TE OGH 2001/4/2 9Nd503/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** N.V., ***** wegen S 436.075 sA, infolge Antrages nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** N.V., ***** wegen S 436.075 sA, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt als Transportversicherer, das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Ersatzbetrages von S 436.075 sA im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Österreich nach Belgien verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden zu bestimmen. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Obergrafendorf-Weinburg) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Transport und dem Schadensereignis seien auf die Klägerin ex lege und über Abtretung übergegangen.Die Klägerin begehrt als Transportversicherer, das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Ersatzbetrages von S 436.075 sA im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Österreich nach Belgien verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden zu bestimmen. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Obergrafendorf-Weinburg) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Transport und dem Schadensereignis seien auf die Klägerin ex lege und über Abtretung übergegangen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Belgien sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I Rz 2). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 35; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Belgien sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins Rz 2). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Matscher in Fasching2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 35; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).

Anmerkung

E61424 09J05031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00503.01.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20010402_OGH0002_0090ND00503_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten