Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei Gertraud B*****, vertreten durch Dr. Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 760.020,44 samt Anhang, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 4 R 268/00v-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. September 2000, GZ 18 Cg 66/00f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.367,20 (darin enthalten S 2.947,20 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes auf eine mit der Klage vorgelegte von der Beklagten unterfertigte Auftragsbestätigung vom 7. 6. 1999. Dort wurde nach der Beschreibung des Vertragsgegenstandes und nach einem 3 cm vor dem Ende der ersten Seite in 5 mm hoher Schrift wiedergegebenen Text, der durch Querstriche darüber und darunter hervorgehoben wird, in der Seitenmitte: "Mens sana in corpore sano", darunter (also am Blattende in 2 mm hoher Schrift) die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, fax, e-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl angegeben. Ohne weitere Hervorhebung steht neben der HRB-Zahl in Großbuchstaben, die rund 1 mm kleiner sind als der Text der Auftragsbestätigung selbst: "Gerichtsstand:
Landesgericht Innsbruck". Die darauffolgenden Seiten weisen diese Fußzeilen nicht auf. Im Text befindet sich kein Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die gleiche Fußzeile wie in der Auftragsbestätigung scheint auf jedem Schreiben und jeder Rechnung der Klägerin auf. Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte wohnt in Deutschland.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung des restlichen Werklohns laut auftragsgemäßer Lieferung und Errichtung verschiedener Anlagen in einer von der Beklagten errichteten Erlebnistherme in Deutschland. Als Gerichtsstand sei Innsbruck vereinbart worden.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, da keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Bei Unterfertigung der Auftragsbestätigung sei über eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht gesprochen worden. Die Beklagte habe den Hinweis auf S 1 der Auftragsbestätigung, wonach Gerichtsstand das Landesgericht Innsbruck sei, erst im Zuge des Verfahrens bemerkt. Das Klagebegehren bestritt sie wegen Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistungen.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Es vertrat die Ansicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sei. Sie sei auf der ersten Seite der Auftragsbestätigung, die von beiden Parteien unterfertigt worden sei, an einem dafür üblichen Ort zu finden, sei also nicht versteckt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass die Klage zurückgewiesen werde. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des Art 17 Abs 1 EuGVÜ über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen sei. Es müsse geprüft werden, ob die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sei, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Die Fußnote, in der sich der Zusatz über den Gerichtsstand befinde, sei nicht eigentlicher Bestandteil des mit "Auftragsbestätigung" übertitelten Vertragstextes. Der Ausdruck in der untersten Zeile sei unscheinbar und keineswegs klar und deutlich, zumal er nicht in den Vertragstext eingearbeitet worden sei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 EuGVÜ sei daher nicht wirksam zustande gekommen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass die Klage zurückgewiesen werde. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen sei. Es müsse geprüft werden, ob die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sei, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Die Fußnote, in der sich der Zusatz über den Gerichtsstand befinde, sei nicht eigentlicher Bestandteil des mit "Auftragsbestätigung" übertitelten Vertragstextes. Der Ausdruck in der untersten Zeile sei unscheinbar und keineswegs klar und deutlich, zumal er nicht in den Vertragstext eingearbeitet worden sei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ sei daher nicht wirksam zustande gekommen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da es an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Frage der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dass dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) zwischen Österreich und Deutschland am 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist und daher die maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ zur Anwendung zu kommen haben.
Art 17 Abs 1 EuGVÜ lautet:Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ lautet:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
....
Da im vorliegenden Fall beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und von der Klägerin die Prorogation des Gerichts eines Vertragsstaates (nämlich eines österreichischen Gerichts) behauptet wird, ist die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ unbedingt und abschließend (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 17 Rz 19 mwH) zu beurteilen. Dabei sind, wie der EuGH wiederholt betont hat (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa" Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian" Slg 1976, 1851) angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Artikel 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 17 Rz 30, 7 Ob 38/01s, vgl auch 1 Ob 358/99z ua). Der vertragsautonom aufzufassende (EuGH 10. 3. 