einen anfechtbaren Beschluss prozessleitender Natur handelt", keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe. Es ist allerdings stRsp, dass der Rechtsmittelausschluss nach § 277 Abs 4 ZPO nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen gilt (RIS-Justiz RS0040338; zuletzt etwa 1 Ob 84/00k). Dies trifft ua, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 356/84 ausgesprochen hat, für die Anordnung einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht statt im Rechtshilfeweg zu. Dass dies auch umgekehrt für die gegenständliche verfahrensleitende Anordnung (Zwischenverfügung) des Erstgerichtes zu gelten hat - mag diese nun als Beweisbeschluss im engeren Sinn des § 277 ZPO anzusehen sein oder nicht - liegt klar auf der Hand. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 664/57 (= EvBl 1957/151 = RIS-Justiz RS0040401) ausgesprochen, dass gegen die Anordnung der Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg nach § 291 Abs 1 ZPO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist.Gemäß Paragraph 277, Absatz 4, ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. Der Revisionsrekurswerber erachtet sein Rechtsmittel deshalb für zulässig, weil es zur Frage, "ob es sich bei der Anordnung einer Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg um einen Beweisbeschluss iSd Paragraph 277, ZPO oder um einen anfechtbaren Beschluss prozessleitender Natur handelt", keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe. Es ist allerdings stRsp, dass der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 277, Absatz 4, ZPO nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen gilt (RIS-Justiz RS0040338; zuletzt etwa 1 Ob 84/00k). Dies trifft ua, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 356/84 ausgesprochen hat, für die Anordnung einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht statt im Rechtshilfeweg zu. Dass dies auch umgekehrt für die gegenständliche verfahrensleitende Anordnung (Zwischenverfügung) des Erstgerichtes zu gelten hat - mag diese nun als Beweisbeschluss im engeren Sinn des Paragraph 277, ZPO anzusehen sein oder nicht - liegt klar auf der Hand. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 664/57 (= EvBl 1957/151 = RIS-Justiz RS0040401) ausgesprochen, dass gegen die Anordnung der Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg nach Paragraph 291, Absatz eins, ZPO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E61274 07A00621European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00062.01W.0330.000Dokumentnummer
JJT_20010330_OGH0002_0070OB00062_01W0000_000