1992 Rs 214/89 "Duffryn/Petereit" Slg 1992, I-1745 = IPRax 1993, 32 = NJW 1992, 1671; Simotta in Fasching I2 § 104 JN Rz 219 mwN; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 § 3 Rn 235 ua) Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984 Rs 71/83 "Russ/Goeminne" Slg 1984, 2417 = IPRax 1985, 152; 7 Ob 37/01s; BGH NJW 1994, 2699; Geimer/Schütze, EuZVR Art 17 EuGVÜ Rz 75; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87; ua). Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian"; EuGH 9. 11. 2000 Rs C 387/98 "Coreck Maritime/Handelsveen" Slg 2000 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Art 17 Rz 3; Geimer/Schütze aaO; vgl RIS-Justiz RS0113571; ua). Nach der Zielsetzung der Verfasser des EuGVÜ soll Art 17 vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 17 Rz 23 unter Hinweis auf den Jenard Bericht zu Art 17). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa" Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; Simotta aaO § 104 JN Rz 222 mwN; 1 Ob 149/00v; 7 Ob 38/01s); allerdings kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch stillschweigend zustande kommen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa"; BGH NJW 1994, 2699; Kropholler aaO Art 17 Rz 23; Czernich/Tiefenthaler, aaO Art 17 Rz 25; Simotta, aaO § 104 JN Rz 222 mwN). Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 24); lediglich für die Klärung der darüber hinausgehenden Voraussetzungen für eine Willenseinigung ist das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht (lex causae) heranzuziehen - etwa für die Fragen nach der Geschäftsfähigkeit, Willensmängeln oder der wirksamen StellvertretungDa im vorliegenden Fall beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und von der Klägerin die Prorogation des Gerichts eines Vertragsstaates (nämlich eines österreichischen Gerichts) behauptet wird, ist die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ unbedingt und abschließend (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 17, Rz 19 mwH) zu beurteilen. Dabei sind, wie der EuGH wiederholt betont hat (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa" Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian" Slg 1976, 1851) angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Artikel 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 17, Rz 30, 7 Ob 38/01s, vergleiche auch 1 Ob 358/99z ua). Der vertragsautonom aufzufassende (EuGH 10. 3. 1992 Rs 214/89 "Duffryn/Petereit" Slg 1992, I-1745 = IPRax 1993, 32 = NJW 1992, 1671; Simotta in Fasching I2 Paragraph 104, JN Rz 219 mwN; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 Paragraph 3, Rn 235 ua) Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984 Rs 71/83 "Russ/Goeminne" Slg 1984, 2417 = IPRax 1985, 152; 7 Ob 37/01s; BGH NJW 1994, 2699; Geimer/Schütze, EuZVR Artikel 17, EuGVÜ Rz 75; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87; ua). Artikel 17, EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian"; EuGH 9. 11. 2000 Rs C 387/98 "Coreck Maritime/Handelsveen" Slg 2000 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Artikel 17, Rz 3; Geimer/Schütze aaO; vergleiche RIS-Justiz RS0113571; ua). Nach der Zielsetzung der Verfasser des EuGVÜ soll Artikel 17, vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 17, Rz 23 unter Hinweis auf den Jenard Bericht zu Artikel 17,). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa" Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; Simotta aaO Paragraph 104, JN Rz 222 mwN; 1 Ob 149/00v; 7 Ob 38/01s); allerdings kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch stillschweigend zustande kommen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa"; BGH NJW 1994, 2699; Kropholler aaO Artikel 17, Rz 23; Czernich/Tiefenthaler, aaO Artikel 17, Rz 25; Simotta, aaO Paragraph 104, JN Rz 222 mwN). Soweit aus den Formerfordernissen des Artikel 17, EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 24); lediglich für die Klärung der darüber hinausgehenden Voraussetzungen für eine Willenseinigung ist das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht (lex causae) heranzuziehen - etwa für die Fragen nach der Geschäftsfähigkeit, Willensmängeln oder der wirksamen Stellvertretung
(EuGH 11. 11. 1986 Rs 313/85 "Iveco/van Hool" Slg 1986, 3337 = IPRax
1989, 383 = NJW 1987, 2155; 7 Ob 38/01s; Czernich/Tiefenthaler, aaO
Rz 24; Simotta aaO § 104 JN Rz 223, jeweils mwN). Die in Art 17 Abs 1 Satz 2 EuGVÜ aufgestellten Formerfordernisse sind vertragsautonom auszulegen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa"; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian"; Kropholler, aaO Art 17 EuGVÜ Rz 29; Simotta, aaO § 104 JN Rz 241, mwN), wobei die Beachtung der richtigen Form Wirksamkeitsvoraussetzung der Gerichtsstandsvereinbarung ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa"; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian"; Geimer/Schütze aaO Art 17 EuGVÜ Rz 102; Kropholler aaO Art 17 EuGVÜ Rz 29; Schlosser aaO Art 17 Rz 15).Rz 24; Simotta aaO Paragraph 104, JN Rz 223, jeweils mwN). Die in Artikel 17, Absatz eins, Satz 2 EuGVÜ aufgestellten Formerfordernisse sind vertragsautonom auszulegen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa"; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian"; Kropholler, aaO Artikel 17, EuGVÜ Rz 29; Simotta, aaO Paragraph 104, JN Rz 241, mwN), wobei die Beachtung der richtigen Form Wirksamkeitsvoraussetzung der Gerichtsstandsvereinbarung ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 "Colzani/Rüwa"; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 "Segoura/Bonakdarian"; Geimer/Schütze aaO Artikel 17, EuGVÜ Rz 102; Kropholler aaO Artikel 17, EuGVÜ Rz 29; Schlosser aaO Artikel 17, Rz 15).
Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde mehrfach ausgesprochen, dass diese grundsätzlich den Schriftlichkeitserfordernissen für Gerichtsstandsvereinbarungen genügen, im Vertragstext aber eine Bezugnahme auf sie enthalten sein muss (EuGHSlg 1999, S I-1597; Kropholler aaO, Art 17 EuGVÜ, Rz 31 ff; Geimer/Schütze, aaO, Art 17 EuGVÜ; Rz 85 ff, Simotta aaO, § 104 JN, Rz 248).Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde mehrfach ausgesprochen, dass diese grundsätzlich den Schriftlichkeitserfordernissen für Gerichtsstandsvereinbarungen genügen, im Vertragstext aber eine Bezugnahme auf sie enthalten sein muss (EuGHSlg 1999, S I-1597; Kropholler aaO, Artikel 17, EuGVÜ, Rz 31 ff; Geimer/Schütze, aaO, Artikel 17, EuGVÜ; Rz 85 ff, Simotta aaO, Paragraph 104, JN, Rz 248).
Im vorliegenden Fall befindet sich die Wortfolge "Gerichtsstand:
Landesgericht Innsbruck" nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, wobei das Ende des Vertragstextes auf dieser Seite eindeutig durch die zwei Striche und den Satz "Mens sana in corpore sano" hervorgehoben wird. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, war dort nicht zu erwarten und ist daher in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich. Der Hinweis der Klägerin auf Art 17 Abs 1 lit c EuGVÜ geht schon deshalb ins Leere, da sie sich gar nicht auf einen Handelsbrauch gestützt hat. Für einen Erklärungsempfänger endet der Vertragstext über den Abschlusssatz "Mens sana in corpore sano". Unterschreibt daher der Erklärungsempfänger die Auftragsbestätigung, so sind von seiner Willenserklärung zweifellos nicht die Faxnummer, e-Mail-Adresse usw der Klägerin umfasst und damit auch nicht eine Erklärung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Es ist nicht einmal erkennbar, dass hier in der Fußzeile sozusagen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin aufgenommen wurden. Das Beifügen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen am versteckten Ort würde aber auch nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu einer Gerichtsstandsvereinbarung führen, wenn darauf weder im Vertragstext Bezug genommen wurde noch eine entsprechende mündliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ soll eben gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Eine Willenseinigung der Parteien kommt daher im Sinne des Art 17 EuGVÜ weder klar noch deutlich zum Ausdruck. Die Klägerin kann sich auf eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen. Nach der Grundregel des Art 2 EuGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen (Wohn-)Sitzstaat zu klagen. Vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitzstaates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Art 5 bis 18 EuGVÜ besteht (7 Ob 38/01s), was hier aber nicht der Fall ist.Landesgericht Innsbruck" nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, wobei das Ende des Vertragstextes auf dieser Seite eindeutig durch die zwei Striche und den Satz "Mens sana in corpore sano" hervorgehoben wird. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, war dort nicht zu erwarten und ist daher in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich. Der Hinweis der Klägerin auf Artikel 17, Absatz eins, Litera c, EuGVÜ geht schon deshalb ins Leere, da sie sich gar nicht auf einen Handelsbrauch gestützt hat. Für einen Erklärungsempfänger endet der Vertragstext über den Abschlusssatz "Mens sana in corpore sano". Unterschreibt daher der Erklärungsempfänger die Auftragsbestätigung, so sind von seiner Willenserklärung zweifellos nicht die Faxnummer, e-Mail-Adresse usw der Klägerin umfasst und damit auch nicht eine Erklärung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Es ist nicht einmal erkennbar, dass hier in der Fußzeile sozusagen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin aufgenommen wurden. Das Beifügen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen am versteckten Ort würde aber auch nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu einer Gerichtsstandsvereinbarung führen, wenn darauf weder im Vertragstext Bezug genommen wurde noch eine entsprechende mündliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Zielsetzung des Artikel 17, EuGVÜ soll eben gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Eine Willenseinigung der Parteien kommt daher im Sinne des Artikel 17, EuGVÜ weder klar noch deutlich zum Ausdruck. Die Klägerin kann sich auf eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen. Nach der Grundregel des Artikel 2, EuGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen (Wohn-)Sitzstaat zu klagen. Vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitzstaates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Artikel 5 bis 18 EuGVÜ besteht (7 Ob 38/01s), was hier aber nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Neben dem Nettohonorar ihres Anwalts steht der Beklagten allerdings nur der Ersatz von 16 % Umsatzsteuer zu. Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen deutschen Klienten unterliegen nämlich als "Katalogleistungen" nach § 3a Abs 10 Z 3 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (7 Ob 165/00s, 7 Ob 38/01s).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Neben dem Nettohonorar ihres Anwalts steht der Beklagten allerdings nur der Ersatz von 16 % Umsatzsteuer zu. Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen deutschen Klienten unterliegen nämlich als "Katalogleistungen" nach Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 3, UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (7 Ob 165/00s, 7 Ob 38/01s).
Anmerkung
E61375 07A03200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00320.00K.0330.000Dokumentnummer
JJT_20010330_OGH0002_0070OB00320_00K0000_000